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Alt 19.01.2008, 13:44
RAKlose RAKlose ist offline
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Standard Haftung des Ltd. - director in Deutschland

Hallo tropico,

aber gerne doch:

Die Haftung der, auch in Deutschland tätigen, Directors richtet sich in erster Linie nach englischem Recht (vgl. BGH GmbHR 2005, 630). Daneben gilt aber selbstverständlich internationales Delikts- und Wettbewerbsrecht. Verwirklicht der Director also einen Tatbestand der §§ 823 BGB ff, so haftet er auch nach diesen Vorschriften. Das Gesellschaftsstatut schließt eine deliktische Haftung nicht aus. Ob der Director einer englischen Limited auch nach § 64 GmbHG haftet, wenn er die Drei-Wochen-Frist zur Insolvenzanmeldung versäumt, ist höchst umstritten. Qualifiziert man diese Vorschrift als gesellschaftsrechtlich scheidet eine Haftung per se aus. Wird sie allerdings als insolvenzrechtlich qualifiziert – und nach dem MoMiG dürfte dies auf jeden Fall so sein, kann eine persönliche Haftung in Betracht kommen. Zu berücksichtigen ist in diesem Rahmen allerdings auch die, oben bereits beschriebene, Prognoseentscheidung des Directors. Gibt er eine objektiv nachvollziehbare positive Prognoseentscheidung ab und trifft diese Entscheidung nicht zu, so muss das Gesellschaftsstatut das Insolvenzstatut überlagern, so dass ihn der Haftungstatbestand des § 64 GmbHG nicht trifft.

Die Haftung nach englischem Recht, welches dann natürlich auch für den deutschen Limited – Geschäftsführer gilt, unterteilt sich im Wesentlichen in drei Haftungstatbestände. Der Haftung nach dem wrongful trading, der Haftung nach dem fraudelent trading und der Haftung nach den Grundsätzen des fair dealing. Daneben haftet der Director noch persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er trotz Disqualifikation nach dem CDDA das Amts des Directors ausübt.

Niedrigster Haftungstatbestand ist das wrongful trading. Ein Haftungstatbestand, der ursprünglich aus dem englischen Insolvenzrecht stammt. Kurz ausgedrückt lässt sich eine Haftung des Directors für einen eingetreten Schaden dann bejahen, wenn er bei dem den Schaden begründendem Geschäft nicht die Regeln eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Also haftet er, wenn er nicht sicher sein konnte, dass er z.B. die Verbindlichkeiten aus einem bestimmten Geschäft zahlen kann (entspr. sec. 214 (3) Insolvency Act 1986) . Allerdings kommt auch hier wieder die bereits erwähnte Prognoseentscheidung zum tragen. Dabei wird auf subjektive und objektive Gesichtspunkte abgestellt. Auch die persönlichen Fähigkeiten des Directors werden berücksichtigt. Ferner kommt es auf die Verhältnisse der Gesellschaft an. Je größer die Gesellschaft, um so sorgfältiger muss das Handeln des Directors sein. Die Beweislast bei alldem liegt bei dem betroffenen Director.

Der Haftungstatbestand des fraudelent trading umfasst jedes betrügerische und vorsätzlich schädigende Handeln. Zudem liegt beim fraudelent trading in der Regel auch eine Straftat vor (vgl. sec. 458 CA 1985). Der Haftungsumfang wird dabei, ebenso wie beim wrongful trading, von den Gerichten bestimmt.

Beim wrongful und fraudelent trading haftet der Geschäftsführer auch Dritten gegenüber. Bei der Haftung nach den Grundsätzen des fair dealing haftet er den Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft gegenüber. Jeglicher Schaden, der aus der Nichtoffenbarung eines Insichgeschäftes entsteht, führt zur Haftung. Ebenso, wenn der Director sich ein Darlehn gibt oder an sich selbst Anteile ausgibt und dies nicht offenbart und ein Schaden danach aus der entsprechenden Handlung entsteht. Kurzum, werden die Pflichten ( directors duties) gegenüber der gesellschaft nicht eingehalten, haftet der Director der Gesellschaft für daraus entstehende Schäden.
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Viele Grüße
RA Michael Klose
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