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Alt 16.07.2006, 16:03
Gast Gast ist offline
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Standard Consul of Bales- falsche Konsultitel oder Honorarkonsul wird man doch nicht so leicht

Consul of Bales - falsche Konsultitel von der Stange


Und wieder mal eine Organisation, die sich an geschützten Bezeichnungen versucht. Da dies leider kein Einzelfall ist, halte ich es im Rahmen des Verbraucherschutzes für notwendig, auch konkrete Beispiele mit möglichen Rechtsfolgen aufzuzeigen.

Bereits in der Vergangenheit und aktuell aufgefallen durch den unbefugten Verkauf von falschen 'Lord of the Manor'-Titeln (näheres dazu siehe falsche Lord-Titel (Der Lord of the Manor als geschützter Titel und als Pseudotitel per Markenzeichen)) versucht die Urkundendruckerei nun auch unerlaubt wertlose und unbrauchbare Konsultitel zu verkaufen.


Die Werbeanzeige:

"Ernennungsurkunde mit echtem Siegel
Mit uns werden Sie zum HonorarKonsul hc"

"Werden Sie CONSUL OF BALES ! Wir bieten Ihnen die Möglichkeit ein echter CONSUL vom Gutsland der alt englischen Familie Bales zu werden. Durch den Sofortkaufpreis der als Spende für die Familie Bales und deren Clan zugute kommt, erhalten Sie die GELEGENHEIT, als Consul h.c. (h.c....horaris causa) ausgezeichnet zu werden.

Mit dem Kauf erhalten Sie das Recht, den vom Familienoberhaupt des Bales-Clans verliehenen Titel CONSUL of BALES oder alternativ CONSULIN OF BALES als Ordensname zu tragen.

Es ist ein einzigartiger Weg für jeden, sich mit dem Titel zu schmücken."


Strafbarkeit des Verkäufers

- Durch die Beschreibung des Anbieters wird der Betrugstatbestand erfüllt (§ 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch)).
Durch die Bezeichnung "echter Konsul" wird dem Käufer suggeriert, dass er den Titel "Consul of Bales" bzw. "Consul h.c." führen dürfe. Das wird noch zusätzlich in der Werbeanzeige untermauert: "... erhalten Sie das Recht, den ... Titel Consul of Bales oder ... Consulin of Bales ... zu tragen". Dies ist dem Käufer aufgrund der möglichen Verwechslungsgefahr mit der nach dem WÜK anerkannten und geschützten Bezeichnung "Honorarkonsul" selbstverständlich nicht gestattet. Ausländische Bezeichnungen dieser Art genießen in Deutschland einen ebensolchen Schutz.

- Hinzu kommt der Verstoß gegen § 267 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen der Herstellung unechter Urkunden, die zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet sind. Dies wird gewerbsmäßig, vermutlich im größeren Stil betrieben.

- Die Stratatbestände gemäß §§ 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB), 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Anstiftung und §§ 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB), 27 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Beihilfe zu der rechtswidrigen Tat des Missbrauchs geschützter Titel und Berufsbezeichnungen sind ebenso erfüllt.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht könnte eine Sittenwidrigkeit gemäß § 1 UWG (Das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Deutschland)
bzw. eine irreführende Angabe nach § 3 UWG (Das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Deutschland) mit entsprechenden Konsequenzen in Frage kommen.


Strafbarkeiten des Titelkäufers

- Bei der Verwendung der Bezeichnungen "Consul of Bales" bzw. "Consul h.c." besteht Verwechslungsgefahr mit der geschützten Bezeichnung "Honorarkonsul". Dabei ist es unerheblich, ob der Konsulbezeichnung "of Bales" oder "h.c." oder sonst irgendwelche anderen Zusätze hinzugefügt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Allgemeinheit diesen Unterschied erkennt. Aufgrund dieser bestehenden Verwechslungsgefahr macht sich der titelführende Käufer gemäß § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) strafbar. Ausländische Bezeichnungen dieser Art sind geschützt wie inländische.

- Hinzu kommen kann die Strafbarkeit gemäß § 267 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen der Verwendung unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr kommen.

- Bei unzulässiger Benutzung eines Honorarkonsultitels kommt auch die Prüfung des Betrugstatbestandes in Betracht.


Mögliche Ansprüche des Käufers

Das Rechtsgeschäft zur Vermittlung bzw. hier wohl eher der reine Verkauf von Titeln und Bezeichnungen dieser Art ist gemäß § 138 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) sittenwidrig und damit nichtig. Daher besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung des gezahlten Geldes für diesen wertlosen und unbrauchbaren Titel.


Resultat

Wer so etwas kauft, ist selber schuld!
Verlassen Sie sich nur auf Auskünfte zuständiger amtlicher Stellen.
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Geändert von Gast (23.07.2006 um 03:21 Uhr).
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