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Alt 07.02.2008, 10:15
tropico tropico ist offline
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Mit den Ausführungen des geschätzten Kollegen ffbkdavid haben Sie bereits einen kleinen Vorgeschmack dessen bekommen, was bei einem solchen Vorhaben zu beachten ist oder welche Problemlagen erkennbar sind.

Ich will das noch um wesentliche Punkte ergänzen, um Ihnen einen möglichst großen Überblick über die gesamte Sach- und Rechtslage zu geben:

Nehmen wir als Ausgangslage Ihre Idee, Ihren bereits bestehenden Geschäftszweig zwecks Klarstellung der Umsatzsteuerverhältnisse über eine NOCH ZU GRÜNDENDE Auslandsfirma an diese auszulagern.

1. Lassen wir einmal außen vor, welcher Standort der geeignete wäre (mir schwebt da allerdings bereits jetzt Zypern vor), denn - wie es ffbkdavid schon richtig gesagt hat - kommt es zunächst und vorrangig auf die sachgerechte Gestaltung des Firmenaufbaus an, und nicht auf das Gründungsland.
Da Sie ein bestehendes Geschäft auslagern wollen, ohne daß Sie selbst als Geschäftsherr in Deutschland in Erscheinung treten wollen (was ja dann das gesamte Vorhaben obsolet werden ließe, denn der Sitz der geschäftlichen Oberleitung bzw. Willensbildung wäre andernfalls Deutschland), darf die Finanzverwaltung, die Ihnen ja bereits seit geraumer Zeit auf die Finger schaut, keinen Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der Abgabenordnung (AO) und des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wähnen, denn dann wären alle weiteren Rechtsbeziehungen zu einer Auslandsfirma als unwirksam anzusehen. Günstigenfalls würden Sie Steuernachzahlungen erwarten, widrigenfalls ein Steuerstrafverfahren.
Wenn Sie eine Geschäftsbeziehung zu einem ausländischen Unternehmen aufbauen und damit - in aller Konsequenz - die Umsätze aus dem Teilbereich Ihrer Tätigkeit "gegen Null führen", wird dies Ihr Finanzamt sehr schnell bemerken und eine Betriebs(sonder-)prüfung ansetzen. Hierbei werden Sie ebenso zeitnah hiermit konfrontiert: http://www.business-podium.com/board...ziehungen.html (Fragenkatalog zur Aufklärung grenzüberschreitender Beziehungen)
Den in Rede stehenden "Fragenkatalog" will ich jetzt erst einmal nicht im Zusammenhang mit Ihrem Vorhaben kommentieren. Gleichwohl müssen Sie in der Lage sein, diesen oder einen ähnlichen Fragenkatalog weiterstgehend zufriedenstellend gegenüber der Finanzverwaltung beantworten können, um etwaigen Nachteilen (siehe oben) zu entgehen.

2. In der Konsequenz der zu erwartenden Maßnahmen der Finanzverwaltung - auch im Sinne des obigen Fragenkataloges - obliegt Ihnen die sogenannte "Beweisvorsorgepflicht", denn die Finanzverwaltung kann mißbräuchliches Handeln bei einer Auslandsbeziehung unterstellen. Zur "Beweisvorsorgepflicht" gilt folgendes:
Zitat:
... Offenlegung von Auslandsbeziehungen
16.1.1 Zur Offenlegung sind alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die Schulden oder
Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu ausländischen
Personen steuerlich geltend machen, die mit den aus diesen
Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Einkünften nicht oder nur
unwesentlich besteuert werden. Zum Begriff der "Geschäftsbeziehungen"
gelten die Ausführungen in Tz. 1.4 entsprechend. Die Geschäftsbeziehungen
können zu einer ausländischen Gesellschaft (vgl. § 7 Abs. 1 AStG) oder einer
im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft bestehen. Es ist
nicht erforderlich, dass es sich um nahe stehende Personen (z.B. im Sinne
der §§ 1 Abs. 2 oder 7 AStG) handelt.
16.1.2 Eine unwesentliche Besteuerung der Einkünfte der ausländischen Personen
aus ihren Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen ist gegeben, wenn
eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 v.H. besteht (vgl. Tz. 8.3). Es
genügt, dass die unwesentliche Besteuerung nur für einen Teil der Einkünfte
besteht, wenn die Einkünfte aus der fraglichen Geschäftsbeziehung hierzu
gehören. Es ist nicht erforderlich, dass die Einkünfte aus passivem Erwerb im
Sinne des § 8 Abs. 1 AStG stammen.
16.1.3 Der Steuerpflichtige ist seiner Mitwirkungspflicht erst dann nachgekommen,
wenn er alle unmittelbaren oder mittelbaren Beziehungen, die zur Person im
Ausland bestehen oder bestanden haben, offen gelegt hat. Hierzu gehören
alle Tatsachen, die für eine steuerliche Beurteilung von Bedeutung sein
können. Der Steuerpflichtige hat hierbei alle für ihn bestehenden rechtlichen
und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BFH-Urteil vom 13. März
1985, BStBl 1986 II S. 318). Er muss auch im Rahmen der ihm obliegenden
Beweisvorsorgepflicht Beweismittel schaffen, beschaffen und sichern (BFHUrteil
vom 16. April 1980, BStBl 1981 II S. 492). Die Offenlegungspflicht
umfasst auch Tatsachen über die hinter dem ausländischen Geschäftspartner
stehenden Interessenten. Die Benennung einer Domizilgesellschaft als
Geschäftspartner genügt ebenso wenig wie die Erklärung des Steuerpflichtigen,
nicht er, sondern ein fremder Dritter stehe hinter der ausländischen
Gesellschaft (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 1986,
BStBl 1987 II S. 481).
Ungewissheiten hinsichtlich der Person des Gläubigers oder Empfängers
gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1985,
BStBl 1986 II S. 318 und BFH-Beschluss vom 9. Juli 1986, BStBl 1987 II
S. 487). Ausländische Verbotsnormen führen nicht dazu, dass ein Offenlegungsverlangen
von vornherein unverhältnismäßig oder unzumutbar wird
(vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1980, BStBl 1981 II S. 492). ...
Zu lesen hier: http://www.business-podium.com/board...uergesetz.html (Außensteuergesetz)

Das heißt, Sie müßten gegenüber der Finanzverwaltung lückenlos dokumentieren können, wie sich die Geschäftsbeziehung zu dem ausländischen Geschäftspartner zeitlich und inhaltlich entwickelt hat, wie also die Geschäftskontakte geknüpft wurden, welche Korrespondenz gewechselt wurde, welche unternehmerischen Verhandlungen geführt wurden, etc.

3. An dem Geschäftssitz des ausländischen Partners muß darüber hinaus ein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden sein, da heißt ein reales Büro, Personal, Telekommunikation, Telefonbucheintrag, Internetpräsenz, etc.
Es darf also nicht der Eindruck entstehen, die ausländische Unternehmung sei eine Briefkastenfirma (siehe Einzelheiten hier: http://www.business-podium.com/board...efkastenfirma/ ).
Die Frage, ob es sich um eine "Briefkastenfirma"/ "Sitz- oder Domizilgesellschaft" handelt, wird in Deutschland von der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) geprüft und das Prüfungsergebnis Ihrem Finanzamt zugeleitet (Einzelheiten hier: http://www.business-podium.com/boards/tags/iza/ ). Das Ergebnis einer solchen Prüfung entscheidet über die Rechtsfolgen, die Ihnen seitens der Finanzverwaltung drohen (können).

4. Dadurch, daß Sie an der "heiligen Kuh" der Umsatzsteuer manipulieren würden, wird auf jeden Fall auch eine Umsatzsteuersonderprüfung bzw. Umsatzsteuer-Nachschau (Einzelheiten hier: http://www.business-podium.com/board...nachschau.html (Umsatzsteuer-Nachschau) ) stattfinden, die unter Umständen über eine Gesamtmaßnahme im Zusammenwirken mit der Steuerfahndung erfolgt.

Soweit die Kernproblematik Ihres Vorhabens in der gebotenen Kürze.

Wenn Sie allerdings an den vorstehenden Punkten nicht angreifbar sind, dann nämlich, wenn es keine bekannten Schwachstellen gibt, gehen Maßnahmen der Finanzverwaltung ins Leere.
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