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Alt 20.02.2008, 16:22
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Checkliste zur Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung, Teil 2

Demgegenüber erstrecken sich in der Praxis Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen der Steuerfahndung oftmals auf einen mehr als fünfjährigen Zeitraum, nämlich regelmäßig auf einen Zeitraum, der die steuerrechtlich zehnjährige Festsetzungsverjährung erfasst. Damit sollen aus nahe liegenden Gründen Steuerfestsetzungen für die Vorjahre erleichtert werden. Zur Begründung wird vordergründig angeführt, diese weiter zurückliegenden Zeiträume seien für Erwägungen zur Strafzumessung erforderlich. Zu diesem rein formellen Vorwand ist festzustellen, dass auf diesem Wege strafrechtliche Befugnisse der Steuerfahndung zu allgemeinen Steuererhebungszwecken „mißbraucht“ werden. Denn der Hauptzweck besteht in einem Steuerzugriff und nicht in der Ermöglichung von Strafzumessungserwägungen. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen sind daher unzulässig, soweit sie sich auf strafrechtlich verjährte Zeiträume beziehen (LG Köln v. 21.4. 1997, 110 Qs 5/97, wistra 1997, 237).
Für diese strafverjährten Zeiträume darf daher die Steuerfahndung lediglich mit den Mitteln der Abgabenordnung – und nicht auch mit Mitteln der Strafprozessordnung – Sachaufklärung betreiben. Zu diesen Mitteln gehören aber eben nicht die Durchsuchung und Beschlagnahme.

Zu (14) Bezeichnung der Unterlagen
Auch hierzu hat das Bundesverfassungsgericht schon im Jahr 1976 eindeutig ausgeführt: Die Angaben zu den Beweismitteln in dem Durchsuchungsbeschluß sollen verhindern, daß sich die Durchsuchung auf Gegenstände bezieht, die von dem Durchsuchungsbeschluss nicht erfasst sind. Diese Angaben entfalten damit ihrerseits zugleich eine Schutzwirkung zugunsten des Betroffenen. Die zu erwartenden Beweismittel sind somit wenigstens annäherungsweise zu beschreiben (ggf. in der Form beispielhafter Angaben; BVerfG v. 26. 5. 1976, 2 BvR 294/76, NJW 1976, 1735; BVerfG v. 5. 12. 2002, 2 BvR 1028/02, StV 2003, 203).
Verbreitet sind „kombinierte“ Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse. Dies bedeutet, daß die Beschlagnahme bereits vor der Durchsuchung angeordnet wird und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die zu beschlagnahmenden Unterlagen noch nicht konkret bekannt sind. Ordnet somit ein Richter gleichzeitig mit dem Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muß er die Gegenstände so genau bezeichnen, daß keine Zweifel darüber bestehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfaßt sind oder nicht. Fehlt diese genaue Bezeichnung, so handelt es sich bei der Beschlagnahmeanordnung lediglich um eine Richtlinie für die Durchsuchung (BVerfG v. 14.1.2004, 2 BvR 27/04). Eine wirksame Beschlagnahme steht somit noch an.

Praxishinweis
Es kann nicht den Strafverfolgungsbehörden überlassen sein, sondern muß der Entscheidung des Richters vorbehalten bleiben, welche Unterlagen im Einzelnen zu beschlagnahmen sind (BVerfG v. 14.1.2004, 2 BvR 27/04).
Es muss auch geprüft werden, ob in dem konkreten Einzelfall der kombinierte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß aufgrund seiner rechtswidrigen Beschlagnahmeanordnung insgesamt unwirksam ist (LG Bonn v. 28. 2. 1997, 37 Qs 11-18/97, StraFo 1998, 53).

Zu (15) Beschlagnahme
Nach der Beendigung der Hausdurchsuchung erhält der Betroffene eine Nachweisung über die von der Steuerfahndung mitgenommenen Unterlagen. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, daß er eine Ausfertigung der Nachweisung erhalten hat.
In diesem Zusammenhang muss der Betroffene auf die zu bejahende bzw. zu verneinende Feststellung achten, nämlich:
„Ich habe die Beweismittel freiwilig herausgegeben.“
Dazu sollte sich aus dem Nachweisungsbogen ergeben, daß die Beweismittel nicht freiwillig herausgegeben, sondern beschlagnahmt wurden (Grundsatz). Denn bei einer freiwilligen Herausgabe der Beweismittel kann deren Mitnahme prinzipiell nicht angefochten werden.
In diesem Nachweisbogen geht es des Weiteren um die Beantwortung der folgenden Feststellung:
„Über meine Rechte nach § 98 Abs. 2 StPO bin ich belehrt worden.“
Diese Feststellung betrifft die dahin gehende Belehrung, daß bei einer nicht durch das Gericht – also bei einer insbesondere durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle oder die Steuerfahndung – angeordneten Beschlagnahme die richterliche Bestätigung eingeholt werden kann. Eine Verletzung der Belehrungspflicht bewirkt allerdings nicht die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme.

Zu (16) Zeugen
Bei einer Hausdurchsuchung ist nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter der zugehörigen Gemeinde hinzuzuziehen, falls der Staatsanwalt nicht anwesend ist. Anstelle des Gemeindebeamten können auch zwei Mitglieder der Gemeinde hinzugezogen werden (§ 105 Abs. 2 StPO). Ein Bediensteter der Straf- und Bußgeldsachenstelle kann allerdings den Staatsanwalt ersetzen (sog. erkorener Staatsanwalt). Die Abwesenheit von Mitbürgern aus der Gemeinde als Zeugen entspricht generell dem Interesse des Betroffenen, sodaß einem entsprechenden Wunsch des Betroffenen stets gefolgt werden kann (Nr. 63 Abs. 3 AStBV).
Davon abgesehen kann es nützlich sein, wenn „persönliche“ Zeugen als neutrale Beobachter an der Durchsuchung teilnehmen. Sie begleiten die Fahndungsbeamten, ohne deren Tätigkeit zu stören. In unmittelbarem Anschluß an die Durchsuchung fertigen sie ein Protokoll zu ihren Beobachtungen.

Zu (17) Befragung
Die Fahndungsbeamten sind als „Steuerpolizisten“ tätig, sodaß ihnen gegenüber nicht zur Sache ausgesagt werden muss. Ein anwesender Bediensteter der Straf- und Bußgeldsachenstelle könnte zwar als „Steuer-Staatsanwalt“ zur Vernehmung befugt sein. Ihm gegenüber wäre jedoch deutlich festzustellen, dass ohne anwaltlichen Beistand keine Aussagen gemacht werden. Dies gilt ebenso für „informatorische“ Befragungen, auch wenn sie formell keine Vernehmungen darstellen. Bei dennoch gemachten Äußerungen ist dann im Protokoll zu lesen: „Unaufgefordert erklärte Herr …“. – Fazit: Gesagt bleibt Gesagt.

Zu (18) „Versiegelung“
Hierbei handelt es sich um eine geeignete (gute) Maßnahme, um am Durchsuchungsort aufkommende Streitigkeiten über den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und/oder die Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen beizulegen. Dadurch bleiben die beiderseitigen Interessen gewahrt. Denn sodann entscheidet der Ermittlungsrichter – im Beisein der Verteidigung –, ob die „versiegelten“ Unterlagen zu beschlagnahmen sind.
Ein besonderer Streitpunkt ist dabei der Aspekt, ob Unterlagen aus strafrechtlich verjährten Zeiträumen mitbeschlagnahmt werden dürfen. Dazu kann die zutreffende Rechtsauffassung nur darin bestehen, daß die Steuerfahndung für die Zeiträume einer eingetretenen Strafverfolgungsverjährung keinerlei strafprozessuale Befugnisse hat. Folgerichtig hat daher das Landgericht Köln entschieden, daß Unterlagen aus steuerstrafrechtlich verjährten Zeiträumen nicht von der Steuerfahndung beschlagnahmt werden dürfen (LG Köln vom 21.4.1997, 110 Qs 5/97, wistra 1997, 237).

Zu (19) Kopien
Originalunterlagen werden immer dann mitgenommen, wenn es auf deren Beweiswert ankommen kann. In einem solchen Fall werden auf Anforderung regelmäßig Kopien zur Verfügung gestellt, deren Anfertigung allerdings berechnet wird. Aus Praktikabilitätsgründen kann jedoch die Kopieraktion auch verteidigerseitig organisiert werden.

Praxisfall
Von der Steuerfahndung werden auf der Grundlage eines richterlichen Durchsuchungs¬und Beschlagnahmebeschlusses rd. 120 Aktenordner mitgenommen. Die Verteidigung beantragt begründet – nach einer gewissen Zeit – die Fertigung von Kopien. Daraufhin lässt die Steuerfahndung wissen, dass hierfür kein Personal abgestellt werden kann. Hierauf antwortet die Verteidigung, dass die Kopierarbeiten von einem Mitarbeiter erledigt werden können. Erwidernd teilt die Steuerfahndung mit, daß der behördliche Kopierapparat nicht zur Verfügung gestelt werden könne, da er ansonsten für „lange“ Zeit blockiert sei. Hierauf retourniert die Verteidigung, daß sie eine Kopieranlage zur Verfügung stellen werde. Ergebnis: In den Räumen der Steuerfahndung wurde durch die Verteidigung ein weiterer Kopierapparat installiert. Ein Mitarbeiter der Verteidigung kopierte die Unterlagen. Die Aktion dauerte ganztägig rd. zwei Wochen.

Zu (20) Nachweisung
Dem von der Durchsuchung Betroffenen wird nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände ausgehändigt (§ 107 StPO). Dieses Verzeichnis muß gewährleisten, daß für den Betroffenen klar ersichtlich ist, welche Unterlagen konkret mitgenommen wurden. Irgendwelche Sammelbezeichnungen sind daher nicht ausreichend. In Abhängigkeit von dem jeweiligen Einzelfall wird die Verteidigung in Eigenregie dafür sorgen, dass ein entsprechend konkretisiertes Verzeichnis erstellt wird.

Zu (21) Rüge
Begründete Beanstandungen führen nicht etwa dazu, daß die Durchsuchung gestoppt wird. Der Durchsuchungsleiter kann jedoch die berechtigten Beanstandungen zum Anlass nehmen, diese noch während der Durchsuchung zu beseitigen. Dies geschieht – über den Staatsanwalt bzw. über den in der Straf- und Bußgeldsachenstelle zuständigen Beamten – durch Einschaltung des Ermittlungsrichters, der ggf. eine entsprechende – auch fernmündlich mögliche – Korrektur vornimmt. Begründete Beanstandungen machen somit die Durchsuchung nur „wasserdicht“ (Stahl, KÖSDI 1997, 11103).

Zu (22) Anfechtung
Ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß kann trotz beendeter Durchsuchung angefochten werden (BVerfG vom 30.4.1997, 2 BvR 817/90, 728/92, 802/95, 1065/95, NJW 1997, 2163).
Das Rechtsmittel gegen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß ist die Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO). Wird die Durchsuchung von der Staatsanwaltschaft oder von der Straf- und Bußgeldsachenstelle angeordnet, so besteht die hiergegen gerichtete Vorgehensweise in dem Antrag auf richterliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Mit einem Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO kann des Weiteren die Art und Weise der Durchsuchungsdurchführung gerügt werden (auch nach beendeter Durchsuchung; BGH vom 13. 10. 1999, StB 7/99 und 8/99, NJW 2000, 84):

Beispiele

(1) Unzulässiger Zeitpunkt der Durchsuchung.
(2) Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des Betroffenen.
(3) Verstoß gegen das Verbot einer „Telefonsperre“.
(4) Unterlassene Zuziehung von Durchsuchungszeugen.
(5) Unzulässiges Fotografieren der Räume.
(6) Überschreitung der in dem Durchsuchungsbeschluss angelegten Durchsuchungsbegrenzung.
(7) Unzureichendes oder verspätet ersteltes Verzeichnis über die mitgenommenen Gegenstände.
(8) Unterlassene Beteiligung des Betroffenen an der späteren Durchsicht freiwilig herausgegebener Beweismittel (§ 103 Abs. 3 2. Halbs. StPO).
(9) Unzulässigkeit der vorläufigen Sicherstelung von Zufallsfunden (§ 108 Abs. 1 StPO).
(10) Verstoß gegen das Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO).

Die Beschwerde und der Antrag auf richterliche Entscheidung gem. § 98 Abs. Satz 2 StPO sind an keine Form und an keine Frist gebunden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Beschlagnahmeanordnung kann gleichfalls jederzeit Beschwere eingelegt werden (keine Frist). Ergänzend kann die Aussetzung der Vollziehung des Beschlagnahmebeschlusses beantragt werden (§ 307 Abs. 2 StPO). Wird dem Antrag durch das Gericht entsprochen, so können die Ermittlungsbehörden die beschlagnahmten Beweismittel nicht auswerten. Soll die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Beschlagnahmevollziehung festgestellt werden, so ist die richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beantragen.

3. Zusammenfassung
Gelangt ein Steuerbürger in das Fadenkreuz der Steuerfahnder, so wird er meist ungeschickt agieren oder auch hilflos reagieren. Er befindet sich regelmäßig in einer für ihn fremden Umgebung vollständigen Mißtrauens. Dies gilt insbesondere im Fall einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung. Ein erster Fehler des Durchsuchungsbetroffenen sollte daher nicht in der Vernachlässigung seines rechtmäßigen Schweigerechts bestehen. Statt somit Erklärungen oder sonstige Statements abzugeben, ist es stattdessen geboten, zunächst die Durchsuchungsaktion in passiver Aufmerksamkeit - beispielsweise anhand dieser Checkliste - durchzustehen.



Dem beschuldigten Zumwinkel hilft diese Check-Liste natürlich nicht mehr, aber es stehen ja noch diverse weitere Kandidaten auf gewissen Listen, die in Ihrer grenzen- und gnadenlosen Dummheit und Überheblichkeit ausgerechnet in Liechtenstein ..............

*schenkelklopf und lautlach*
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