Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen JAG NRW vom 11.03.2003 (GV.NRW 2003)
Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen JAG NRW vom 11.03.2003 (GV.NRW 2003)
Gesetz
über die juristischen Prüfungen und
den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Vom 11. März 2003 (GV.NRW 2003 S. 135)
Inhaltsübersicht
Einleitende Vorschrift
§ 1 Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit
Erster Teil
Die erste Prüfung
§ 2 Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung
Erster Abschnitt
Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 3 Justizprüfungsämter
§ 4 Mitglieder der Justizprüfungsämter
§ 5 Unabhängigkeit
§ 6 Zuständiges Prüfungsamt
§ 7 Zulassung
§ 8 Praktische Studienzeit
§ 9 Meldung
§ 10 Prüfungsabschnitte
§ 11 Gegenstände der Prüfung
§ 12 Abschichtung
§ 13 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
§ 14 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 15 Mündliche Prüfung
§ 16 Entscheidungen des Prüfungsausschusses
§ 17 Prüfungsnoten
§ 18 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung
§ 19 Niederschrift über die mündliche Prüfung
§ 20 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung
§ 21 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung
§ 22 Ordnungswidriges Verhalten
§ 23 Begründung; Einsichtnahme
§ 24 Wiederholung der Prüfung
§ 25 Freiversuch
§ 26 Wiederholung zur Verbesserung
§ 27 Widerspruch; Klage
Zweiter Abschnitt
Universitäre Prüfungen; Gesamtnote; Zeugnisse
§ 28 Universitäre Prüfungen
§ 29 Gesamtnote der ersten Prüfung; Zeugnisse
Zweiter Teil
Der juristische Vorbereitungsdienst
§ 30 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung
§ 31 Beendigung des Vorbereitungsdienstes; Entlassung
§ 32 Dienstrechtliche Stellung
§ 33 Leitung der gesamten Ausbildung
§ 34 Zuweisung zur Ausbildung
§ 35 Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes
§ 36 Wahlstationen
§ 37 Ausbildungslehrgänge; ausbildungsfördernde Veranstaltungen
§ 38 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 39 Ausbildungsziel
§ 40 Selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben
§ 41 Ausbildung in der Praxis
§ 42 Einzelleistungen
§ 43 Arbeitsgemeinschaften
§ 44 Leitung der Arbeitsgemeinschaften
§ 45 Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften; Teilnahme
§ 46 Zeugnisse
Dritter Teil
Die zweite juristische Staatsprüfung
§ 47 Zweck der Prüfung
§ 48 Landesjustizprüfungsamt
§ 49 Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes
§ 50 Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 51 Prüfungsabschnitte
§ 52 Gegenstände der Prüfung
§ 53 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
§ 54 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 55 Mündliche Prüfung
§ 56 Prüfungsentscheidungen; Prüfungsnoten; Zeugnisse
§ 57 Ergänzungsvorbereitungsdienst
§ 58 Wiederholung der Prüfung
§ 59 Nochmalige Wiederholung der Prüfung
§ 60 Widerspruch; Klage
§ 61 Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor"
Vierter Teil
Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen
§ 62 Anrechnung einer ersten juristischen Staatsprüfung
§ 63 Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
§ 64 Aufbewahrungsfristen
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 65 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 66 Übergangsvorschriften
§ 67 In-Kraft-Treten
Einleitende Vorschrift
§ 1 Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit
Die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungsleistungen neun Semester.
Erster Teil
Die erste Prüfung
§ 2 Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung
(1) Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Sie hat die Aufgabe festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.
(2) Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren europarechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bezügen, ihren rechtswissenschaftlichen Methoden sowie philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen verfügt. Dies schließt Grundkenntnisse über Aufgaben und Arbeitsmethoden der rechtsberatenden Praxis ein.
(3) Darüber hinaus soll der Prüfling im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten beweisen.
Erster Abschnitt
Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 3 Justizprüfungsämter
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor einem der Justizprüfungsämter abgelegt. Justizprüfungsämter bestehen bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln.
(2) Die Justizprüfungsämter bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, einer ständigen Vertreterin oder einem ständigen Vertreter und weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter können sich als Vorsitzende eines Prüfungsausschusses an der Prüfung beteiligen.
(3) Die Vorsitzenden führen die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb ihres Justizprüfungsamtes. Sie sind für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Sie wählen insbesondere die Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmen die Prüferinnen oder Prüfer und stellen die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. Eine Übertragung der Aufgaben nach Sätzen 2 und 3 auf Bedienstete des Justizprüfungsamtes ist zulässig. Das Justizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
§ 4 Mitglieder der Justizprüfungsämter
(1) Die oder der Vorsitzende sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter werden vom Justizministerium, die weiteren Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes berufen.
(2) Zu Mitgliedern des Justizprüfungsamtes können berufen werden:
1. auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe beamtete, angestellte hauptamtliche
oder außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaft;
2. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Rechtswissenschaft;
3. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare;
4. Beamtinnen und Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes;
5. sonstige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.
Es darf nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5, 7 DRiG) oder aufgrund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erlangt hat.
(3) Die Mitglieder der Justizprüfungsämter werden jeweils für fünf Jahre berufen.
(4) Die Vorsitzenden der Justizprüfungsämter können zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung als Prüferin oder Prüfer heranziehen.
(5) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.
§ 5 Unabhängigkeit
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
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§ 6 Zuständiges Prüfungsamt
(1) Bewerberinnen und Bewerber können sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden:
a) bei dem Justizprüfungsamt, dessen Bezirk sie durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen angehören;
b) bei jedem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit sie an einer Universität in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaft studiert haben.
(2) Wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen, so ist dieses Justizprüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren ausschließlich zuständig. Solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Prüfung zugelassen.
§ 7 Zulassung
(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1. mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,
2. eine Zwischenprüfung (§ 28) bestanden,
3. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht und
4. an einer praktischen Studienzeit (§ 8) teilgenommen hat.
(2) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Bewerberinnen und Bewerber sollen ferner an Lehrveranstaltungen für Juristinnen und Juristen über die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilgenommen haben. Sie sollen auch Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde besitzen.
(3) Von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. Die Fremdsprachenkompetenz (Absatz 1 Nr. 3) kann auch anderweitig nachgewiesen werden; die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im fremdsprachigen Ausland (§ 8) gilt in der Regel als Nachweis in diesem Sinne.
(4) Der Zulassungsantrag soll zurückgewiesen werden, wenn der Studiengang keine zweckmäßige Ordnung erkennen lässt.
§ 8 Praktische Studienzeit
(1) Die Studierenden haben eine praktische Studienzeit abzuleisten. In dieser Zeit sollen ihnen ein Einblick in die Praxis vermittelt und, soweit möglich, Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit gegeben werden.
(2) Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen abzuleisten.
(3) In der Regel findet die praktische Studienzeit mindestens sechs Wochen in der Rechtspflege, vornehmlich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft und mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde statt. Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden.
(4) Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag weitere Ausnahmen von der Regelausbildung (Absatz 2 Satz 2, Absatz 3) zulassen.
(5) Bei Beginn der Ausbildung sind die Studierenden auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Findet die Ausbildung bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde statt, sind die Studierenden nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(6) Die ausbildende Stelle erteilt den Studierenden eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit.
§ 9 Meldung
Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist an das Justizprüfungsamt zu richten. Ihm sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf, in dem insbesondere auch der Werdegang in der Zeit zwischen der Erlangung der Hochschulreife und der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung dargelegt werden muss;
2. der Nachweis der Hochschulreife oder einer bestandenen Einstufungsprüfung für das Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität;
3. der Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung;
4. eine Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses;
5. eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit;
6. Bescheinigungen jeder besuchten Universität über die Aufnahme und die Beendigung eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel;
7. die Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung bisher bei keinem anderen Justizprüfungsamt beantragt hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist.
Die Beifügung von sonstigen Zeugnissen, die sich auf den Studiengang beziehen, oder von Arbeiten, die während der Studienzeit angefertigt worden sind, ist freigestellt.
§ 10 Prüfungsabschnitte
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Bürgerlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6), zwei Aufsichtsarbeiten sind dem Öffentlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 9 bis 14) und eine Aufsichtsarbeit ist dem Strafrecht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 7 und 8), jeweils unter Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, zu entnehmen. Die Aufgaben können auch aus dem rechtsberatenden und rechtsgestaltenden anwaltlichen Tätigkeitsbereich gestellt werden. Sie sollen einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling jedoch Gelegenheit gibt, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.
(3) Der mündliche Teil besteht aus einem Vortrag und einem Prüfungsgespräch. Der Vortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus. Die Aufgabenstellung für den Vortrag ist dem Bürgerlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6), dem Strafrecht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 7 und 8) oder dem Öffentlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 9 bis 14), jeweils unter Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, zu entnehmen. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in § 11 genannten Gegenstände.
§ 11 Gegenstände der Prüfung
(1) Die Gegenstände der staatlichen Prüfung sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen nur insoweit zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, als lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(2) Pflichtfächer sind
1. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich ausgewählter Nebengesetze:
a) Buch 1 (Allgemeiner Teil);
b) Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), dabei Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 11, 15, 18 und 25;
c) im Überblick das Produkthaftungsgesetz sowie die Haftungsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes;
d) aus dem Buch 3 (Sachenrecht) die Abschnitte 1 bis 3, aus dem Abschnitt 7 das Recht der Grundschuld sowie im Überblick der Abschnitt 8;
e) im Überblick aus dem Buch 4 (Familienrecht) aus dem Abschnitt 1 die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen und das gesetzliche Güterrecht sowie aus dem Abschnitt 2 die Allgemeinen Vorschriften über die Verwandtschaft und die Elterliche Sorge;
f) im Überblick aus dem Buch 5 (Erbrecht) der Abschnitt 1 (Erbfolge), aus dem Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben) die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft und das Rechtsverhältnis der Erben untereinander, aus dem Abschnitt 3 (Testament) die Titel 1, 2 bis 5, 7 und 8 sowie der Abschnitt 4 (Erbvertrag);
2. aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Überblick aus dem 1. Teil das 2. Kapitel (Internationales Privatrecht);
3. aus dem Handelsrecht im Überblick:
a) aus dem 1. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 bis 5 (Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht), dabei aus dem Abschnitt 2 nur die Publizität des Handelsregisters;
b) aus dem 4. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 und 2 (allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf);
4. aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick:
a) aus dem 2. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 und 2 (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft);
b) aus dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Abschnitte 1 bis 3 (Errichtung der Gesellschaft, Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie Vertretung und Geschäftsführung);
5. aus dem Zivilverfahrensrecht im Überblick:
a) aus dem Erkenntnisverfahren:
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahren im ersten Rechtszug (ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, Urkunden- und Wechselprozess, Familiensachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen), Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze;
b) aus dem Vollstreckungsverfahren:
allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung und der Rechtsbehelfe;
6. aus dem Arbeitsrecht im Überblick: Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht;
7. aus dem Strafgesetzbuch:
a) der Allgemeine Teil mit Ausnahme des 3. Abschnittes, Titel 4 bis 7;
b) aus dem Besonderen Teil:
aus dem 6. Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt): Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte;
aus dem 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung): Hausfriedensbruch, Schwerer Hausfriedensbruch, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat;
der 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid);
der 10. Abschnitt (Falsche Verdächtigung);
der 14. Abschnitt (Beleidigung);
aus dem 15. Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs): Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten;
aus dem 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben): Mord, Totschlag, Minder schwerer Fall des Totschlags, Tötung auf Verlangen, Aussetzung, Fahrlässige Tötung;
der 17. Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit);
der 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) ohne Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel und Politische Verdächtigung;
der 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung);
der 20. Abschnitt (Raub und Erpressung);
der 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei);
der 22. Abschnitt (Betrug und Untreue) ohne Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug und Kreditbetrug;
der 23. Abschnitt (Urkundenfälschung);
der 27. Abschnitt (Sachbeschädigung);
aus dem 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten): Brandstiftungsdelikte, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung;
8. aus dem Strafverfahrensrecht im Überblick: Verfahrensgrundsätze und verfassungsrechtliche Bezüge des Strafprozessrechts, allgemeiner Gang des Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, erstinstanzliche gerichtliche Zuständigkeit, Zwangsmittel (körperliche Untersuchung Beschuldigter und anderer Personen, Telefonüberwachung, vorläufige Festnahme und Verhaftung), Beweisrecht (Arten der Beweismittel, Beweisantragsrecht, Beweisverbote), Rechtskraft;
9. Staatsrecht ohne Finanzverfassungs- und Notstandsverfassungsrecht;
10. Verfassungsprozessrecht im Überblick;
11. aus dem Europarecht im Überblick: Rechtsquellen der Europäischen Union, die Grundfreiheiten des EG-Vertrages und ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Union;
12. Allgemeines Verwaltungsrecht, einschließlich des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen im Überblick, allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren;
13. aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
a) Polizei- und Ordnungsrecht;
b) Kommunalrecht mit Ausnahme des Kommunalwahl- und Kommunalabgabenrechts;
c) Baurecht im Überblick;
14. aus dem Verwaltungsprozessrecht im Überblick: Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Klagearten, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidungen.
(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses des europäischen Rechts zum nationalen Recht, ihre philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie die rechtswissenschaftlichen Methoden und die Methoden der rechtsberatenden Praxis.
(4) Soweit Kenntnisse "im Überblick" verlangt werden, müssen einem Prüfling lediglich die gesetzlichen Grundstrukturen ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.
§ 12 Abschichtung
(1) Wer sich nach dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des siebten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, kann auf Antrag die Aufsichtsarbeiten in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten anfertigen (Abschichtung).
(2) Im Fall des Absatzes 1 sind nach Wahl des Prüflings zunächst die Aufsichtsarbeiten aus einem oder zwei der in § 10 Abs. 2 Satz 2 genannten drei Rechtsgebiete anzufertigen. Bis zum Abschluss des achten Fachsemesters hat sich der Prüfling zur Anfertigung der übrigen Aufsichtsarbeiten zu melden. Ansonsten wird er von Amts wegen zum nächstmöglichen Termin geladen.
(3) Wer sich nach dem Abschluss des siebten Fachsemesters zur Prüfung meldet, hat sämtliche Aufsichtsarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung anzufertigen.
(4) § 25 Abs. 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 13 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden.
(2) Das Justizprüfungsamt teilt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
(3) Das Justizministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel; andere dürfen nicht benutzt werden.
(4) Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird eine Niederschrift angefertigt. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes:
1. die Bearbeitungszeit (Absatz 1) angemessen verlängern;
2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.
Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat.
§ 14 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern eines Justizprüfungsamtes selbstständig begutachtet und bewertet. Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktwert endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von den Vorsitzenden der Justizprüfungsämter bestimmt wird. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
(2) Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll dem Personenkreis des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angehören.
(3) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.
(4) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.
§ 15 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Dem Ausschuss soll mindestens eine der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen angehören. Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.
(2) Den Vorsitz in der mündlichen Prüfung führt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder ein anderes Mitglied des Justizprüfungsamtes, das die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen.
(4) Die Aufgabenstellung für den Vortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde; körperbehinderten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden. Die Dauer des Vortrags darf 12 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer.
(6) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der Juristenausbildung oder Prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.
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