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Alt 21.02.2008, 21:45
tropico tropico ist offline
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Einzelheiten stellt der BFH kurz und prägnat wie folgt dar:

Zitat:
... Nach § 10 AO 1977 ist die Geschäftsleitung definiert als der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 23. Juni 1938 III 40/38, RStBl 1938, 949; BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554). Folglich kommt es darauf an, an welchem Ort alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (RFH-Urteil vom 25. Juli 1935 III A 98/35, RStBl 1935, 1366; BFH-Urteile vom 17. Juli 1968 I 121/64, BFHE 93, 1, BStBl II 1968, 695; vom 26. Mai 1970 II 29/65, BFHE 99, 553, BStBl II 1970, 759; Tipke/Kruse, a. a. O., § 10 AO 1977 Tz. 1; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 10 AO 1977 Rdnr. 14; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 10; Lechner in Festschrift für Stoll, 1990, 395, 397). Maßgebend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (einhellige Auffassung seit RFH-Urteil vom 16. Juni 1931 I A 462/30, RFHE 29, 78, RStBl 1931, 848; zuletzt BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O.; Tipke/Kruse, a. a. O.). ...
BFH-Urteil vom 3.7.1997 (IV R 58/95) BStBl. 1998 II S. 86


Das Finanzgericht des Saarlandes führt aus:

Zitat:
... Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser wiederum befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Bei einer an mehreren Orten tätigen Geschäftsführung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung da, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, wo nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH, Urteil vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BStBl. II 1991, 554). ...
1 K 128/98, Urteil v. 7.11.2000


Das Finanzgericht Köln führt aus:

Zitat:
... Nach § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dies ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Bei einer Kapitalgesellschaft ist dies dort, wo ihre Geschäftsführung im engeren Sinne, also die laufende Geschäftsführung, geführt wird. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, sowie solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören, also sog. ”Tagesgeschäfte” (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteile vom 16.1.1998 I R 138/97, BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437; vom 15.10.1997 I R 76/95, BFH/NV 1998, 434; vom 3.7.1997 IV R 58/95, BFH/NV 1998, 400; vom 7.12.1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175; vom 23.1.1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554). Es kommt darauf an, wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Gewichtigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit angeordnet werden (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 AO Tz. 1). Dies ist bei einer GmbH im allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers befindet.

Jedes Unternehmen muss (zumindest) einen Ort der Geschäftsleitung haben (BFH in BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437 m.w.N.). Dabei kann der Senat dahin stehen lassen, ob ein Unternehmen mehrere Orte der Geschäftsleitung haben kann (vgl. BFH-Urteile vom 15.10.1997 I R 76/95, BFH/NV 1998, 434; vom 16. 12.1998 I R 138/97, BStBl II 1999, 437, 439) oder ob sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung nur an einem Ort befinden kann (BFH-Urteil vom 3.7.1998 IV R 58/95, BStBl II 1998,86); denn es besteht Übereinstimmung, dass bei Sachverhalten, bei denen an mehreren Orten Geschäftsleitungsaufgaben wahrgenommen werden, vorrangig zu gewichten ist, um den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen ( BFH-Urteile vom 25.8.1999 VIII R 76/95, BFH/NV 2000, 300; vom 23.1.1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991,554). Übereinstimmung besteht in der Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH in BStBl II 1991, 554; in BFH/NV 1998, 434) auch dahin gehend, dass nicht jeder Ort, an dem der Geschäftsleiter Entscheidungen trifft, etwa während einer Dienstreise, einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung darstellt. Vielmehr setzt die Annahme mehrerer Orte der Geschäftsleitung voraus, dass mehrere Einrichtungen vorhanden sind, denen die Geschäftsleitungstätigkeiten zuzuordnen sind. Solche Orte setzen voraus, dass sich der Geschäftsleiter mit einer gewissen Regelmäßigkeit in diesen Einrichtungen aufhält und dort Maßnahmen der Geschäftsführung trifft oder von dort aus agiert. ...
2. Senat, Urteil vom 18.07.2002, 2 K 4593/00
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