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Alt 15.03.2008, 11:27
ffbkdavid ffbkdavid ist offline
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Standard konkurs einer zweigniederlassung

wenn sie das urteil des AG KOELN genau lesen, werden sie erkennen, dass der antrag auf eröffnung der insolvenz über das vermögen einer deutschen zweigniederlassung einer auslandsfirma vor allem DARUM abgelehnt wurde, weil gewisse VORAUSSETZUNGEN nicht stimmten...


... selbst schuld, muss man dem herrn prokuristen zurufen - er hätte sich doch wohl mit leichtigkeit eine VOLLMACHT des hauptsitzes (rechtsgültig unterzeichnet vom zuständigen direktor) beschaffen können, in dem er zum zur diskussionen stehenden schritt autorisiert worden wäre - wobei ich die meinung vertrete, ein EINZELN ZEICHNUNGSBERECHTIGTER vertreter einer zweigniederlassung wäre doch eigentlich ausreichend mit kraft und saft ausgestattet, um für die zn rechtsgültig auftreten zu können... gerade eben diese einzelzeichnungsberechtigung soll ja vermeiden, dass man für alles und jedes eine (zusatz)legitimation braucht


der zweite punkt, den ich nicht verstehe ist der folgende:


"... Die Eröffnung eines solchen Verfahrens vor der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 I EulnsVO setzt voraus, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Art. 3 I EulnsVO nach dem Recht des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats nicht möglich wäre oder, im Falle von Art. 3 IV lit. b EulnsVO, dass die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht. Dies ist vorliegend nicht der Fall ..."



ja wie um alles in der welt kommt denn jemand dazu, insolvenzantrag zu stellen, wenn nicht - welche auch immer - transaktionen der zweigniederlassung zur zahlungsunfähigkeit geführt haben - was war, frage ich darum, der grund der illiquidität?


ich denke, man müsste genauere angaben über einzelheiten des verfahrens erhalten... mir scheint, der antrag als solcher sei wohl etwas dilletantisch gestellt worden - wahrscheinlich aus "kostengründen" ohne betreuung durch einen juristen... naja, bei einer 1-gbp-klitsche auch schwierig 8-)


grundsätzlich denke ich, dass sehr wohl KEIN DIREKTER ZUSAMMENHANG zwischen den aktivitäten eines hauptsitzes und einer korrekt eingetragenen zweigniederlassung besteht - die schweizer handelsregisterbehörden verlangen (damit dieser punkt ganz klar festgehalten ist) exakt aus diesem grund bei der eintragung einer zn eine "unabhängigkeitserklärung" des hauptsitzes bezüglich der aktivitäten der zn (nebenbei bemerkt wird auch nicht akzeptiert, dass der leiter der zn und ein "officer" im hauptsitz ein und dieselbe person ist... die geschäftsführung BEIDER teile muss "wirtschaftlich unabhängig" voneinander sein!) - soweit allfällige transaktionen zwischen den beiden "on arms length"-kompatibel sind und auf klarer grundlage abgewickelt werden


die zn ist - vom hauptsitz aus gesehen - eine art "beteiligung" vergleichbar mit dem kauf von aktien dritter firmen - in der bilanz des hauptsitzes ist denn auch der nettowert allfälliger vermögenswerte der zn einzusetzen... und selbstverständlich ein allfälliger gewinn in der erfolgsrechnung des hauptsitzes auszuweisen. gerät die zn in die verlustzone und zeigt sich, dass sie nicht weiterbetrieben werden kann, kann sie meiner ansicht nach sehr wohl ALS ESTES "GEFAESS" IN INSOLVENZ GEHEN... dass als folge auf vermögenswerte des hauptsitzes zurückgegriffen werden kann/könnte, steht hier im zusammanhang mit dem besprochenen urteil ja nicht zur debatte


ich bin zum schluss gekommen, dass der antrag auf insolvenz aufgrund falscher, unvollständiger, inkompetenter unterlagen und informationen seitens der betroffenen zn richtigerweise abgelehnt worden ist...


... und wünsche damit allen usern ein angenehmes und erholsames wochenende


ffbkdavid@creatrustconsult.com

Creatrust Management AG Offshore Corporate Services
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