
20.04.2008, 08:40
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Registriert seit: 24.03.2006
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Von dem user karlmarx erreicht mich folgender Beitrag:
Zitat:
Ich möchte der Einschätzung von ffbkdavid widersprechen. Meiner Ansicht nach stellt das Gesetz gegenüber der noch bis zum 01.07.2008 geltenden Rechtslage einen deutlichen Fortschritt dar.
_ach du grünes bisschen... ein - erneutes - beispiel, wo all die unzähligen juristen, die alljährlich die universitäten verlassen, landen: in der gesetzgeberei"
Leider landen die meisten und besten Studenten gerade nicht dort. Die Gesetzgebungskultur in D ist in den letzten 20 Jahren in erschreckendem Maße gesunken. Die Politik weniger die Beamten im Ministerium - ersetzt geistige Windstille durch operative Hektik, will sagen, die Politik erliegt allzuoft dem Wahn, daß hektische, den tagespolitischen Themen angepaßte Gesetzesänderungen das Problem lösen. Auf die praktische Durchführbarkeit der Änderungen wird ebensowenig geachtet wie auf die materielle und personelle Leistungsfähigkeit der Verwaltung, sorgfältige Formulierungsarbeit wird zu oft unterlassen, handwerkliche Fehler häufen sich in erschreckendem Maße.
"eine ähnliche zukunft prophezeie ich auch dem dem neuen rechtsdienstleistungsgesetz... gummiinterpretationen wie
"... Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild gehören ..."
... futter für interpretationsspezialisten"
"... Es wird auch künftig der Rechtsprechung überlassen bleiben, darüber hinaus im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen etwa bei Unternehmensberatern noch als Nebenleistung anzusehen sind ..."
Was hier als Gummiparagraph und interpretationsfähiger Begriff angesehen wird, ist eine schlichte Notwendigkeit. Niemand kann in einem Gesetz alle praktischen Anwendungsfälle detailliert regeln, DAS wäre ein rechtliches Monstrum! Der Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist sinnvoll, praktisch notwendig und demzufolge juristische Tradition, und nicht zu beanstanden.
Der erste Vorteil des neuen Gesetzes ist die Definition des Begriffs Rechtsdienstleistung. Damit ist auch Nichtanwälten jederzeit eine allgemeine, d.h. nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Rechtsinformation möglich. Die Grenze zur Einzelfallberatung ist sicher nicht immer leicht zu ziehen, aber der Spielraum ist doch erheblich größer geworden. Die Beispiele, die tropico mitgeteilt hat, zeigen, in welche Richtung es geht und welcher Spielraum sich eröffnet. Damit wird ein weiterr Teil des Beratungsmarktes für die Anwälte verloren gehen.
Der zweite große Vorteil ist § 5 Abs. 1. Ich habe nun einen recht breiten Spielraum:
Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild gehören."
Das ist der zentrale Punkt, den mE die Anwaltschaft noch gar nicht in ihrer Bedeutung erkannt hat. Mit der Vertretung vor Gericht oder gegenüber den Behörden läßt sich heute nur schwer Geld verdienen. Der Beratungsmarkt ist deutlich lukrativer. Dort hat die Anwaltschaft schon in den vergangenen Jahren viel Terrain an Steuerberater, Banken, Versicherungen, etcpp verloren. Jetzt wird sie wenn sie nicht rechtzeitig gegensteuert noch weitere Felder an Architekten, Bauunternehmer, Unternehmensberater, Consultingunternehmen usw verlieren.
Ich schätze, daß sich kreative Unternehmer in den nächsten Jahren weitere umfangreiche Tätigkeitsfelder der Anwaltschaft aneignen werden. Bei 140.- 150.000 Anwälten in D kann man sich leicht ausrechnen, welche Folgen dies für deren Einkommen haben wird.
Mit den unbestimmten Begriffen und den Interpretationsmöglichkeiten kann ich dagegen gut leben. Viel schlimmer wäre es, wenn der Gesetzgeber versucht hätte, alle Fallgestaltungen zu regeln. Das wäre ihm nie gelungen und unbefriedigendes Stückwerk geblieben. Wieviele Fälle unzulässiger Rechtsdienstleistung überhaupt vor Gericht landen werden, sollte man auch abwarten. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Der EuGH wird kaum etwas gegen das Gesetz einzuwenden haben und ich glaube nicht, daß jemals ein Fall vor ihn gelangen wird. Ich kann nicht erkennen, daß es gegen europäisches Recht verstößt.
Gruß
karlmarx
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