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Alt 10.05.2008, 09:55
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Standard Umsatzsteuerfreier Warenverkehr

Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen

Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, ist grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

I. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE STEUERFREIHEIT

• die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt
• der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die
Verwendung einer Umsatzsteueridentifiktationsnummer (USt-IdNr.) eines
anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
• der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben
• der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d.h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).

II. RECHNUNGSSTELLUNG BEI STEUERBEFREIUNG

Unternehmen, deren Warenlieferungen aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen neben den allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken:

• Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung, z.B. „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b
i.V.m. § 6a UStG“
• eigene USt-IdNr.
• USt-IdNr. des Abnehmers: Die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNrn. müssen von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten
erteilt worden sein.

III. ERTEILUNG EINER UST-IDNR.

Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt grundsätzlich auf schriftlichen Antrag durch das

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat St I 3
Telefon: + 49-(0)6831 456-444
Telefax: + 49-(0)6831 456-120, -146,-147

In den formlosen Antrag sind folgende Angaben aufzunehmen:
• Name und Anschrift des Antragstellers
• Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird
• das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt.

Ein vorgeschlagenes Antragsformular und weitere Hinweise können unter -www.bzst.de abgerufen werden.

IV. NACHWEISPFLICHTEN

1. Belegmäßiger Nachweis
Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Hierbei unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Warenbewegungen im Wege der Beförderung/Abholung und Warenbewegungen im Wege der Versendung.

a) Versendung
Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (z.B. Spediteur, Frachtführer, Verfrachter, Fuhrunternehmer, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall ist der Nachweis regelmäßig durch folgende Belege zu führen:

• Doppel der Rechnung
• Versendungsbeleg (insbesondere Luftfrachtbrief, Eisenbahnfrachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Ladeschein, Rollfuhrschein oder deren Doppelstücke bzw. ein sonstiger handelsüblichen Beleg) der folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Anschrift des Ausstellers
- Tag der Ausstellung
- Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes
- Ort und Tag der Grenzüberschreitung oder Ort und Tag der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- Empfänger und Bestimmungsort
- Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
- Unterschrift des Ausstellers.

In der Praxis wird dieser Nachweis häufig durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt („weiße Speditionsbescheinigung“).

b) Beförderung/Abholung
Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall sind folgende Belege erforderlich:

• Doppel der Rechnung
• handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, z.B. Lieferschein
• eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines unselbständigen Beauftragten (Bsp.: Lkw- Fahrer). Nur in den Fällen, in denen der Abnehmer die Ware selbst abholt oder durch einen unselbstständigen Beauftragten abholen lässt, ist zusätzlich folgender Nachweis notwendig:
• schriftliche Versicherung des Abnehmers oder seines unselbstständig Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen.

2. Buchmäßiger Nachweis
Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu soll er Folgendes aufzeichnen:
• Name und Anschrift des Abnehmers
• Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die
im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
• Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
• handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes
• Tag der Lieferung
• vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
• Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
• Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
• Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

3. Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten
Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen.
Des Weiteren muss er diese - für jeden Kunden separat - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vierteljährlich in der Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern angeben. Informationen zur Zusammenfassenden Meldung sowie die Vordrucke zum Download finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamtes für Steuern, -www.bzst.de.
Außerdem muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen bzw. Erwerbe im Vorjahr 300.000 Euro überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt.

V. ZWEIFEL AN DER UST-IDNR.

Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht ist der Unternehmer verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Aufgrund der insoweit strikten Handhabung der Finanzverwaltung sollte der Unternehmer, um sich vor Haftungsrisiken zu sichern, die Angaben des Erwerbers überprüfen. Hierzu kann er sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von
einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das Bestätigungsverfahren kann online per Internet abgewickelt werden. Zudem ist die Abfrage postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail unter Verwendung des hierfür vorgegebenen Kontaktformulars möglich.
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