also DIESE meinung kann wohl kaum die richtige sein... denn
1)
ist es GESETZLICH FESTGESCHRIEBEN, ab welcher JÄHRLICHEN UMSATZHÖHE man sich zwingend um eine mwst-abrechnungsnummer bemühen muss - unterhalb dieser mindestgrenze ist es sehr wohl möglich, sich - wie sie es nennen - unternehmerisch zu betätigen
2)
der kern der frage ist ja eben gerade eine recherche bezüglich der WETTBEWERBSNACHTEILE, die einem daraus erwachsen (können), dass man eben keine "helferdienste" für den staat ausübt - nicht negativ zu verstehen! - sondern eben (beispielsweise, weil man unter der minimal umsatzgrenze bleibt) ohne mehrwertsteuernummer operiert
ihre bemerkung bezüglich der "neutralität" der mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht korrekt... meine "modellrechnung" zeigt ja eindrücklich auf, mit welchen wettbewerbsNACHTEILEN ein unternehmer zu leben hat, der aus welchen gründen auch immer nach "methode a" abrechnet
hinsichtlich ihres hinweises auf ihre tätigkeit in d und i - wie halten SIE'S denn... arbeiten sie als beispielsweise d-gmbh mit i-iuristischen personen und mit partnern, die - wie sie? - in den jeweiligen staaten mwst-nr. nutzen? - wäre für uns sicherlich interessant, aus ihrem nähkästchen zu hören 8-)
danke für die informative antwort
ffbkdavid@creatrustconsult.com
Creatrust Management AG Offshore Corporate Services