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Alt 12.05.2008, 10:10
Peter Wilhelm Peter Wilhelm ist offline
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Hallo zusammen,

meine gestrige Aussage soll noch im Detail wie folgt ergänzt werden:

Was passiert denn nun genau, wenn der deutsche Erwerber (um beim Beispiel zu bleiben), die Eingangsrechnung (lautend auf TEUR 100 ohne VAT) erhält?

Wie verarbeitet er diese in seiner Buchführung?

Ich habe einmal eine entsprechende Buchung getätigt in meinem Beispielprogramm, um das Ergebnis zu zeigen.

http://www.wilhelm-data.de/INFO/uva_2008.pdf

Die eingehende RG wird also auf ein spezielles Warenkonto gebucht.
In diesem Falle handelt es sich um das Konto "3426 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % EWSt" im Kontenrahmen z. B. des SKR 03.

Der Buchungssatz lautet also:

3426 an Lieferantenverbindlichkeit (100.000,--)

Aufgrund des für dieses spezielle Konto hinterlegten Steuerschlüssels "E19" geschieht folgendes im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung:

Der Betrag in Höhe von TEUR 100 (als Bemessungsgrundlage) wird eingestellt in das KZ 89 (s. PDF-Datei), und die 19 % werden obenauf gerechnet und rechts in der Spalte ausgewiesen.

Auf der nächsten Seite wird der Steuerbetrag im KZ 61 wieder als Vorsteuer ausgewiesen.

Es ist damit ein Nullsummenspiel und führt für den deutschen Erwerber zu keiner finanziellen Belastung.

(Nebenbei sei angemerkt, daß sich auf der Seite 2 auf das KZ 62 findet, wo eine zuvor tatsächlich bezahlte Einfuhrumsatzsteuer (EUST) wieder geltend gemacht werden kann. Dies würde gelten für Einkäufe aus z. B. der Schweiz oder Timbuktu, wie gestern schon geschrieben).

Zurück zur Erwerbsteuer:

Wenn unter dem Strich also die Sache auch mit NULL ausgeht, wäre es ein Fehler anzunehmen, daß der deutsche Erwerber mit Steuersachverhalten bei innergemeinschaftlichen Erwerben nichts zu tun hätte.

Also er z. B. den Einkauf von TEUR 100 einfach steuerfrei auf ein Warenkonto bucht und fertig...

Die abzugebende USt-VA wäre dann auf jeden Fall falsch und könnte bei einer BP zu gehörigem Ärger führen.

Abschließend bleibt damit festzustellen, daß ein innergemeinschaftlicher Erwerb keinesfalls steuerfrei ist!

Im Gegenteil, der Erwerber ist verpflichtet, die Erwerbsteuer anzumelden und - im Prinzip - auch an das FA zu zahlen.

Nur dadurch, daß gleichzeitig der Steuerbetrag wieder als Vorsteuer gegengerechnet werden darf, führt das im Ergebnis zwar zu einer Zahlungsfreiheit, aber keinesfalls zu einer Steuerfreiheit!

Ein kleiner, aber feiner Unterschied...!

Freundliche Grüße

Peter Wilhelm
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