Einzelnen Beitrag anzeigen
  #4 (permalink)  
Alt 13.06.2008, 09:42
karlmarx karlmarx ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.04.2008
Beiträge: 19
Standard Mysteriöse Erklärung

Auch hallo,

<<meine Frage ist, ob ich von der Bundesrepublik Deutschland gezwungen werden kann, meine US-amerikanische Staatsangehörigkeit aufzugeben?>>
Nein, wenn Sie 1974 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind. Generell kann D die Entlassung aus der bisherigen StA zur Bedingung für eine Einbürgerung machen, §12 StAG. Das galt auch 1974 schon, und war damals in den Einbürgerungsrichtlinien geregelt, Ziffer 5.3 ff.

Wenn Sie 1974 aber unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind, behalten Sie auch beide StA. Ich habe noch nie davon gehört, daß man eingebürgert wird unter dem Vorbehalt, irgendwann später auf die zweite StA zu verzichten oder eine Entlassung zu beantragen. Das muß VOR der Einbürgerung erfolgen.

Die deutsche Behörde ist überhaupt nicht zuständig für die Frage, ob Sie die US-Bürgerschaft durch die erwähnte Erklärung des Vaters verlieren können. Das muß nach US-Recht beurteilt werden und setzt voraus, daß dieses einen Verzicht durch den Elternteil überhaupt vorsieht.

Auch würde mich interessieren, was das für ein Erklärung sein soll. Dazu muß man Akteneinsicht nehmen oder sich von der Staatsangehörigkeitsbehörde eine Kopie fertigen lassen. Das deutsche StA kennt zwar einen Verzicht, das US-Recht vermutlich auch. Aber es wäre mir neu, daß ein Verzicht durch einen Elternteil im voraus für das später volljährige Kind erfolgen darf. Das halte ich für abstrus. Ob solche Erklärung überhaupt rechtswirksam wäre, ist mehr als fraglich.

Sie wird, je mehr ich darüber nachdenke, immer abstruser. Wieso sollte der Vater für Sie in der Zukunft auf etwas verzichten? Er kann als sorgeberechtigter Elternteil doch direkt für Sie verzichten oder - besser - die Entlassung beantragen (das wäre damals zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit rechtlich einwandfrei gewesen). Er kann Sie aber nicht rechtswirksam für die Zeit nach Eintritt Ihrer Volljährigkeit binden!

Im übrigen kann Ihnen das mE auch egal sein. Da Sie ohne Vorbehalt (den das deutsche Recht insoweit gar nicht kennt) 1974 eingebürgert worden sind, kann Ihnen die deut. StA auch nicht entzogen werden. Denn dann wäre Ihnen die deut. StA ja sozusagen nur unter Vorbehalt erteilt worden, was es nicht gibt (die jetzige doppelte StA ist hier ohne Belang).

Versuchen Sie auf jeden Fall mal, eine Kopie der Erklärung zu bekommen!
Mit Zitat antworten