sie verweisen auf:
"... Eine b.v., welche durch eine Antillen n.v. gehalten wird, tätigt Geschäfte mit einer deutschen GmbH. Die deutsche GmbH nutzt z.B. Leistungen, Dienste o.ä. der b.v....... Eine Querverbindung zwischen den Gesellschaftern ist nicht erkennbar..."
ebendiese QUERVERBINDUNGEN resp. deren nicht-erkennbarkeit, sind ja das a und o jeder erfolgreichen struktur
d o c h :
wenn sie erwähnten, dass eine "... deutsche gmbh leistungen, dienste o.ö. der b.v. "nutzt" ...", darf doch darauf hingewiesen werden, dass ebensolche problemlose abwicklungen von transaktionen nur dann von erfolg gekrönt sind, wenn die basis "on arms length"-kriterien genügt und auch EFFEKTIV von den niederlanden aus erfolgt ist - die reine NUTZUNG nützt nichts... sie können davon überzeugt sein, dass das betroffene "hiesige" finanzamt (wobei unter "hiesig" nicht ausschliesslich brd-behördenstellen gemeint sind!) mit akribie und unter einschaltung ihrer nl-"kollegen" nachforschungen bezüglich der physischen aktivitäten der nl-firma anstellen wird (physische strassenanschrift, lokale festnetznummer mit eintragung im lokalen telefonbuch - ich verweise auf das entsprechende grundsatzurteil! - lokale präsenz/qualität von nl-organen)
eine - zugegebermassen etwas "internationalere" - struktur unter einsatz einer us-llc mit dahinterstehender holdingfirma auf samoa (wo's noch möglich ist, inhaberaktien auszugeben!) hat unter berücksichtigung obiger grundvoraussetzungen weder weniger "imagekraft" noch mehr problematik als die hier dargestellte...
... also für MICH persönlich haben die herren tiriac und becker vorarbeiten in einer art und weise geleistet, die den einsatz einer nl-/antillen-lösung unmöglich machen - but that's my 2c.
guter thread - informativ und mit kraft... weiter so 8-)
erholsames und sonniges wochenende
ffbkdavid@creatrustconsult.com