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Alt 22.08.2006, 14:50
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Standard Euorpäische Kontrollmitteilungen

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 15.2.2006, I B 87/05

Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Spontanauskunft

Leitsätze

1. Eine Spontanauskunft an die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats der EU setzt tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung voraus, dass Steuern gerade dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten.

2. Wenn im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Spontanauskunft (§ 2 Abs. 2 EGAHiG) nicht erfüllt sind, ist wegen der Gefahr einer nicht mehr rückgängig zu machenden Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

http://www.capimana.com/offshore/I_B_87_05.pdf

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