Hallo Christian_K,
ich bin hier zwar neu und habe die Aussagen von ffbjdavid gelesen (auch ich bin ein Freund offener Worte); ich muss aber schon sagen, dass wirklich Vieles an den Aussagen nicht korrekt bzw. falsch ist.
Klar ist, es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen England (besser: UK) und Deutschland, das Besteuerungsrechte verteilt, sodass eben gerade keine Doppelbesteuerung stattfindet. Wer wann welches Besteuerungsrecht hat, ist etwas kompliziert gestaltet, es ist in aller aller Regel aber so, dass eine in Deutschland tätige Limited in Deutschland steuerpflichtig ist und in UK keine Steuer anfällt. Die englischen Behörden wollen das nur prüfen und verlangen deswegen etwas Bürokratie. Konkret heißt das (und das habe ich wirklich schon häufig durchgezogen), dass ich beim deutschen Finanzamt eine spezielle Bestätigung verlange (manchmal ist eine Vorlage nötig) und diese nach England schicke. Meistens ist damit alles erledigt. Manchmal gibt es noch Rückfragen; mehr aber nicht.
Also Käse mit Doppelbesteuerung.
Thema Secretary: Richtig - der Secretary ist nicht (mehr) nötig. Im Regelfall hat aber der Secretary die EDV bzw. den EDV-Zugang, sodass Meldungen an das Companies House schlank und schnell abgewickelt werden können. Ein echter Vorteil oder möchte man sich als Director um alles Mögliche kümmern. Ich biete regelmäßig die Übernahme der Secretary-Position auf der Grundlage eines Steuerberatungsauftrages mit an. In der Praxis erledigt der Steuerberater bei GmbH's weitgehend die gleichen Aufgaben, wie die eines Secretarys bei einer Limited. Großartiges Geld wird hierfür dabei nicht verlangt. Ich erlebe es in meiner täglichen Praxis allzu häufig, dass mal ganz ganz schnell gehandelt werden muss z.B. Berufung oder Abberufung eines Officers, Anteilsveräußerung und wirklich viele Meldungen, mit denen man am Anfang einfach nicht rechnet. Dann heißt es eben: Gesellschafterbeschluss unterzeichnen und die Meldung geht raus; häufig ist das Ganze am gleichen Tag bereits im Companies House veröffentlicht.
Das ist doch gerade (natürlich gibt es auch Nachteile) einer der großen Vorteile einer Limited-Gesellschaft - das schlanke und flexible Gesellschaftsrecht.
Viele Grüße aus Augsburg
Marcus Ritscher
Steuerberater
|