Schweizer Aktiengesellschaften
Die Aktiengesellschaft ist die in der Schweiz am meisten verbreitete Gesellschaftsform. Aber nicht nur die Verbreitung dieser Gesellschaftsform ist am höchsten, sondern auch das Ansehen. Die GmbH, welche auch als zweitwichtigste Gesellschaftsform gilt, ist aus statistischer Sicht weniger überlebensfähig und verliert deshalb bei einem Bonitätsrating einige Punkte gegenüber der Aktiengesellschaft.
Mit einer Aktiengesellschaft ist man gut gerüstet, um auch in der Topliga der Unternehmen mitzuspielen. So sind die bekannten Grossfirmen wie NOVARTIS, UBS oder NESTLE auch Aktiengesellschaften. Falls das Unternehmen später einmal an die Börse gebracht werden sollte, ist die Aktiengesellschaft die einzig richtige Gesellschaftsform.
Die Gründung
Zur Errichtung einer AG benötigt man ein Mindestkapital von CHF 100.000.-. Davon müssen mindestens 20%, aber mindestens CHF 50.000.-, entweder in Form einer Bar- oder einer Sacheinlage bei der Gründung der Gesellschaft sichergestellt sein. Nach erfolgter Gründung (Eintragung im Handelsregister) kann im Sinne der Gesellschaft über das einbezahlte Kapital verfügt werden.
Bei der Gründung sind immer mindestens drei Gesellschafter notwendig. Die Verteilung der Aktien unter den Gesellschaftern ist frei. Bei der Gründung muss ein Verwaltungsrat bestimmt werden. Der Verwaltungsrat kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Mehrheit der Verwaltungsräte muss das Schweizer- oder ein EU-Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz wohnhaft sein. Zudem muss jeder Verwaltungsrat mindestens eine Aktie der Gesellschaft halten. Diese VR-Aktie kann aber auch nur treuhänderisch für die Mandatsausübung dem Verwaltungsrat übergeben werden.
Jede Aktiengesellschaft muss bereits bei der Gründung über eine Revisionsstelle verfügen. Diese Revisionsstelle hat die Jahresrechnung und die zugrundeliegende Buchhaltung mit den entsprechenden Belegen auf Wahrheit und Klarheit zu prüfen.
Die Gründung der Gesellschaft muss öffentlich beurkundet werden. Bis zur Eintragung im Handelsregister ist mit einer Frist von 10 Tagen seit der Gründung zu rechnen.
Mindeststückelung der Aktien einer Aktiengesellschaft
Die Mindeststückelung der Aktien ist CHF 0.01, also 1 Rappen. Somit könnten bei einer Aktiengesellschaft mit einem Kapital von CHF 100.000.- maximal 10 Millionen Aktien à CHF 0.01 ausgegeben werden. Solch eine kleine Stückelung der Anteile ist nur bei einem beabsichtigten „going public“ empfehlenswert.
Die übliche Stückelung liegt aber bei CHF 1.000.- (Tausend Franken) pro Aktie.
Besitzverhältnisse und Übertragbarkeit der Aktien
Besitzer der Gesellschaft sind die Aktionäre. Es können Namen- und Inhaberaktien ausgegeben werden. Verfügt die AG über Namenaktien, so hat die Gesellschaft ein Aktienbuch zu führen. Im Aktienbuch ist der jeweilige Besitzer der entsprechenden Aktie eingetragen. Die Übertragung der Aktien bedarf der Zession (Abtretungserklärung) auf dem Aktientitel. Bei Namenaktien kann die Übertragbarkeit der Aktien in den Statuten erschwert werden.
Sind die Aktien Inhaberaktien, so verkörpert der Titel (die Aktie) das Recht an der Gesellschaft. Eine rasche sowie anonyme Übertragung ist jederzeit durch Übergabe der Aktie möglich.
Es können gleichzeitig Namen- und Inhaberaktien ausgegeben werden. Dies macht dann Sinn, wenn das Stimm- und Kapitalrecht unterschiedlich gewichtet werden soll. So werden die Namenaktien mit einem tieferen Nennwert ausgegeben und das Stimmrecht richtet sich nach der Anzahl Aktien. Dadurch erhalten die Namenaktien eine stärkere Gewichtung bei der Abstimmung.
Die Besitzverhältnisse sind nicht öffentlich ersichtlich. Die Verwaltung der Gesellschaft kennt die Aktionäre, welche eingetragene Namenaktien besitzen. Aktionäre von Inhaberaktien können selbst der Verwaltung der Gesellschaft unbekannt sein.
Haftungsverhältnisse
Die Haftung von Verbindlichkeiten bei der AG beschränkt sich auf das Kapital der Gesellschaft. Wurde dieses voll liberiert, so haftet der Aktionär höchstens noch im Rahmen eines eventuell bestehenden Darlehens an die Gesellschaft mit seinem privaten Vermögen. Ist das Aktienkapital nur teilliberiert, so hat der Aktionär das nicht einbezahlte Aktienkapital nachträglich einzubringen.
Im Rahmen von Verantwortlichkeitsklagen kann eine Haftung auf den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und die Revisionsstelle ausgedehnt werden.
Für unbezahlte AHV-Beiträge, Verrechnungssteuerabgaben und die direkte Bundessteuer kann der Verwaltungsrat solidarisch haftbar gemacht werden, soweit der Verwaltungsrat für die Bezahlung dieser Beiträge für die Gesellschaft verantwortlich war.
Gründungsprozedere für Aktiengesellschaft
Für die Gründung sind mindestens drei Gründer erforderlich, deren Nationalität und Wohnsitz keine Rolle spielen. Einzelne oder alle Gründer können auch juristische Personen sein.
Bei einem Mindest-Aktienkapital von CHF 100.000.- sind bei der Gründung mindestens CHF 50.000.- auf ein Sperrkonto bei einer Schweizerbank einzuzahlen. Nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister wird das Kapital auf ein ordentliches Firmenkonto übertragen, wo es wieder zur freien Verfügung steht.
Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe (Verwaltungsrat, Revisionsstelle) bestellen. Der eigentliche Gründungsakt wird beim Notar vollzogen. Nach der Gründung wird mit der beglaubigten Gründungsurkunde die Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt des zukünftigen Sitzes der Gesellschaft beantragt.
Auf dem Aktienkapital, das die Freigrenze von CHF 250.000.- überschreitet, ist eine eidgenössische Stempelsteuer, eine sogenannte Emissionsabgabe, von 1% geschuldet.
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
In der Schweiz herrscht Handels- und Gewerbefreiheit. Damit ist grundsätzlich jedermann befugt, im Handel und Gewerbe tätig zu werden, bei einem Grossteil der Tätigkeiten sogar ohne Bewilligung. - Bewilligungspflichtig sind in der Regel Tätigkeiten,
• die auf öffentlichem Grund ausgeführt werden oder öffentlichen Grund tangieren
• welche die Ruhe, Ordnung oder die Sittlichkeit verletzen könnten
• welche Personen betreffen, die Schutzbedürftig sind wie Kinder, ältere Menschen oder Behinderte
• die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko bergen
• die Leib und Leben der Betroffenen gefährden könnten
• welche die Umwelt schädigen könnten
• die von Mitmenschen als störend empfunden werden könnten
• die in der Regel von der öffentlichen Hand bereitgestellt werden
• wie die Personalvermittlung und Personalvermietung
• wie die Verarbeitung von Edelmetallen
• die mit finanziellen Transaktionen, der Verwaltung von Geldern und Fonds sowie dem Handel mit Aktien und Effekten zu tun haben
• im Bereich Sozialversicherungswesen
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