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Alt 06.04.2006, 11:44
tropico tropico ist offline
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Standard Erläuterungen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Verlieren nur eingebürgte Menschen (türkischer/ ausländischer) Herkunft die deutsche
Staatsangehörigkeit?


Nein!
Grundsätzlich gilt: Ein deutscher Staatsangehöriger verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf Antrag nach dem 31.12.1999 eine ausländische Staatsangehörigkeit erhalten hat, sofern die deutschen Behörden keine Beibehaltung genehmigt haben. Auch wenn Menschen türkischer Herkunft wegen der Wiedereinbürgerungspraxis der Türkei wohl die größte Gruppe darstellt, so sind auch betroffen, z.B. Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion, die eine Einbürgerung in die Nachfolgestaaten erhalten haben oder auch Menschen aus dem ehemaligen Jugoslawien.


Welche Regelungen galten vor dem 1.1.2000?

Grundsätzlich galt auch vor dem 1.1.2000 die Regel, dass ein Deutscher, der eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch verliert. Aufgrund des Abkommens des Europarates zur Vermeidung von Doppelstaatsangehörigkeiten aus dem Jahr 19636 konnte auch ein Verlust eintreten, wenn beispielsweise die belgische Staatsangehörigkeit vor dem 1.1.2000 beantragt wurde. Für Menschen türkischer Herkunft mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland galt dies nicht. Sie konnten die türkische Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft beantragen und erhalten. Sie blieben durch die sogenannte Inländerklausel Doppelstaatler.


Verlieren minderjährige Kinder ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern eine ausländische Staatsbürgerschaft annehmen ?

Generell verweist der § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz auf die Antragsnotwendigkeit. Maßgebend sind daher die Staatsbürgerschaftsgesetz der jeweiligen Staaten. Minderjährige Kindern, die mit ihrem Vater in die Türkei eingebürgert automatisch (sogenannte Erstreckungseinbürgerung) wurden, werden wohl – wegen der Regelungen des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts – beide Staatsangehörigkeiten besitzen. Die Innenbehörde des Landes Berlin erklärt in dem o.g. Schreiben vom 1. Juli 2005: „Sie sind Deutsche geblieben und besitzen daneben die türkische Staatsangehörigkeit.“
Darüber hinaus sollen Fälle bei denen bereits die deutschen Personaldokumente eingezogen worden sind in dieser Hinsicht wieder überprüft werden. Eine Klärung mit der Ausländer- oder Einbürgerungsbehörde ist in jedem Fall notwendig.


Welchen Aufenthaltsstatus erhalten die ehemaligen Deutschen?

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen nach § 38 Aufenthaltsgesetz. Entsprechend Absatz 1 besitzen Personen, die mindestens 5 Jahre deutsche
Staatsangehörige waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthalt). Personen, die – zum Zeitpunkt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit – länger als 1 Jahr rechtmäßig in Deutschland gelebt haben, besitzen einen Anspruch auf Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis.
Ein gesetzlicher Anspruch besteht für Menschen türkischer Herkunft nach dem Assoziationsabkommen der Türkei mit der EU und dem Beschluss (ARB 1/80) des Assoziationsrates vom 19.September 1980 – so die Auffassung der meisten Bundesländer und des Bundesinnenministeriums (Brief vom 13. Januar 2005) – wenn sie seit einer bestimmten Zeit dem deutschen Arbeitsmarkt angehören. Für Familienangehörige gelten entsprechende Regelungen. Die deutsche Einbürgerung stellt dabei nach Auffassung des BMI keine aufenthaltsrechtlich relevante Unterbrechung dar. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten grundsätzlich die Bestimmungen des § 5 Aufenthaltsgesetz. Danach muss der Lebensunterhalt gesichert sein und es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Einige Bundesländer, wie z.B. Schleswig Holstein und Berlin nutzen die Möglichkeiten des § 38 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz. Danach kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist.


Für welchen Zeitraum werden die Aufenthaltstitel erteilt?

Je nach Bundesland gibt es sehr große Unterschiede bei der Frage, ob eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. In einigen Bundesländern (u.a. Berlin) wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst für einen Zeitraum von 3 Jahren erteilt. Andere Bundesländer, wie z.B. Rheinland-Pfalz erkennen die Voraufenthaltszeiten ausdrücklich an, so dass – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – unmittelbar eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. In einigen Bundesländern sind Betroffene verunsichert. Die Ausländerbehörden hätten Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von 3 Monaten ausgestellt, heißt es.


Gibt es Erleichterungen bei der Wiedereinbürgerung in Deutschland ?

Grundsätzlich unterliegt die Wiedereinbürgerung nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit den selben Voraussetzung wie die Einbürgerung. Das heißt zunächst, dass nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz ein gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt von 8 Jahren für die Anspruchseinbürgerung vorausgesetzt wird.
Im Schreiben des Innenministeriums des Landes NRW an die Bezirksregierungen vom 9. Februar 2005 werden weitere Erläuterungen vorgenommen: „Da bis zu fünf Jahre des Voraufenthalts in Analogie zu § 12 b StAG angerechnet werden können, kann ein Anspruch auf Einbürgerung somit frühestens drei Jahre nach erneuter Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt jedoch für den Personenkreis, der ursprünglich durch den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) privilegiert gewesen ist und weiterhin unter diese Regelung fällt.
Denn in diesen Fällen hat der Aufenthaltstitel lediglich deklaratorischen Charakter, so dass ggfs. keine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes eingetreten ist und damit die zeitlichen Voraussetzungen für eine (erneute) Anspruchseinbürgerung bereits erfüllt sind.“
Ob andere Bundesländer dieser Auslegung folgen lässt sich derzeit nicht mit
Bestimmtheit sagen.
Auch bei den anderen Voraussetzungen zur Wiedereinbürgerung besteht Handlungsbedarf für gemeinsame Vorgehensweisen der Bundesländer.
Der Innenminister des Freistaates Bayern beispielsweise erläutert in einem Brief an den Türkischen Bund Berlin-Brandenburg vom 15. Juni, dass eine erneute Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erforderlich ist, sofern sie bei der ersten Einbürgerung nachgewiesen wurden. Im Übrigen sei ggfs. darauf abzustellen, „ob sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann“. Diese Regelung gilt auch Berlin; außerdem ist in Berlin der Bezug von ALG II unerheblich.
Andere Bundesländer, wie beispielsweise Hessen erläutern in den Informationsblättern, dass ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich seien.


Sicherlich sind eingebürgte Personen türkischer Herkunft die am meisten betroffene Personengruppe.
Allerdings gilt diese Thematik auch für die deutschen Liebhaber des "ZWEITPASSES" !

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Beste Grüße

tropico


tropico@business-podium.com

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Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:33 Uhr).
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