Zu dem Sitz der geschäftlichen Oberleitung oder "principal place of business" gibt es - vor dem Hintergrund der deutschen Abgabenordnung (AO) - folgendes festzuhalten:
1. Die AO kennt keine englischsprachigen Definitionen. Die Amtssprache ist deutsch.
2. Im deutschen Steuerrecht gibt es lediglich den Begriff der "Geschäftsleitung", der mit dem körperschaftssteuerlichen Begriff der "Betriebsstätte" korrespondiert.
3. "Geschäftsleitung" - also der sog. "principal place of business" - ist nach § 10 AO der Mittelpunkt des geschäftlichen Oberleitung. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende WILLE - und nicht die organisatorischen Maßnahmen - gebildet wird.
Folglich kommt es nicht darauf an, an welchem Ort für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden !
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist dies bei einer Körperschaft (juristische Person, wie z.B. Ltd.) regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen (Inhaber einer Auslandsgesellschaft, und nicht irgendwelche Strohmänner/ -frauen, Briefkastenleerungsbeauftragte, TreuhänderInnen und sonstige Pappnasen) die ihnen obliegenden laufenden Geschäftsführertätigkeiten entfalten., d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen (WILLENSBILDUNG !!!!!) vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesbetrieb). Maßgeblich ist das Gesamtbild der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
Damit ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung gerade nicht zwingend mit dem Land identisch, in dem eine Auslandsgesellschaft registriert ist.
Noch deutlicher wird es bei IBC´s , die nach den überwiegenden Offshore-Jurisdiktionen regelmäßig keine Geschäftsleitung/ Betriebstätte im Registrierungsland haben dürfen. Hiervon machen nur ganz wenige Länder mit Offshore-Jurisdiktion eine Ausnahme (z.B. Belize).
Ein Beispiel möge das Vorstehende verdeutlichen:
ich stelle immer wieder fest, dass verschiedene steuerrechtlich relevante Sachverhalte miteinander vermischt werden, sodaß bei der Einordnung von tatsächlichen Verhältnissen, die gerade bei dem Einsatz von Auslandsgesellschaften zu beachten sind, Mißverständnisse entstehen.
Meines Erachtens sollte man sorgfältig unterschieden zwischen nicht-unternehmerischem (privatem) Auftreten und unternehmerischen Auftreten in Deutschland, verbunden mit den jeweils einschlägigen Steuergesetzen.
Lassen Sie mich einmal versuchen, anhand von typischen Beispielen wie sie täglich vorzufinden sind, die Strukturen etwas zu erhellen.
Nehmen wir zunächst den allseits bekannten, vermögenden Peer S., der in Deutschland seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) und erhebliche Vermögenswerte hat; im Ausland hat Peer S. - insbesondere in der Schweiz - große Summen Schwarzgeld, Immobilien, Beteiligungen an Gesellschaften/ Aktien, eine Yacht etc. Alle Vermögenswerte sind Peer S. als Privatperson zuzuordnen bzw. lauten auf seinen Namen. Steuerrechtlich ist dieser Fall einfach und überschaubar: Peer S. ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (aufgrund des sog. "Welteinkommensprinzips"). Insbesondere ist nach Maßgabe des Außensteuergesetzes sämtliches im Ausland befindliche Vermögen der Besteuerung zugrunde zu legen und dieses somit der Finanzverwaltung anzugeben.
Sodann beginnt der gesetzlich geregelte Raubzug der Finanzverwaltung gegen ihn !
Nunmehr und nach diversen Plünderungen durch die Finanzverwaltungen gegen Peer S. beschließt dieser, jenem Treiben Einhalt zu gebieten. Er läßt drei Auslandsgesellschaften gründen: eine Gesellschaft auf den Marshall-Islands, eine Gesellschaft im United Kingdom sowie eine IBC in Belize.
Seine Auslandsimmobilien (in Marbella, Teneriffa und Monaco) sowie sein Yacht überträgt Peer S. auf die Marshall-Islands Corporation. Seine Gesellschaftsanteile/ Aktien überträgt Peer S. an seine UK-Ltd., für sein Schwarzgeld richtet Hans E. ein auf seine Belize-IBC lautendes Konto über eine Offshore-Bank in der Schweiz ein und transferiert dieses Geld sodann. Hiernach überträgt Peer S. sein gesamtes in Deutschland befindliches Vermögen an eine liechtensteinische Familienstiftung (der Zugriff auf das Stiftungsvermögen ist real und unbeschränkt auf trustees übertragen worden) und er selbst stellt sich vermögenslos; im Zuge seiner Vermögensverschiebung "bereinigt" Peer S. zuhause seine Unterlagen und vernichtet sämtliche überfüssigen Dokumente, die über sein Vermögen Aufschluß geben könnten, verwahrt demgegenüber Dokumente an einem sicheren Ort, die Rückschlüsse auf seine Auslandsgesellschaften ermöglichten. Schecks oder Kredit-/ Debitkarten hat Peer S. nicht (oder nicht im Hause).
Da die Finanzverwaltung auf Nachfrage, wovon Peer S. nunmehr seinen Lebensunterhalt bestreite, keine zufriedenstellende Auskunft erhält, wird seine Wohnung von der SteuFa ergebnislos durchsucht. Da Peer S. sehr gewissenhaft gehandelt hat und somit keinerlei Hinweise über sein Auslandsvermögen nach Deutschland dringen, sollte es für ihn auch keine weiteren nennenswerten Probleme geben. Der klassische Fall der privaten Vermögensverwaltung.
Inspiriert von seinen Erfolgen gegen die legalisierten Ausplünderungen, beschließt Peer S. naßforsch wieder unternehmerisch tätig zu werden und von seinem Wohnsitz in Deutschland aus über seine Auslandsgesellschaften wirtschaftliche Erträge zu erzielen.
Seine Auslandsimmobilien und seine Yacht vermietet Peer S., wofür seine Marshall-Islands Corporation entsprechende Annoncen in überregionalen Tageszeitungen über Chiffre-Codes schaltet. Über seine UK-Ltd. handelt Peer S. mit Aktien, die auch über ein deutsches Kreditinstitut angeboten werden. Die Zinserträge aus seinem Schwarzgeld nutzt Peer S. um in Deutschland durch seine Belize-IBC ein Mietshaus zu erwerben.
Nun bricht es über Peer S. herein: Da sein Name als Ansprechpartner für die Vermietungsaktivitäten allenthalben zu vorfinden ist (deutsche Ermittler sind da sehr phantsievoll bei ihren Recherchen), bei dem deutschen Kreditinstitut durch Zufall sein Name als Bevollmächtigter der UK-Ltd. ermittelt wird und er den Maklervertrag als rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter für seine Belize-IBC unterzeichnet hatte, was im Zuge einer Betriebsprüfung bei dem Makler recherchiert wird, schlägt die imperiale Finanzverwaltung zurück.
Peinlichen Befragungen hält Peer S. entgegen, nicht er selbst, sondern die Inhaber der Auslandsgesellschaften sind die Geschäftsherren, er - Peer S. - sei lediglich Handlungsbevollmächtigter ohne eigene Entscheidungsbefugnisse. Nachdem das Gelächter der Steuerfahnder abgeklungen ist, wird Peer S. unter Hinweis auf §§ 40, 90, 162 AO aufgefordert, die Personen hinter den Auslandsgesellschaften zu benennen, die wirtschaftlich begünstigt sind, da der Verdacht bestehe, dies seien alles "Briefkasten-" oder "Domizilgesellschaften", deren Geschäftsleitung iSv § 10 AO - also der principal place of business - sich bei Peer S. zuhause befindet.
Nunmehr versucht Peer S. seine Gründungsfirma in Panama zu kontaktieren, die für kleines Geld seine Marshall-Islands-Klitsche gegründet hat. Leider ist es nicht möglich, im Nachhinein ein Konstrukt ins Leben zu rufen, das den Anforderungen der Finanzverwaltung genügt, zumal der billige Panamese keine Ahnung von deutschen Regularien hat.
Mit seiner UK-Ltd. ist es schon einfacher, da sich der Direktor bei der Finanzverwaltung meldet und irgendwelche natürlichen Personen als shareholder benennt. Wenn der director und die shareholders nicht gerade namentlich bei dem BfA/ IZA datentechnisch erfasst sind (was schon im Vorfeld eine sorgfältige Ltd-Gründerrecherche gebietet), kann es die Finanzverwaltung schwer haben, den Bezug zu Peer S. herzustellen; andernfalls behauptet die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf die Daten der IZA, die betreffenden Personen seien bereits hinlänglich als Strohmänner namentlich in Erscheinung getreten und damit behördlich bekannt. Folglich wird gegenüber Hans E. die Vermutung aufgestellt, er sei gleichwohl der wirtschaftlich Begünstigte der UK-Ltd. Es dürfte Hans E. dann schwerfallen, den Beweis des Gegenteiles anzutreten.
Da seine Belize-IBC für viel Geld generalstabsmäßig strukturiert und errichtet wurde und im übrigen die dort beteiligten und benannten Personen bei der IZA nicht bekannt sind, ferner alle weiteren Tatsächlichkeitsmerkmale im Sinne des deutschen Steuerrechts erfüllt sind, endet für die deutschen Ermittler jegliche Recherche an der Landesgrenze zu Belize. Der örtliche Direktor bestätigt fernmündlich und vorab per Telefax, das Peer S. lediglich Bevollmächtigter der IBC ist; die shareholder, die namentlich benannt werden, seien (nachweislich) britische und kanadische Staatsangehörige, die ein wirtschaftliches Interesse an Immobilieninvestitionen in Deutschland haben, um in Zukunft in diesem Land als Tor zu Osteuropa weitere Investitionen folgen zu lassen. Der Ort der Geschäftleitung ist offensichtlich nicht in Deutschland. Eine Einladung des Direktors zu einer Dienstreise nach Belize lehnen die deutschen Ermittler dankend ab. Die Provision, die Peer S. für seine Unterstützung bei dem Immobilienerwerb erhält, wird er ordnungsgemäß nach EStG versteuern.
In zwei von drei dieser Szenarien endet die unternehmerische Tätigkeit von Peer S. in einem wirtschaftlichen Fiasko, das nicht unerhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Ernüchtert von seiner privaten Katastrophe erwägt Peer S. nunmehr, die "Sache richtig zu machen": Er wandert aus und zwar in ein Niedrigststeuerland (logischerweise ohne DBA), überläßt seinen Kindern seine Villa am Starnberger See, in der ein kleines Zimmerchen für ihn zu Besuchszwecken vorgehalten wird.
Karibische Schönheiten fächeln ihm am Strand kühlende Luft zu, während Peer S. sein weltweites Firmenimperium mit den modernsten Mitteln der Telekommunikation als "Einmann-Veranstaltung" leitet.
Der Ort der Geschäftsleitung ist offensichtlich im Ausland (lassen wir dabei seine inländische beschränkte Steuerpflicht wegen seines Zimmerchens in der Villa einmal außen vor).
Vorsichtig wagt sich Peer S. wieder mit unternehmerischer Tätigkeit nach Deutschland, hält sich aber gleichwohl im Ausland auf.
Er gründet in Deutschland eine unselbständige Zweigstelle seiner UK-Ltd., die von einem Repräsentanten ohne Entscheidungsbefugnisse betreut wird, um seinen Börsengeschäften nachzugehen. Dies zeigt er gem. § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde an.
Der Ort der Geschäftsleitung iSv § 10 AO ist in diesem Fall nach wie vor im Ausland, da der örtliche Repräsentant in Deutschland keinerlei unternehmerische Entscheidungsbefugnisse hat. Das Geschäftskonto befindet sich im Ausland.
Seine Immobiliengeschäfte in Deutschland weitet Peer S. dramatisch aus. Bauträgergeschäfte, WEG-Verwaltungen, Maklertätigkeit, all dies wird in Deutschland von seiner im Handelregister eingetragenen Zweigniederlassung seiner Belize-IBC, die in Deutschland Geschäftführer und 50 Mitarbeiter sowie ein schickes Büro hat, betrieben. Ein Geschäftskonto wird in Deutschland ebenfalls eingerichtet.
Der Ort der Geschäftsleitung ist in diesem Fall, soweit der Niederlassungsleiter selbständig unternehmerische und geschäftliche Entscheidungen treffen darf (wäre eine klare Beweisfrage), der Sitz der Zweigniederlassung, also in Deutschland. Darf der Niederlassungsleiter ohne Zustimmung von Peer S. keinerlei eigene Entscheidungen treffen, ist gem. § 10 AO der Ort der Geschäftsleitung im Ausland (was aber wegen § 12 oder § 13 AO nebensächlich sein dürfte).
Im Falle der Belize-IBC löst Peer S. keinerlei Steuerpflichten aus, da er in Deutschland keine "Betriebsstätte" iSv § 12 AO unterhält, da die dortigen Kriterien nicht auf eine unselbständige Zweigstelle Anwendung finden. Weitere Einkünfte erzielt Peer S. im Inland nicht, sodaß auch keine sonstigen Steuerpflichten entstehen (lassen wir einmal die Regelungen des § 2 AStG außen vor).
Im Falle der Zweigniederlassung seiner UK-Ltd. kommt § 12 Nr. 2 AO, § 1 KStG zur Anwendung und begründet in Deutschland auf jeden Fall eine Betriebsstätte und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht der Gesellschaft. Peer S. ist wegen § 49 EStG im Inland als Inhaber der Gesellschaft beschränkt steuerpflichtig, wenn er Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb erzielt.
Seine Marshall-Islands-Klitsche setzt Peer S. in Deutschland weiterhin zur Aquisition von Mietern/ Pächtern ein, ohne irgendwelche Personen zu beschäftigen oder Büros zu unterhalten, da er Annoncen via Internet schaltet. Eine inländische Steuerpflicht besteht insoweit nicht.
Nachdem es Peer S. in den Subtropen zu warm geworden ist, beschließt er, wieder nach Deutschland umzusiedeln. Damit ist er wieder unbeschränkt steuerpflichtig, denn seine Belize-IBC hat dadurch den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung nebst einer Betriebsstätte gem. §§ 10,12 AO in Deutschland. Nämliches gilt für seine Marshall-Islands-Klitsche, obwohl für seine diversen Vermietungs- und Verpachtungstätigkeiten über 30 Mitarbeiter im Ausland beschäftigt sind, die auch selbständige unternehmerische Entscheidungsbefugnisse haben, da sie Vertragspartner auswählen oder ablehnen dürfen. Peer S. gibt nämlich die Richtlinien seiner Unternehmenspolitik aus Deutschland vor.
Fazit: Der principal place of business/ Ort der Geschäftsleitung ist nur dann das steuerrechtlich entscheidende Kriterium zur Feststellung des Umfanges der Steuerpflicht, wenn eine wirtschaftliche Betätigung der Auslandsgesellschaft bzw. deren Inhabers (ohne gleich eine Betriebsstätte auszulösen) in Deutschland erfolgt.
Lesenswert hierzu: Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten
international tätiger Unternehmen (Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätze)
Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätze
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Beste Grüße
tropico
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