hochgeschätzter user preusse:
ich gehe mit ihren ausführungen vollständig einig... nur - wir sprechen von 2 unterschiedlichen firmenformen. bei ihrem untenstehenden beispiel handelt es sich NICHT um eine aktiengesellschaft (ag), sondern um eine gesellschaft mit beschränkter haftung (gmbH) - völlig andere ausgangslage:
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gesetzesgrundlage für firmengründungen in der schweiz
firmengründungen richten sich nach den bestimmungen des schweizerischen obligationenrechtes (or) - hier der link zum entsprechenden gesetz:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf
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zu beachten bei der AKTIENGESELLSCHAFT
OR 634 regelt die notwendigen voraussetzungen "administrativer art", die bei einer gründung mit sacheinlagen zu beachten sind
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OR 772 ff.
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sie erkennen aus den unterschiedlichen gründungsvoraussetzungen, dass bei der bewertung einer sacheinlage wesentliche unterschiede zwischen einer ag und einer gmbh bestehen... währenddem
bei der ag ein prüfbericht einer anerkannten revisionsstelle zwingend zum "set of documents" gehört, das dem beurkundenden notar vorgelegt werden und der zuständigen handelsregisterbehörde übergeben werden muss, gelten bei der gmbh völlig andere massstäbe... da rutschen unser geliebter rostiger flip-chart und der bei ebay zum sonderpreis erworbene pda-organiser eben durch 8-)
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ihr beispiel:
Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung gemäss näherer Umschreibung im Sacheinlagevertrag vom 30.07.2002, von………., 1 Personenwagen Nissan Sunny GTI und EDV- und Büroeinrichtungen zum Preis von CHF 19'100.-- und von ………, 1 Flip-Chart und 1 PDA-Organizer zum Preis von CHF 1'600.--. Vom Gesamtpreis von CHF 20'700.-- werden CHF 20'000.-- auf das Stammkapital angerechnet und CHF 700.-- als Forderung gutgeschrieben.
bei einer
ag wäre das minimale
aktienkapital chf 100,000.-, darauf müssen mindestens 10% (aber ebenso minimal chf 50,000.-!!!) einbezahlt sein
bei der
gmbh spricht man
nicht von aktien, sondern von stammanteilen (die einen wert von mindestens 1,000.- chf pro stück haben müssen, deren inhaber - jährlich schriftlich als "aktuell" bestätigt!!! - sind im handelsregister namentlich aufzuführen... und deren übertragung durch öffentliche (vom notar zu erstellende) urkunde vollzogen und im zuständigen handelsregister publiziert weden muss (äusserst umständlich und auch mit erheblichen kosten verbunden!!!)
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Es gibt aber da auch legale Interessen für Sacheinlagen. Z.B. haben Entwickler ihre privae Kohle in Anlagen gesteckt und dann klappt die Erfindung. Bevor sie jetzt überhaupt weiterdenken, muß eine steuerlich optimierte Firmenkonstruktion her. Liquidität ist in dieser Phase oft ein Fremdwort.
einverstanden... aber wo finden sie einen kompetenten prüfberichtersteller, der die werthaltigkeit der "entwicklung" bestätigt... auch wenn unbestritten ist, dass tüftler und erfinder haus und hof verzocken, um ihre "geschäftsidee" mit einer unsäglichen verbissenheit
zur marktreife zu bringen -
einen realen wert (und nur ein solcher darf in eine gesellschaft eingebracht werden!!!) bekommen derartige projekte - leider - erst, wenn konkrete verträge bezüglich der vermarktung vorgelegt werden können
also ich würde als schweizer gründer eine ag auf derart wackligem fundament nicht begleiten... via gmbh eventuell
warum gründen sie nicht eine auslandsklitsche, schmeissen die patente/rechte da rein... und tragen gegebenenfalls eine schweizer zweigniederlassung der auslandsgesellschaft ein
(eine solche muss ja rechtlich unabhängig vom hauptsitz geführt werden und braucht kein gesetzlich vorgeschriebenes mindestkapital) - dann hätten ihr kunde doch "dä föifer und s'weggli" - rechte abgesichert in iuristischer person... vermarktung über reputierte schweizer adresse
ein fall, wo sich eine us-llc geradezu aufdrängt 8-)
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danke, dass sie einen interessanten fall aus der praxis darstellen - zeigt auf, wie vielfältig das firmenrecht ist und welche gestaltungsmöglichkeiten bestehen... ob man die durch einen 100-euro-firmengründer auf aufgezeigt bekommt?
8-)
take care
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