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Alt 06.04.2006, 21:50
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Besondere Regelungen sind in dem KMK-Beschluss vom 21.09.2001 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 21.09.2001) geregelt:
Zitat:
Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziff. 1 - 3 des o. a. Beschlusses getroffenen Regelungen:

1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

3. Inhaber von folgenden Doktorgraden
3.1 Australien: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
3.2 Israel: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
3.3 Kanada: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“
3.4 Russland: kandidat biologiceskich nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat nauk (architektura)
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk
3.5 Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“ von
Universitäten der sog. Carnegie-Liste
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung
die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.

Titelhändler behaupten gern, dass Ehrendoktortitel in den Personalausweis eingetragen werden können. Das ist absoluter Unfug.
Siehe § 1 PersAuswG (PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise) Absatz 2:
Zitat:
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
Familienname und ggf. Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensname/Künstlername,
Tag und Ort der Geburt,
Größe,
Farbe der Augen
gegenwärtige Anschrift,
Staatsangehörigkeit.
Nur Doktorgrade können ausschließlich eingetragen werden. Ehrendoktortitel fallen nicht unter diese Kategorie. Er Doktorgrad ist ein akademischer Grad, ein Dr. h.c. nicht.
Falls jemandem aufgrund evtl. Unwissenheit des Sachbearbeiters tatsächlich ein Eintrag eines Dr. h.c. in den BPA als Dr. gelungen sein sollte, hat er eben einfach „Glück“ gehabt. Nach dem einschlägigen Gesetz ist das nicht möglich.

Geändert von Gast (23.07.2006 um 17:12 Uhr).
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