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Alt 06.04.2006, 22:03
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Standard Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe

Ungeschützte Berufsbezeichnungen Diplombezeichnungen Titelführung Berufstitel Berufe Tätigkeitsbezeichnungen Berufsliste

Ungeschützte Berufsbezeichnungen, Diplombezeichnungen

Das „Diplom“ und seine übliche Kurzform „Dipl.“ ist in Deutschland als akademischer Grad geschützt, sodass neben anerkannten Hochschulen die Vergabe von Diplombezeichnungen nicht erlaubt ist. Neueinführungen gibt es nicht. Somit dürfen also auch ungeschützten Berufsbezeichnungen nicht die Bezeichnung „Diplom“ vorangestellt werden. Das gilt natürlich auch, wenn der Gesamtbezeichnung irgendwelche Kürzel angehängt werden. Es besteht zweifelsfrei eine akute Verwechslungsgefahr mit anerkannten und geschützten akademischen Graden, wodurch sich der Titelführer gem. § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) strafbar macht.


Beispiel: Betriebswirt

Die Bezeichnung Betriebswirt ist in Deutschland leider (noch) nicht geschützt. Daher gibt es auch viele Scheinfirmen, die solche Bezeichnungen auf Urkunden an den zahlenden Kunden verkaufen. Betriebswirt darf sich jeder nennen.
Die Titelverkäufer verleugnen die Realität, dass die Bezeichnungen Diplom und Dipl. als akademische Grade geschützt sind und in Deutschland nur von anerkannten Hochschulen vergeben werden dürfen.
Würde nun die Rechnung der Titelverkäufer tatsächlich aufgehen, so müsste demnach auch die Bezeichnung „Diplom-Betriebswirt“ bzw. „Dipl. Betriebswirt“ vergeben werden dürfen.
Das ist den Nicht-Hochschulen aber strikt verboten!
Also dachten sich die Titelverkäufer und Urkundendrucker, einfach eine Bezeichnung dahinter zu hängen, meistens irgendwelche Kürzel wie XYZ. Aber auch hier waren die Verkäufer auf dem Holzweg.
Nun neigten die Verkäufer zu Bezeichnungen wie Parapsychologe, da sie dachten, dass dies nicht an Hochschulen als Studiengang vorzufinden ist. Aber auch hier haben die armen Verkäufer wieder falsch gedacht. Eine legale Vergabe und Führung der Bezeichnung „Diplom-Parapsychologe“ ist nicht zulässig. Wer diese Bezeichnung führt, tut dies unbefugt. Es gibt tatsächlich anerkannte Studiengänge mit vollem Abschluss in Parapsychologie. Auf dem amerikanischen Kontinent ist das gar nicht so neu. Aber im deutschsprachigen Raum gibt es keinen anerkannten Hochschulabschluss „Dipl. Parapsychologe“. Auch ein anerkannter Hochschulabschluss in Parapsychologie aus Asien erlaubt es nicht, einfach den deutschen Hochschulgrad Diplom zu verwenden. Die Bezeichnung Parapsychologe selbst darf natürlich von jedem ungeschulten verwendet werden.
Was nun? Im Gegensatz zu den Aussagen Unkundiger, denen egal ist, ob sie Diplom-Bezeichnung legal führen oder nicht und den dreisten Verkäufern, ist und bleibt die Bezeichnung „Diplom“ in Deutschland geschützt. Dabei ist es völlig egal, ob hinter dem Dipl. eine Bezeichnung steht, die an anerkannten Hochschulen nicht vergeben wird. Auch ist es egal, ob noch irgendetwas dahinter gefügt wird.

Es gibt zahlreiche Verkäufer wertloser Urkunden, auf denen ungeschützte Berufsbezeichnungen in Kombination mit „Diplom-“ aufgedruckt sind. Im Internet findet man sogar Offerten, denen ein virtueller Stempel mit „anwaltlich geprüft“ aufgedrückt ist. Hier wird die ohnehin erreichte Strafbarkeit gem. § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) wegen Betruges praktisch in allen Facetten ausgereizt.
Mir ist bislang noch kein einziger zugelassener und angesehener Rechtsanwalt untergekommen, der für solche Behauptungen seinen guten Namen hingehalten hat.
Diplombezeichnungen sind akademische Grade und innerhalb Deutschlands ausschließlich den anerkannten Hochschulen vorbehalten.
Um sich diesen zwingenden und verbindlichen rechtlichen Gegebenheiten und damit einer Strafbarkeit nach deutschem Gesetz zu entziehen, gründen fragwürdige deutsche Bildungseinrichtungen Briefkastenfirmen in der Schweiz und vergeben solche Bezeichnungen mit „Diplom-“ von dort. Auch wenn das in Teilen der Schweiz nicht illegal ist, dürfen diese Bezeichnungen keinesfalls in Deutschland geführt werden. Auch die richtige Behauptung, dass in Deutschland das Nostrifizierungsverfahren abgeschafft wurde, ändert nicht das Geringste an der Tatsache, dass in Deutschland akademische Grade nicht unbefugt geführt werden dürfen.

Die armen Verkäufer solcher Titel landen in einem Teufelskreis, wenn sie solche Titel nach Deutschland verkaufen wollen. Zwar sind die Titelverkäufer rechtlich erst mal aus dem Schneider, weil die Vergabe von Diplom-Bezeichnungen in entsprechenden Kantonen erlaubt ist, weil dort Hochschulabschlüsse und –bezeichnungen nicht geschützt sind.
Aber nun bleibt der Titelkäufer gänzlich auf der Strecke. Wenn auch nicht in allen Kantonen der Schweiz Hochschulabschlüsse geschützt sind, so stellt das Diplom doch auch dort einen Hochschulabschluss dar.
Die Folge ist also, dass in Deutschland wieder der gültige KMK-Beschluss bezüglich der Allgemeingenehmigung von ausländischen akademischen Graden greift:
Zitat:
1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes
anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung
abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen
wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. ...
...
5. Eine von den Ziffern 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. ...
Da bleibt keinerlei Spielraum für irgendwelche Auslegungen.

Was aber ist, wenn das Diplom von einer Briefkasten-Firma aus einem anderen Land, in dem das Diplom nicht als Hochschulbezeichnung gilt, vergeben wird? Ist hier vielleicht eine Chance für den Titelverkäufer?
Nein, keine Chance!
Die deutsche Rechtsprechung ist, was akademische Grade und Titel, Hochschulbezeichnungen und Tätigkeitsbezeichnungen angeht, lückenlos.
Offensichtlich können oder wollen nur manche die einschlägigen Gesetze nicht lesen:
Zitat:
StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische
Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt,
Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen
trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das hier reicht zur Darstellung des Straftatbestandes eigentlich schon völlig aus, weil das Diplom nachweislich sowohl ein inländischer als auch ausländischer akademischer Grad ist.

Die Titelverkäufer geben aber auch nicht auf. Die neuesten Entwicklungen tendieren zur unbefugten Vergabe des „dipl.“, also das „Dipl.“ nur klein geschrieben. Hier wird behauptet, es solle diplomiert bedeuten. Aber ist das rechtlich wirklich wasserdicht?
Nein, ist auch das nicht. Wer sich da unsicher ist, betrachte dazu ganz locker den zweiten Absatz des § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch):
Zitat:
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Und eine Ähnlichkeit des „dipl.“ zum „Dipl.“ wird auch ein unbelehrbarer Mensch anerkennen müssen.
Noch gibt es viele Verkäufer solcher Berufstitel. Die meisten von ihnen sind unerfahrene Trittbrettfahrer, die sich darauf verlassen, dass die anderen es schon bestimmt richtig machen werden.

Sogar Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in Deutschland mit hohem Niveau dürfen Diplom-Bezeichnungen nicht vergeben – und das will schon was heißen.
Allein das müsste den hinterletzten Verkäufer stutzig machen.


Einzige Möglichkeit
Es gibt für Nicht-Hochschulen in Deutschland nur eine einige legale Möglichkeit, Diplome zu vergeben:
Die bloße Verwendung der Bezeichnung „Diplom“ als Urkundsbezeichnung, anstatt zum Beispiel „Urkunde“, „Zertifikat“ oder „Bescheinigung“, ist natürlich zulässig.
Auf dem Dokument muss jedoch dann die ungeschützte Berufsbezeichnung ohne vorangestelltes „Diplom-“, „Dipl.“, oder auch „dipl.“ und „diplom.“ und andere Kastrationen des geschützten akademischen Grades aufgeführt werden.
Das ist sozusagen wasserdicht, aber nur dann, wenn die ungeschützte Berufsbezeichnung völlig nackt ohne Dipl. vom Endverbraucher geführt wird.

Das ganze gilt natürlich auch für die Bezeichnung „Geprüfte/r“. Diese Bezeichnung ist Institutionen mit anerkannten Abschlüssen vorbehalten.

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Geändert von Gast (10.02.2007 um 23:49 Uhr).
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