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Zitat von tropico
Andrew,
Wenn ja, gibt es nach ungarischem Recht so etwas wie eine "unselbständige Zweigstelle" (=Repräsentanz) einer Muttergesellschaft ? Wenn dem so wäre, wie wäre die steuerliche Behandlung einer solchen "Repräsentanz" nach ungarischem Recht, wenn diese Repräsentanz - wie in Deutschland zulässig - in Ungarn nur ein Büro, nicht aber eine Betriebsstätte hat.
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Das ungarische Steuerrecht definiert nur, was eine Niederlassung ist (die körperschaftssteuerpflichtig ist), bzw. es wird eindeutig definiert, was keine Niederlassung ist (fast wörtlich übersetzt):
- wenn eine Anlage der ausländischen Firma zur Lagerung oder Präsentation der eigenen Produkte oder Waren benutzt wird;
- wenn eine Anlage dazu dient, dass die ausländische Firma für eigene Zwecke Waren oder Produkte besorgt bzw. Informationen sammelt;
- wenn die Anlage nur für sonstige Vorbereitungs- und Aushilfszwecke dient.
Ausserdem ist zu beachten, dass der Ort der Geschäftsführung auch als Niederlassung gilt, hier wird der wichtigste Punkt folgendermassen formuliert:
Die ausländische Person hat eine Niederlassung, wenn eine Person im Namen der ausländische Person im Inland Verträge unterzeichnen darf, und von diesem Recht
regelmässig gebrauch macht.