AFBG Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG
Geltung ab 01.01.1996
(+++ Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10. 1.2002 I 402; zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 1 G v. 23. 3.2005 I 931 +++)
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1996 +++)
Erster Abschnitt
Förderungsfähige Maßnahmen
§ 1
Ziel der Förderung
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
§ 2
Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung
(1) Förderungsfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die
1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.
Diese Maßnahmen können aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen.
(1a) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass eine Förderung auch für nicht in Absatz 1 bezeichnete Fortbildungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, solange keine Umstände vorliegen, die insoweit der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie
1. in Vollzeitform
a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und wenn
c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden;
2. in Teilzeitform
a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
b) wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und wenn
c) in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.
Jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine Unterrichtsstunde. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
§ 3
Ausschluss der Förderung
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn für sie
1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,
2. Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) geleistet wird oder
3. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschrift erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.
§ 4
Fernunterricht
Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist förderungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsensphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.
§ 4a
Neue Lernformen
Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 bemisst sich in diesen Fällen nach den für die Selbstlernprogramme und die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Zeitstunden und der Anzahl der für den Nahunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden.
§ 5
Ausbildung im In- und Ausland
(1) Förderungsfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.
(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.
§ 6
Erste Fortbildung, Fortbildungsplan
(1) Förderung wird vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von ihm angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Besteht die Maßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind diese von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in seinem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 3 umfasst die Förderung vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dies gilt auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn er
1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht,
2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans darstellt oder
3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 nicht überschritten wird.
(3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.
§ 7
Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung
(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.
(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.
(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.
(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme infolge von Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird die Förderung bis zu drei Monaten weitergeleistet. In diesen Fällen gilt die Maßnahme bis zur erneuten regelmäßigen Teilnahme als unterbrochen. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.
(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn
1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuholen.
(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.
(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.
(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Persönliche Voraussetzungen
§ 8
Staatsangehörigkeit
(1) Förderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. heimatlosen Ausländern oder Ausländerinnen im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),
3. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
5a. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht,
6. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist,
7. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen.
(2) Anderen Ausländern oder Ausländerinnen wird Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland
1. aufgehalten haben
2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern oder Ausländerinnen Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
§ 9
Eignung
Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließen kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme bemüht. Er oder sie muss bis zum Abschluss seiner oder ihrer fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können.
Dritter Abschnitt
Leistungen
§ 10
Umfang der Förderung
(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Maßnahmebeitrag um die notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, höchstens aber
ab 1. März 2004 um 121 Euro,
ab 1. Januar 2005 um 118 Euro,
ab 1. Januar 2006 um 113 Euro
für jeden Monat je Kind. Bei Maßnahmen in Vollzeitform wird in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet.
(2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin um 215 Euro und für jedes Kind im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes um 179 Euro.
(3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen seiner oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Ehegattin in dieser Reihenfolge anzurechnen.
§ 11
Förderungsdauer
(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit
1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann, oder
2. andere besondere Umstände des Einzelfalles
dies rechtfertigen oder
3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.
(2) Die Förderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.
(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.
(4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerktagen im Maßnahmejahr.
§ 12
Förderungsart
(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus einem Anspruch auf
1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 10.226 Euro und
2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1.534 Euro und
3. einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.
Der Maßnahmebeitrag nach Nummer 1 wird
ab 1. März 2004 in Höhe von 33,0 Prozent,
ab 1. Januar 2005 in Höhe von 32,0 Prozent,
ab 1. Januar 2006 in Höhe von 30,5 Prozent,
als Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht er aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maßnahme und einer daran anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Beginn der Maßnahme.
(2) Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 3 um mehr als 103 Euro übersteigt, wird er
ab 1. März 2004 in Höhe von 47 Prozent,
ab 1. Januar 2005 in Höhe von 46 Prozent,
ab 1. Januar 2006 in Höhe von 44 Prozent,
als Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht vorbehaltlich der Regelungen in Satz 4 und Absatz 3 ein Anspruch auf
1. Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
2. Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses Darlehen für die Dauer der Maßnahme und eine anschließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet.
(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss des Darlehensvertrages innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat.
|