Öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund
Wer seinen Namen ändern will, muss natürlich gewisse Bestimmungen einhalten.
Es kann nicht jeder einfach seinen Namen ändern, wie es ihm beliebt. Weder Vor- noch Familiennamen können beliebig geändert werden.
Generelles zum Namensrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (
BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)) enthält die Bestimmungen, die bei allen möglichen familienrechtlichen Vorgängen namensrechtliche Auswirkungen ermöglichen, und formuliert zahlreiche namensrechtliche Möglichkeiten, familienrechtliche Vorgänge wie z. B. Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist also eine ganz strikte Ausnahmeregelung. Die Grenzen des Namensrechts im BGB dürfen nicht umgangen werden.
Was im zivilen Recht nicht möglich ist, kann auch nicht mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ermöglicht werden. Es müssen also vorher personenstandsrechtliche Möglichkeiten genutzt werden.
Ziffer 27 NamÄndVwV führt dazu u. a. aus:
„Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden kann.“
Zur genaueren Klärung der Sachlage empfiehlt sich die Betrachtung des einschlägigen Namensänderungsgesetzes, das eine öffentlich-rechtliche Namensänderung überhaupt erst ermöglicht: