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Alt 05.09.2006, 10:54
ffbkdavid ffbkdavid ist offline
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Standard D-Gewerbeverbot und (Limited)-Geschäftsführung

Immer wieder aktuell und nachgefragt:

Bei der Gründung einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland muss grundsätzlich eine Zweigniederlassung ins Handelsregister eingetragen werden. Der Director der Limited wird dann in der Regel auch Geschäftsführer der Zweigniederlassung. Fraglich ist jedoch, ob dieser eingetragen werden darf, wenn gegen ihn in Deutschland ein Gewerbeverbot besteht. Das OLG Jena hat die Eintragung in einem solchen Fall abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts kann ein Geschäftsführer, dem in Deutschland jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden untersagt worden ist, auch nicht als Leiter einer inländischen Zweigniederlassung eingetragen werden.

Allerdings ist der Geschäftsführer bei der Anmeldung nicht verpflichtet, auf das Gewerbeverbot hinzuweisen, da § 13 g HGB (zur Anmeldung einer Zweigniederlassung) insoweit nicht auf die entsprechende Vorschrift des § 8 III 1 GmbHG verweist, wonach der Geschäftsführer bei der Anmeldung versichern muss, dass kein Bestellungshindernis, wie z.B. ein Gewerbeverbot, besteht. Daraus folgt nach Ansicht des OLG Jena aber nicht, dass das Registergericht ein ihm bekannt gewordenes Gewerbeverbot nicht berücksichtigen darf (anders das OLG Oldenburg). Der Schutz der Allgemeinheit vor geschäftlicher Tätigkeit von Personen, die nicht die nötige Gewähr für die Einhaltung der Gesetze bieten, steht hier im Vordergrund.

OLG Jena, Urteil v. 9.03.2006 – 6 W 693/05


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Geändert von ffbkdavid (16.11.2006 um 00:45 Uhr).
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