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Alt 05.09.2006, 13:42
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Standard Steuern in den USA, Teil 2

5. Die Besteuerung von Unternehmen

Die Besteuerung von Unternehmen ist abhängig von deren steuerrechtlicher Klassifizierung, die nach den Steuerrichtlinien des Finanzministeriums mit sechs Indizien erfolgt.

(1) Beteiligung als Teilhaber
(2) gemeinsamer, auf Gewinnerzielung gerichteter Geschäftsbetrieb
(3) unbegrenzte Lebensdauer
(4) zentralisierte Geschäftsführung
(5) Haftungsbeschränkung
(6) unbeschränkte Anteilsübertragung

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften erfüllen beide die Indizien "Beteiligung als Teilhaber" und "gemeinsamer, auf Gewinnerzielung gerichteter Geschäftsbetrieb". Als Kapitalgesellschaft werden dann Unternehmen klassifiziert, die drei der folgenden Merkmale besitzen: "unbegrenzte Lebensdauer", "zentralisierte Geschäftsführung", "Haftungsbeschränkung" und "unbeschränkte Anteilsübertragung".
Bei weniger als drei dieser Merkmale wird von einer Personengesellschaft ausgegangen.

Je nach Rechtsform kann die Steuerbelastung von US-Gesellschaften unterschiedlich hoch sein. Das Wissen um die anfallende Steuerbelastung und Möglichkeiten der Steuerbefreiungen der jeweiligen Rechtsformen von Gesellschaften sollte bereits bei der Wahl der Unternehmensform in den USA Entscheidungsgrundlage sein.

5.1. Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft ist ein selbständiges Steuersubjekt, das der Körperschaftssteuer unterliegt und dessen Gewinne sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf der Ebene der Gesellschafter besteuert werden.

Alle nach dem Recht der USA gegründeten Kapitalgesellschaften sind als ,,resident corporations" unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen somit mit Ihrem Welteinkommen der US-Besteuerung. ,,Nonresident corporations" sind ausländische Kapitalgesellschaften, die durch Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder als Gesellschafter von anderen Unternehmen in den USA tätig sind. Diese sind beschränkt steuerpflichtig und unterliegen nur mit bestimmten in den USA erzielten Einkünften der US-Besteuerung. Um sicherzustellen, dass Kapitalgesellschaften, die wirtschaftliche Einkünfte, aber kein zu versteuerndes Einkommen haben, einen Mindestsatz an Steuern zahlen, gibt es eine sogenannte alternative Mindeststeuer (AMT).

Kapitalgesellschaften mit Sonderstatus, wie beispielsweise sogenannte S-Corporation (personenbezogene Kapitalgesellschaft mit maximal 35 Gesellschaftern und nur einer Art ausgegebener Aktien, die alle gleiche Rechte besitzen), Real Estate Investment Trusts (Gesellschaft mit mehr als 100 Gesellschaftern, die unter anderen Merkmalen ihr Vermögen zu 95% aus passiven Einkommensquellen erhalten haben muss und bei der 75% der Bruttoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung stammen), oder auch Foreign Sales Corporation (eine Gesellschaft, die unter anderem nicht mehr als 25 Gesellschafter haben darf, deren überwiegenden wirtschaftlichen Aktivitäten außerhalb des Zollgebiets der USA stattfinden und deren Board of Directors mindestens ein nichtansässiger Ausländer angehört), können je nach Qualifikation ihr körperschaftssteuerliches Einkommen um die Ausschüttungen an Gesellschafter kürzen oder werden wie Personengesellschaften versteuert.

Es bestehen gegenüber dem IRS umfangreiche Erklärungs- und Informationspflichen. Alle Kapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet, vierteljährlich eine Steuervorauszahlung zu leisten und eine jährliche Steuererklärung abzugeben.

Die Steuersätze sind gestaffelt nach dem steuerpflichtigen Einkommen und liegen zwischen 15% und 39%. Zusatzsteuern werden erhoben auf unangemessen hoch thesaurierte Gewinne, personenbezogene Holdinggesellschaften und bei bestimmten Einkunftshöhen.

5.2. Personengesellschaften

Personengesellschaften (general oder limited partnership) sind kein selbständiges Steuersubjekt, sondern deren Gesellschafter sind das Steuerrechtssubjekt mit ihren aus der Gesellschaft erzielten Einkünften. Personengesellschaften, deren kapitalistischen Merkmale überwiegen, werden jedoch wie Kapitalgesellschaften besteuert, ebenso wie börsengängige Kommanditgesellschaften.

Im Internal Revenue Code werden Personengesellschaften neben der klassischen ,,Vereinigung von zwei Personen oder mehr zur Durchführung einer gewinnerzielenden Geschäftestätigkeit als Teilhaber" auch definiert als Syndikat, Gruppe, Pool oder Joint Venture.

Obwohl eine Personengesellschaft nicht als Steuerrechtssubjekt angesehen wird, werden Ihre Einkünfte zunächst wie die einer natürlichen Person ermittelt. Dann werden die Gewinnanteile oder auch Verlustbeteiligungen auf die Gesellschafter übertragen und deren Einkommen hinzugerechnet.

6. Das Doppelbesteuerungsabkommen USA - Br Deutschland

Die Vereinigten Staaten haben eine Vielzahl bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten.

Im Jahre 1954 wurde das erste ,,Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern" (DBA) unterzeichnet. Seitdem wurde es mehrfach geändert und aktualisiert, vor allem aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Beziehungen und unter dem Einfluss der Entwicklung eines OECD Musterabkommens. Letztmalig wurde ein völlig neues Abkommen 1990 in Kraft gesetzt. Im Folgenden werden lediglich die Inhalte dieses neuen DBA erläutert.

Einige der unter Kapitel 4 und 5 beschriebenen steuerlichen Regelungen werden aufgrund des DBA modifiziert. Ziel des DBA ist es, eine Doppelbesteuerung von natürlichen Personen und Gesellschaften zu vermeiden und durch enge Zusammenarbeit der jeweiligen Steuerbehörden Minderbesteuerung durch Steuerumgehung entgegenzuwirken. Im DBA ist in genauen Vorschriften festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Einwohner des einen Unterzeichnerstaates einen Geschäftsbetrieb im anderen Unterzeichnerstaat unterhalten können. Des weiteren ist die Zusammenarbeit der Steuerbehörden in Form von Informationsweiterleitung im DBA geregelt, um Steuerumgehungen aufdecken zu können.

Ebenso wie das Steuersystem an sich unternehmerische Entscheidungen zur Investition in einem Land beeinflussen kann, beeinflussen auch die Regelungen des DBA solche Entscheidungen. Im Hinblick auf Direktinvestitionen bieten jedoch die Regelungen des DBA gegenüber den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften keine wesentlichen Vorteile. Interessant sind im wesentlichen folgende zwei Bestimmungen aus dem DBA:

(1) Die Vorschriften über die Abzugssteuern auf passive Einkünfte

Nach den Regelungen der ermäßigten Quellenbesteuerung vermindert sich der Steuersatz um 50% auf in den USA erzielte passive Einkünfte von Nicht-US-Bürgern, also auf erhaltene Lizenzgebühren, Dividenden- und Zinszahlungen, und unterliegt somit nur noch einer 15%igen Steuerbelastung, anstatt der vollen Belastung mit 30%. Diese 15% können bei Dividenden nochmals auf 5% verringert werden, wenn der Aktionär eine Kapitalgesellschaft ist, die nach deutschem Recht gegründet wurde und mindestens 10% des stimmberechtigten Kapitals an der US-Gesellschaft hält. Weiterhin dürfen keine Steuern auf Zinszahlungen erhoben werden, die von einer US-Person an Personen in Deutschland gezahlt werden ebenso wenig auf entsprechend gezahlte Lizenzgebühren.

(2) Die branch profits tax

Die branch profits tax wird erhoben auf an die Muttergesellschaft abgeführte Gewinne einer Zweigstelle, abzüglich US-Ertragssteuern und als reinvestiert geltende Beträge. Durch die Bestimmungen des DBA wird diese Steuer von 30% auf 5% reduziert. Somit ist in steuerlicher Hinsicht der Geschäftsbetrieb über eine Zweigstelle im wesentlichen dem über eine Tochtergesellschaft, deren abgeführte Gewinne ebenfalls mit einer Steuerbelastung von 5% belegt sind, gleichgestellt.

7. Schlusswort

Wie aus diesem Beitrag ersichtlich wird, ist das US-amerikanische Steuersystem, vor allem auf dem Gebiet der Einkommenssteuern, überaus komplex aufgebaut und wegen der mangelnden Abstimmung zwischen Bund, Staaten und Gemeinden schwer überschaubar. Aufgrund der ungeteilten Steuerhoheit können alle in den USA bestehenden Steuergesetze nie aufeinander abgestimmt werden, es sei denn die Staaten und Gemeinden würden ihre Souveränität auf diesem Gebiet zu Gunsten des Bundes abgeben, oder sich untereinander auf gemeinsame Regelungen einigen.

Die Standortfrage stellt in den USA für die Unternehmen ebenso wie die Wahl der Unternehmensform einen wichtigen, zu beachtenden Aspekt dar. Somit stehen die Staaten hier in Konkurrenz zueinander und eine Tendenz zur Angleichung der steuerlichen Regelungen auf Staatenebene ist zu erkennen.

Abwicklungstechnisch gesehen ist eine Anpassung der Staaten an den Bund in Bezug auf Formulare und Fristen weitgehend vorangeschritten, um den bürokratischen Aufwand für die Steuerzahler zu verringern.

Zwar fallen auf mehreren Ebenen (Bund, Staat, Gemeinde) u.a. Einkommenssteuern an, jedoch ist die Steuerbelastung insgesamt prozentual geringer, als in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund der derzeitigen noch vorherrschenden Komplexität ist aber vor allem ausländischen Investoren anzuraten, einen Berater hinzuzuziehen, um die diversen steuerlichen Regelungen in den USA überblicken zu können und daraus die steuergünstigste Investitionsform zu entwickeln.



Zu US-Corporations finden Sie auch Lesenswertes hier: http://www.business-podium.com/board...illiarden.html
.

Geändert von tropico (17.07.2008 um 07:52 Uhr).
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