Die staatliche Schnüffelei in Konten sollte auch einmal im Originalton dargestellt werden:
Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7, 8 und § 93b der Abgabenordnung
Gesetzliche Grundlagen
Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl. 2003 I S. 2931) haben Finanzbehörden und andere Behörden sowie Gerichte, soweit sie Gesetze anwenden, die an Begriffe des Einkommensteuergesetzes (EStG) anknüpfen, seit dem 1. April 2005 die Möglichkeit, Bestandsdaten zu Konto- und Depotverbindungen bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzurufen.
Geregelt ist der automatisierte Abruf von Kontoinformationen in § 93 Abs. 7 und 8 sowie § 93b Abgabenordnung (AO). Weitere Regelungen enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) in der geänderten Fassung vom 10. März 2005 - IV A 4 - S 0062 - 1/05 - (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I 2005 Seite 422). Für den Bereich der Zollverwaltung gilt der Anwendungserlass zum Kontenabrufverfahren -AO-DV Zoll- vom 23. Mai 2005 - III B 7 - S 0062 - 1/05 (veröffentlicht in den VSF-Nachrichten - Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - N 51 2005 Nr. 220 vom 10. Juni 2005).
Grund der Einführung
Der Grund für die Einführung des Kontenabrufverfahrens ist darin zu sehen, dass die Finanzbehörden nach dem Grundgesetz (GG) in der Lage sein müssen, die Angaben der Steuerpflichtigen im Einzelfall mit angemessenem Aufwand auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen zu können (Verifikationsgebot). Anderenfalls ergäbe sich nämlich eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft und der Ehrlichkeit des einzelnen Beteiligten beruhte. Eine Überprüfung seitens der Finanzbehörden war in der Praxis bisher häufig nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, diesen Mangel zu beseitigen. Das Kontenabrufverfahren ermöglicht nunmehr den Finanzbehörden, die Angaben des Steuerpflichtigen zu überprüfen.
Jährlich werden Steuern in Milliardenhöhe hinterzogen, die der Staat für die Erfüllung seiner Aufgaben dringend braucht. Insofern dürfte jeder ehrliche Steuerzahler ein Interesse daran haben, dass jeder die von ihm geschuldeten Steuern auch tatsächlich entrichtet.
Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit wollte der Gesetzgeber den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnen, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundeszentralamt für Steuern ermitteln zu können, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Die Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung sollten insoweit verbessert werden, um Steuerhinterziehung in der Zukunft zu erschweren.
Neben der Steuergerechtigkeit sollte zudem sichergestellt werden, dass staatliche Leistungen nur an diejenigen ausgezahlt werden, die auch wirklich Anspruch auf diese Leistungen haben. Insoweit sind auch entsprechende Überprüfungsmöglichkeiten durch die verwaltende Behörde gerechtfertigt. In dem Anwendungserlass zum Kontenabrufverfahren ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen ein Kontenabruf durch andere Behörden oder Gerichte zulässig ist.
Die Einführung des Kontenabrufverfahrens liegt im Interesse aller ehrlichen Steuerzahler. Denn für alle Steuern, die ein unehrlicher Steuerzahler nicht zahlt, und für alle staatlichen Leistungen, die aufgrund unwahrer Angaben zu Unrecht ausgezahlt werden, muss letztlich die Allgemeinheit aufkommen.
Verfahren
Für das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 und 8 AO verweist § 93b AO auf § 24c Kreditwesengesetz (KWG). Nach § 24c KWG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits seit dem 1. April 2003 - insbesondere für strafrechtliche Zwecke - Kontenabrufe durchführen. Seit dem 1. April 2005 führt das Bundeszentralamt für Steuern für die Finanzbehörden und andere Behörden sowie Gerichte Kontenabrufe für steuerliche und bestimmte nichtsteuerliche Zwecke durch. Das Ergebnis dieser Abrufe enthält lediglich die Kontenstammdaten; Kontenbewegungen oder Kontenstände können nicht ermittelt werden! Die Kontoabfrage gibt also nur Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten die abgefragte Person Konten oder Depots unterhält.
Der Gesetzgeber hat sich dabei für ein Abrufverfahren entschieden. Eigene Dateien werden beim Bundeszentralamt für Steuern nicht angelegt. Die Kontenstammdaten werden somit durch das Bundeszentralamt für Steuern bei den Kreditinstituten bzw. den von ihnen beauftragten Rechenzentren jeweils abgerufen.
Kontenabruf für steuerliche Zwecke (Finanzbehörden nach § 93 Abs. 7 AO)
§ 93 Abs. 7 AO bestimmt, dass die Finanzbehörde bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern Kontendaten abrufen kann, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass ein Kontenabruf dem Zweck eines Besteuerungsverfahrens dienen muss. Der Kontenabruf ist in allen steuerlichen Verfahren, auf die die Abgabenordnung nach § 1 unmittelbar anwendbar ist, d.h. auch im Haftungsverfahren, Erhebungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren oder Vollstreckungsverfahren, zulässig. Mit dem Kontenabruf können folgende Daten ermittelt werden:
die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach § 154 AO unterliegt, oder eines Depots
der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung des Kontos oder Depots,der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie
der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO ist auch zulässig, um Konten oder Depots zu ermitteln, bei denen der Steuerpflichtige nicht Kontoinhaber oder Verfügungsberechtigter, sondern abweichend wirtschaftlich Berechtigter ist.
Weiterhin ist ein Kontenabruf auch zulässig, wenn ein Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 102 AO die Auskunft verweigern könnte (z.B. im Fall von Anderkonten von Anwälten); denn ein Kontenabruf erfolgt bei dem Kreditinstitut und nicht bei dem Berufsgeheimnisträger. Einer möglichen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Finanzbehörden bei einem Kontenabruf im Verfahren der Besteuerung eines Berufsgeheimnisträgers zusätzlich eine Güterabwägung zwischen der besonderen Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers und der Bedeutung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vornehmen. Zudem sind Kontrollmitteilungen über Anderkonten der Berufsgeheimnisträger, die in deren Besteuerungsverfahren festgestellt werden, ausdrücklich untersagt.
Vor einem Kontenabruf wird der Steuerpflichtige grundsätzlich um Aufklärung des steuererheblichen Sachverhalts gebeten. Der Abruf bei den Kreditinstituten erfolgt erst dann, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Ein Kontenabruf steht im Ermessen der Finanzbehörde; bei der Ausübung des Ermessens sind die Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Zumutbarkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt die ersuchende Finanzbehörde (§ 93b Abs. 3 AO). Das Bundeszentralamt für Steuern prüft lediglich, ob das Ersuchen plausibel ist.
Der Betroffene wird in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informiert, unabhängig davon, ob sich durch den Abruf Abweichungen zu seinen Angaben ergeben haben. Im Interesse des Betroffenen ist eine Information des Kreditinstituts über die Durchführung eines Kontenabrufs ausgeschlossen. Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO kann vom Finanzgericht im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheides oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder (Fortsetzungs-) Feststellungsklage überprüft werden.
Kontenabruf für nichtsteuerliche Zwecke (andere Behörden und Gerichte nach § 93 Abs. 8 AO)
Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes (EStG) an, soll die Finanzbehörde auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichts über das Bundeszentralamt für Steuern bei den Kreditinstituten Kontendaten abrufen und das Ergebnis der Kontenabfrage der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen. Ein Gesetz knüpft nur dann an Begriffe des EStG an, wenn
dasselbe Wort verwendet wird (z.B. "Einkommen" oder "Einkünfte"),
der Inhalt des Wortes mit dem Begriff des EStG übereinstimmt und
ausdrücklich auf Regelungen des EStG Bezug genommen wird.
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Behörden oder Gerichte, die nichtsteuerliche Gesetze anzuwenden haben, das tatsächliche Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen überprüfen können, die an Begriffe des EStG anknüpfen.
Voraussetzung für den Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO ist, dass die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht in dem Ersuchen die Rechtsgrundlage angegeben und zugleich versichert hat, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Diese Einschränkung soll gewährleisten, dass ein Ersuchen erst gestellt wird, wenn alle eigenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Ein Kontenabruf ohne konkreten Anlass soll so verhindert werden.
In dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 10. März 2005 sind abschließend die Fälle aufgeführt, in denen ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO in Betracht kommt:
Sozialhilfe
Bei der Berechnung der Einkünfte, die nach § 82 Abs. 1 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu dem bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigenden Einkommen gehören, bestimmen sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 bis 3 EStG (§ 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII).
Sozialversicherung
Im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie der sozialen Pflegeversicherung (Sozialversicherung) ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV).
Wohnraumförderung
Bei der sozialen Wohnraumförderung basiert das maßgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a EStG (§ 21 Wohnraumförderungsgesetz).
Ausbildungsförderung und Aufstiegsförderung
Bei der Ausbildungsförderung und der Aufstiegsförderung basiert das maßgebende Einkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 21 Bundesausbildungsförderungsgesetz; § 17 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz).
Wohngeld
Bei der Gewährung von Wohngeld basiert das maßgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG (§ 10 Wohngeldgesetz).
Erziehungsgeld
Bei der Gewährung von Erziehungsgeld basiert das Einkommen auf der nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 6 Bundeserziehungsgeldgesetz).
Unterhaltssicherung
Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält (§ 11 Unterhaltssicherungsgesetz).
In allen anderen Fällen ist ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO nicht zulässig.
Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II ist zwar das "Einkommen" des Antragstellers zu berücksichtigen, dieser Begriff wird aber abweichend vom EStG definiert (§ 11 SGB II). Das Gesetz knüpft somit nicht an Begriffe des EStG an und berechtigt daher nicht zu einem Kontenabruf.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht (§ 93b Abs. 3 AO).
Die Unterrichtung des Betroffenen über die Durchführung eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 8 AO richtet sich nach den im Einzelfall jeweils anzuwendenden gesetzlichen Regelungen, die regelmäßig eine Information für den Fall vorsehen, dass Daten nicht beim Betroffenen selbst erhoben werden. Falls keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, ergeben sich die Informationspflichten und Auskunftsrechte aus dem jeweils anzuwendenden Datenschutzgesetz.
Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 8 AO kann vom zuständigen Gericht (Verwaltungsgericht oder Sozialgericht) im Rahmen der Überprüfung des Leistungsbescheids oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder (Fortsetzungs-) Feststel-lungsklage überprüft werden.
Quelle:
http://www.bzst.bund.de/003_menue_li...ren/index.html
Weitere Informationen zum Kontenabrufverfahren finden Sie auch in den FAQ's.
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