AZWV Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung
Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung –
AZWV
Geltung ab 01.07.2004
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2004 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) eingefügt und durch Artikel 3 Nr. 10a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Erster Abschnitt
Anerkennungsstelle und Zertifizierungsstellen
§ 1
Fachkundige Stellen
Fachkundige Stellen im Sinne der §§ 84, 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind von der Anerkennungsstelle nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung anerkannte Zertifizierungsstellen.
§ 2
Allgemeine Anforderungen für die Anerkennung
Eine Zertifizierungsstelle ist als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennen, wenn
1. sie über die für den Betrieb der Stelle und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Organisationsstrukturen sowie personellen und finanziellen Mittel verfügt,
2. sie oder die bei ihr mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über ausreichendes Fachwissen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Qualität von Bildungsträgern und -maßnahmen einschließlich der Prüfung und Bewertung eines Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung verfügen,
3. sie über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die bei ihr mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, um die Zertifizierung ordnungsgemäß durchzuführen. Die erforderliche Unabhängigkeit liegt vor, wenn gewährleistet ist, dass die Zertifizierungsstelle nicht über die Zulassung von Bildungsträgern bzw. -maßnahmen entscheidet, mit denen sie wirtschaftlich, personell oder organisatorisch verflochten ist oder zu denen ein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat. Zur Überprüfbarkeit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen oder Beratungsverhältnisse mit Bildungsträgern offen zu legen,
4. sie Gewähr dafür bietet, dass die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Durchführung der Zertifizierung von Trägern und deren Maßnahmen bei der Prüfung beachtet werden,
5. sie für die Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Zertifizierungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung Gewähr bietet,
6. sie ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes System der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung anwendet und
7. sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden eingerichtet und die Möglichkeit hat, bei erheblichen Verstößen gegen die Rechtsverordnung eine Zulassung wieder zu entziehen.
§ 3
Verfahren
(1) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist die Bundesagentur für Arbeit (Anerkennungsstelle) zuständig. Die Anerkennungsstelle kann sich für die Begutachtung externer Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen dürfen weder wirtschaftlich, personell noch organisatorisch mit einer Zertifizierungsstelle verbunden sein.
(2) Die Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, ob eine Anerkennung nur für einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich oder nur für einen regional begrenzten Raum beantragt wird. Es sind die Antragsvordrucke der Anerkennungsstelle zu verwenden. In einem der Anerkennung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate sollen ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Dabei hat die Anerkennungsstelle zu prüfen, ob das Verfahren, das der Erteilung des vorgelegten Zertifikats zugrunde liegt, in seinen Voraussetzungen dem Verfahren nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung entspricht.
(3) Die Anerkennung als fachkundige Stelle ist auf längstens drei Jahre zu befristen. In einem erneuten Antrag einer zuvor bereits anerkannten Zertifizierungsstelle ist auch anzugeben, ob von anderen Zertifizierungsstellen abgelehnte Bildungsträger zugelassen wurden. Die wirksame Anwendung des Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung nach § 2 Nr. 6 ist von der Anerkennungsstelle in jährlichen Abständen zu überprüfen.
§ 4
Mitteilungspflichten
(1) Der Anerkennungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Anerkennung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Die Zertifizierungsstelle hat hierbei darzulegen, dass die in § 2 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
(2) Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, der Anerkennungsstelle auf deren Verlangen Auskünfte über das Zertifizierungsverfahren zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Zertifizierungsstellen haben die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen zu erfassen und der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen.
§ 5
Verzeichnis der Zertifizierungsstellen
Die Anerkennungsstelle führt ein Verzeichnis über die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen mit Namen, Anschriften und verantwortlichen Personen sowie Angaben über den Geschäftsbereich und die Dauer der Anerkennung.
§ 6
Anerkennungsbeirat
(1) Bei der Anerkennungsstelle wird ein Beirat eingerichtet (Anerkennungsbeirat). Er berät die Anerkennungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben und kann für die Anerkennung und Zertifizierung Empfehlungen aussprechen. Der Anerkennungsbeirat wird durch die Anerkennungsstelle unterstützt.
(2) Dem Anerkennungsbeirat gehören neun Mitglieder an. Er setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Länder, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, der Bildungsverbände, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie drei unabhängigen Expertinnen oder Experten zusammen. Die Mitglieder des Anerkennungsbeirats werden durch die Anerkennungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.
(3) Der Anerkennungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Anerkennungsstelle übernimmt für die Mitglieder des Anerkennungsbeirats die Reisekostenvergütung gemäß § 376 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreterin oder den Vertreter
1. der Länder der Bundesrat,
2. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutsche Gewerkschaftsbund,
3. der Arbeitgeber die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
4. der Bildungsverbände die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen.
§ 377 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt
Zertifizierungsverfahren
§ 7
Antrag des Trägers auf Zulassung für die Förderung
(1) Die Zulassung des Trägers für die Förderung ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung nur für einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich, das gesamte Bundesgebiet oder nur für einen regional begrenzten Raum beantragt wird.
(2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen Zertifizierungsstelle beantragt worden ist, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dies und die Entscheidung der Zertifizierungsstelle auch dann mitzuteilen, wenn der Antrag auf Zulassung sich auf einen anderen Wirtschafts- und Bildungsbereich oder auf einen anderen regional begrenzten Raum bezogen hat.
(3) Im Einvernehmen mit der Zertifizierungsstelle können die erforderlichen Angaben auch in einem Selbstreport über den Träger und die Maßnahmen zusammengefasst werden.
(4) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf die Trägerzulassung haben können, insbesondere der finanziellen und fachlichen Leistungsfähigkeit und der Anwendung des Systems der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unverzüglich anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass die in § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 8 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
§ 8
Anforderungen an den Träger
(1) Leistungsfähigkeit des Trägers nach § 84 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt insbesondere voraus, dass seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen. Zu ihrer Beurteilung hat der Träger folgende Angaben zu machen:
1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus Weiterbildung angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus Weiterbildung angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
2. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine entsprechende Erklärung dieser Personen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten,
3. eine Übersicht über das aktuelle Angebot an Bildungsmaßnahmen der Antragstellerin oder des Antragstellers; sollen Maßnahmen durchgeführt werden, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung der Ausbildungsstätte vorzulegen,
4. zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume,
5. zur Eignungsfeststellung,
6. zur Beratung vor und während der Durchführung,
7. zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen,
8. zu den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und
9. zum verwendeten Werbematerial.
(2) Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 84 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen, setzt voraus, dass er bei der Entwicklung seiner Angebote Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berücksichtigt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Vermittlung in Arbeit unterstützt. Zur Beurteilung und Feststellung muss der Antrag insbesondere Angaben enthalten
1. zur Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbänden,
2. zur Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen,
3. zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit,
4. zum Erfassen und zur Auswertung aktueller arbeitsmarktrelevanter Daten,
5. zu dem für diese Teilaufgabe eingesetzten fachlich qualifizierten Personal,
6. zur Vereinbarung von Unternehmenszielen über die Vermittlung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
7. zu den arbeitsmarktlichen Ergebnissen bei bereits abgeschlossenen Maßnahmen, insbesondere zur Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern und zu den Bemühungen zur Vermittlung und
8. zu Bewertungen von abgeschlossenen Maßnahmen durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betriebe im Hinblick auf arbeitsmarktliche Verwertbarkeit.
(3) Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte müssen nach § 84 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sein, eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten zu lassen. Der Antrag muss insbesondere Angaben enthalten zu
1. der allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie der Berufserfahrung der Beratungs- und Lehrkräfte; Lebensläufe, die genaue Angaben über die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthalten, sind beizufügen,
2. praktischen Erfahrungen im Fachgebiet,
3. methodisch-didaktischen Qualifikationen,
4. Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,
5. regelmäßigen fachlichen und pädagogischen Weiterbildungen der Lehrkräfte und
6. Teilnehmerbefragungen zu den Lehrkräften.
(4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird. Der Antrag muss insbesondere eine Dokumentation enthalten zu
1. einem kundenorientierten Leitbild,
2. der Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen,
3. der Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden einschließlich der Methoden der Bewertung des Eingliederungserfolgs,
4. den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse,
5. einer regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,
6. der Unternehmensorganisation und -führung,
7. der Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens,
8. der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätsentwicklung und
9. den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf der Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren.
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