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Alt 07.04.2006, 16:32
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§ 9
Anforderungen an Maßnahmen für die Förderung


(1) Das Vorliegen der maßnahmebezogenen Voraussetzungen nach § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt voraus, dass bezogen auf alle Maßnahmen, für die der Träger eine Zulassung für die Förderung beantragt,
1. die Lehrgangsziele, Dauer und Inhalte jeweils auf die Lernvoraussetzungen der erwarteten Zielgruppe und das Bildungsziel hin konzipiert und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Umsetzung der Lernziele gewährleistet sind sowie durch Vertragsabschluss mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts-, Kündigungsrechte und Ferienregelungen vereinbart werden,
2. die Maßnahmen in arbeitsmarktrelevante und regionale Entwicklungen eingebunden sind, so dass eine Eingliederung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht werden kann,
3. die Lehrorganisation auf einen möglichst erfolgreichen Abschluss aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinwirkt,
4. die Maßnahmen auf einen geregelten, einen anderen oder auf einen Teil eines Abschlusses vorbereiten,
5. ein Zeugnis über den erreichten Abschluss und den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs erteilt wird,
6. die Kostensätze den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht ermittelt werden sowie unter Berücksichtigung der für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur für Arbeit jährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze angemessen sind,
7. die Dauer der Maßnahmen auf den notwendigen Umfang begrenzt wird und
8. im erforderlichen Umfang notwendige praktische Lernphasen integriert werden.
Der Träger hat das Vorliegen aller Voraussetzungen nach Satz 1 in seinem Antrag in Bezug auf alle Maßnahmen, für die er die Zulassung beantragt, darzulegen.
(2) Die Zertifizierungsstelle prüft auf Antrag des Bildungsträgers eine durch sie bestimmte Referenz-Auswahl von Bildungsmaßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für die er die Zulassung beantragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt voraus, dass die in § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für nach erfolgter Zulassung angebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 neu zu eröffnen; dies gilt nicht für Wiederholungsmaßnahmen.
(3) Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnahmen nicht bei der Zertifizierungsstelle, bei der er seine Zulassung für die Förderung beantragt hat, so hat er der Zertifizierungsstelle, bei der er die Zulassung von Maßnahmen beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit die Zulassung von Bildungsbausteinen beantragt wird, gilt eine hierfür erteilte Zulassung auch für eine aus mehreren zugelassenen Bausteinen bestehende Maßnahme, wenn der Träger im Rahmen seines Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gewährleistet, dass derartige Maßnahmen individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und des Arbeitsmarktes abgestimmt sind.
(5) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen, insbesondere eine Erhöhung der Lehrgangsgebühren, eine Veränderung der Maßnahmedauer und wesentlicher Weiterbildungsinhalte sowie der Konzeption oder der methodischen Durchführung umgehend anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass die in § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen der Zertifizierungsstelle Erkenntnisse vor, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, hat sie dies der Anerkennungsstelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 10
Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle

(1) Die Zertifizierungsstelle entscheidet über den Antrag auf Zulassung sowohl des Trägers einschließlich seiner Zweigstellen als auch der Maßnahmen nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und örtlicher Prüfungen. Sie soll dabei in einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger Stellen ganz oder teilweise berücksichtigen. Sie hat bei Vorlage der Voraussetzungen der §§ 8 und 9 die Zulassung zu erteilen. Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate aussetzen oder die Zulassung endgültig ablehnen. Die Entscheidung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung dürfen Personen, die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, nicht beteiligt sein.
(2) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers und für die Zulassung von Maßnahmen werden wie folgt bezeichnet:

"Zugelassener Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch (Name der Zertifizierungsstelle - von der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit anerkannte Zertifizierungsstelle)" "Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch (Name der Zertifizierungsstelle - von der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit anerkannte Zertifizierungsstelle)".

§ 11
Geltungsdauer und Geltungsbereich der Zulassung

(1) Die Geltungsdauer der Zulassung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Die wirksame Anwendung des Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung nach § 8 Abs. 4 ist in jährlichen Abständen zu überprüfen.
(2) Die Zertifizierungsstelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich einschränken, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies beantragt wird.

(3) Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, die Zulassung zu entziehen, wenn
1. der Träger die in dieser Verordnung genannten Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt oder
2. der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt.

§ 12
Zertifizierung durch die Bundesagentur für Arbeit

Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Anerkennungsbeirats im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn individuell ausgerichtete Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden sollen.

§ 13
Gebühren

Die Anerkennungsstelle erhebt für Geschäftshandlungen nach den vorgenannten Regelungen des ersten Abschnitts von den Zertifizierungsstellen Gebühren und Auslagen nach der Anlage zu dieser Verordnung. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 14
Zertifizierungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem vergleichbaren Verfahren zugelassen sind, stehen den in Deutschland zugelassenen Zertifizierungsstellen gleich. Sie haben der Anerkennungsstelle ihre Tätigkeit im Bundesgebiet vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind der Name und die zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet anzugeben. Der Anzeige sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
(2) Die Anerkennungsstelle muss in regelmäßigen Abständen und mindestens alle drei Jahre nach Zugang der Anzeige überprüfen, ob die Zertifizierungsstellen weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität im Bundesgebiet vorgenommener Begutachtungen erfolgen.
Dritter Abschnitt
Übergangsregelungen, Inkrafttreten

§ 15
Übergangsregelungen

(1) Für bis zum 31. Dezember 2005 beginnende Maßnahmen nehmen die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständigen Stellen die Aufgaben von fachkundigen Stellen weiterhin wahr, soweit nicht Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung tätig werden. Eine Referenz-Auswahl nach § 9 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht möglich. Die von den Agenturen für Arbeit vor dem 1. Juli 2004 erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen bleiben unberührt.
(2) Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung findet der Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bildungsträger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung Anwendung.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
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