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Alt 26.03.2006, 13:46
Gast Gast ist offline
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Standard Diplomatenpass, Konsultitel, Diplomatenstatus, diplomatische Immunität

Diplomatenpass, Honorarkonsul, Diplomatenstatus, diplomatische Immunität, Diplomatenausweis

Die Chance, einen echten Pass im Internet zu bekommen, ist äußerst gering. Es werden überwiegend falsche Pässe verkauft.

Für einen Käufer solcher Pässe kann das Konsequenzen haben, wenn er nicht aufpasst:
§ 132 a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) Abs. 2 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Missbrauch von Amtsbezeichnungen,
§ 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Betrug,
§ 271 Abs. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): mittelbare Falschbeurkundung
§ 271 Abs. 2 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Gebrauch falscher Beurkundungen,
§ 276 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen.
Bei einem gefälschten Ausweis muss der Käufer sich zusätzlich auch den Vorwurf der Urkundenfälschung gefallen lassen.

Durch die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes (§ 138 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)) besteht kein einklagbares Recht auf Rückerstattung des gezahlten Geldes.

Eine mögliche Strafbarkeit des Verkäufers von echten Pässen liegt hierin:
§ 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Anstiftung zu § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch),
§ 27 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Beihilfe zu § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).

Bei gefälschten Pässen kann hinzukommen:
§ 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Betrug
§ 267 Abs. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Urkundenfälschung.
§ 276 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Verschaffen von falschen bzw. verfälschten amtlichen Ausweisen
§ 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Anstiftung zum Gebrauch unechter Urkunden

Bezeichnungen wie „Botschafter“ und „Honorarkonsul“ sind geschützt und dürfen darum nicht von jedem verwendet werden. Das gilt auch für Bezeichnungen, die ihnen ähnlich lauten. Eine unerlaubte Führung liegt auch dann vor, wenn hinter der Bezeichnung der Verweis auf einen fiktiven Staat erfolgt, da immernoch Verwechslungsgefahr besteht.
Ausländische Titel dieser Art sind geschützt wie inländische.

Wenn diplomatische Titel nicht ordnungsgemäß verliehen worden sind und wenn ohne amtliche Zulassung durch das Auswärtige Amt (Agrément bzw. Exequatur) diplomatische Titel verwendet werden, begibt sich der Käufer in Gefahr.

Auch wenn das Exequatur bereits wirksam erteilt wurde, kann das Führen eines Titels unter Umständen trotz wirksamen Exequaturs unerlaubt sein. Das könnte der Fall sein, wenn die Genehmigung durch Täuschung erlangt wurde - wenn z. B. der Pass nicht echt ist. Erfolgt der Erwerb gegen Geldzahlungen, liegt Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes gem. § 138 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) vor.

Je mehr Vermittler an der Beschaffung solcher Ausweise beteiligt sind, desto größer ist die Gefahr, dass es sich um unbrauchbare Pässe handelt.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass ein Ämter- und Titelverschaffungsvertrag für den Titel Honorarkonsul als nichtig zu betrachten ist (BGH, Urt. v. 05.10.1992 – XI ZR 200/92, NJW 1994, 187)

Geändert von Gast (23.07.2006 um 03:15 Uhr).
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