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Alt 09.04.2006, 20:48
honest john honest john ist offline
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Standard Honorarkonsulate

Der Titelhandel hat sich zu einem eigenen Wirtschaftsbereich mit respektablen Umsätzen entwickelt, weil einige Entsendestaaten, so genannte Bananenrepubliken, solche Ämter über zwielichtige Vermittler gegen ein Entgelt (Spende) von US $ 25.000 bis US $ 750.000 vergeben. Dieses gilt nicht nur für Honorarkonsulate, sondern auch für wertlose Diplomatenausweise, die dem Besitzer diplomatische Immunität gewähren sollen. Die Dokumente werden in der Regel von korrupten Staatsbediensteten ausgestellt, sind für den zukünftigen Besitzer völlig wertlos und haben zu dem noch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Folge, falls der Inhaber versucht, sich mit diesem Dokument bei Polizei- oder Grenzkontrollen zu legitimieren.

Wenn von einem designierten Honorarkonsul oder von einer anderen Person im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Honorarkonsul eine finanzielle oder Sachleistung erbracht worden ist, erteilt das Protokoll das Exequatur nicht. Im Fall eines erkauften Titels kann das Exequatur widerrufen werden. Während die Führung der Amtsbezeichnung Honorarkonsul strafrechtlich geschützt ist, ist der Handel mit ausländischen Titeln und Amtsbezeichnungen nicht strafbar. Allenfalls könnte ein Veräußerer oder Vermittler wegen Teilnahme am Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen strafbar sein, wenn der Erwerber den Titel unbefugt führt. Ein Veräußerer oder Vermittler kann sich wegen Betrugs gegenüber dem Interessenten/Bewerber an einem Honorarkonsulat strafbar machen, wenn er vortäuscht, im Auftrag der jeweiligen Regierung bei der Bestellung zum Honorarkonsul tätig zu sein. Der Veräußerer oder Vermittler macht sich auch strafbar, wenn er den Erwerber bewusst darüber im Unklaren lässt, dass der Titel nicht wirksam verliehen oder dass die für das Führen des Titels in Deutschland erforderliche Zulassung nicht erteilt wird. Bei unzulässiger Benutzung eines Honorarkonsultitels kommt auch die Prüfung des Betrugstatbestandes in Betracht.

Honorarkonsuln in Deutschland genießen gewisse Vorrechte und Befreiungen. Sie müssen in ihrer Tätigkeit aber auch bestimmte Vorgaben erfüllen. Grundsätzlich gilt, dass die Artikel 62 und 66 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) die Vorrechte und Befreiungen, die Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland genießen, regeln. Daneben sind auch auf Grund von Völkergewohnheitsrecht oder bilateralen (Konsular) Verträgen weiter gehende Vorrechte und Immunitäten möglich. Eine weiter gehende Zoll- und Steuerbefreiung wird nicht gewährt. Diese ist nur möglich zu Gunsten eines Mitglieds einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland noch ständig in ihr ansässig ist. Die Steuerbefreiung gilt für Bezüge des Honorarkonsuls, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält. Es gibt jedoch keine Befreiung von der Umsatzsteuer.

Angesichts der im WÜK in status- und privilegienrechtlicher Sicht getroffenen Unterscheidung von Berufs- und Honorarkonsul legt das Auswärtige Amt Wert darauf, dass dieser Unterschied auch aus der Bezeichnung der honorarkonsularischen Vertretungen auf Schildern, Briefbögen und Visitenkarten deutlich hervorgeht. Das seitherige Prinzip, dass ausschließlich die in der Exequatur festgelegte Bezeichnung Honorarkonsul beziehungsweise Honorargeneralkonsul verwendet werden darf, musste jedoch eingeschränkt werden. Der Status muss nicht zwingend auf dem Konsulatsschild zum Ausdruck gebracht werden, denn während die Bezeichnung des Amtsträgers als Wahlkonsularbeamter eindeutig festgelegt ist, unterscheidet das WÜK mit dem einheitlich verwendeten Begriff Konsularische Vertretung nicht zwischen Honorar- und Berufskonsulaten. Es gibt also keine Grundlage, dem Honorarkonsul das Anbringen beziehungsweise den Gebrauch eines Konsulatsschilds zu verbieten. Gleichwohl entspricht es dem legitimen nationalen Interesse des Empfangsstaates, den unterschiedlichen Status von Honorar- und Berufskonsulaten auch nach außen deutlich zu machen. Anders als die berufskonsularische Vertretung ist das Honorarkonsulat nicht unverletzlich, sodass das Betreten der Räumlichkeiten zum Zweck der Gefahrvermeidung oder Gefahrverfolgung zulässig ist. Staatliche Behörden haben in diesen Fällen ein legitimes Interesse, auf einen Blick zu erkennen, ob es sich um ein Berufs- oder ein Honorarkonsulat handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Zivilurteil vom 5. Oktober 1993 - BGH XI ZR 200/92 (KG) - festgestellt, dass die entgeltliche Beschaffung der Ernennung zum Honorarkonsul wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Nach soweit einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur verstoßen entgeltliche Geschäfte über die Verschaffung öffentlicher Ämter und Titel gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (so auch schon das Reichsgericht RGZ 86, 98). Die Anstößigkeit ergibt sich dabei aus der sachfremden, ethischen Prinzipien widersprechenden Verknüpfung der Verleihung öffentlicher Titel mit einer Gegenleistung in Geld, da die Käuflichkeit zu einer Sinnentleerung solcher Titel - wie auch dem Ehrenamt eines Honorarkonsuls – führen würde, so der BGH im o.g. Urteil aus dem Jahre1993. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Entsendestaat solche Titel grundsätzlich gegen Entgelt vergäbe, da missbräuchliche Praktiken im Rahmen des § 138 Abs.1 BGB (Sittenwidrigkeit) nicht zu beachten sind (hierzu auch BGHZ 10, 228 (232).
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