Einzelheiten zum diplomatischen Titelmißbrauch, Teil 1
Die vorstehenden postings sprechen ein überaus heikles Thema an, nämlich den diplomatischen Titelmißbrauch. Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten dieses Thema überwiegend aus strafrechtlicher Sicht.
A. Einleitung
Internet ist das Medium und gleichzeitig die Chance des 21. Jahrhunderts für eine weltweite und grenzenlose Verbreitung von Wissen und Information. Andererseits verlocken die Freiheiten und die zumindest teilweise vorhandene Anonymität des Netzes viele Nutzer dazu, diese in strafrechtlich relevanter Weise auszunutzen.
Die wachsende Bedeutung der Internetkommunikation im Wirtschaftlichen macht es gegenüber einem strafbaren Missbrauch des Internet verletzlicher.
Nach einer Internetstatistik für das Jahr 19993 sollen 4,2% der Internetkriminalität auf Betrugstatbestände entfallen; durch zunehmende E-Commerce-Anwendungen drohen neue Betrugsfälle.
Seit Anfang 2004 läuft im Internet - begleitet durch eine Anzeigenserie in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (siehe z.B. Wochenendausgaben vom 3.4. 2004 S. 57 und vom 4.4.2004 S. 66) - eine Angebotskampagne von „Gentlemen's Digest“ mit Adresse in Berlin zur Veräußerung u.a. von Honorarkonsultiteln und Diplomatenpässen mit Hinweisen auf mehrere Vermittler. Unter dem Thema „Business und Lifestyle“ wird darin „die Welt des schönen Scheins, seine käuflichen (diplomatischen) Titel“ wie folgt
vermarktet: „Der Diplomatenpass – der Weg zur persönlichen Freiheit? Viele träumen davon, einen besonderen Status zu erlangen, der einem die Türen zur Macht öffnet und einen vor der Willkür der Behörden schützt. Allein das Autofahren, ohne Geschwindigkeitsbegrenzungen berücksichtigen zu müssen, ist schon ein profaner Grund für das Erlangen eines Diplomatenstatus.“ ....“Titelhandel – diese Welt übt nach wie vor eine große Faszination auf jeden von uns aus.“
So wird eine neue Welle auf dem bekannten Gebiet des einträglichen diplomatischen Titelmissbrauchs eingeleitet.
Zu unterscheiden sind folgende Sachverhaltsvarianten:
1) Echte Diplomatenpässe werden im Internet zum Kauf angeboten und
a) der Käufer geht davon aus, dass er mit dem Pass etwas – in rechtmäßiger
Hinsicht – anfangen kann oder
b) dem Käufer ist es gleichgültig, ob er einen Pass „ohne Makel“ erhält,
aber ihm kommt es darauf an, dass er mit dem Diplomatenpass sich
als Diplomat/ Konsularbeamter/ Honorarkonsul ausgeben kann oder
c) der Käufer geht davon aus, dass er den Pass aufgrund des Kaufes nie
„ohne Makel“ führen kann, nimmt dies aber in Kauf oder will dies
dennoch, um sich als Diplomat/ Konsularbeamter/ Honorarkonsul gerieren
zu können.
2) „Falsche“ Diplomatenpässe werden zum Kauf im Internet angeboten und
a) der Käufer geht davon aus, dass der Pass echt ist und „ohne Makel“
geführt wird oder
b) dem Käufer ist es gleichgültig, ob der Pass echt ist und ob er „ohne
Makel“ erhalten wird oder
c) der Käufer weiß oder findet sich damit ab, dass es sich um falsche
Pässe handelt.
3) Es werden auch diplomatische / konsularische Fantasiebezeichnungen (Ehrenkonsul u. ä.) im Internet angeboten, die aufgrund der Verwechslungsfähigkeit zu anerkannten Bezeichnungen dennoch relevant sind.
Diese Angebote können aus unterschiedlichen juristischen Perspektiven beleuchtet werden:
- Aus zivilrechtlicher Sicht kommt eine Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes nach § 138 BGB in Betracht,
- aus wettbewerbsrechtlicher Sicht könnte eine Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG
bzw. eine irreführende Angabe nach § 3 UWG in Frage kommen,
- für das Verwaltungsrecht ist insbesondere relevant, dass das Exequatur bzw. die Akkreditierung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellt und somit nur nach Art. 9 WÜD bzw. 23 Abs. 2 WÜK widerrufen werden kann,
- möglicherweise können sich Personen gemäß §§ 132a Abs. 2 StGB (Missbrauch von Amtsbezeichnungen), 271 Abs. 2 StGB (Gebrauch falscher Beurkundungen), 276 StGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen) und 263 StGB (Betrug) strafbar machen.
Aufgrund der Gefahren, die von dem Missbrauch von Privilegien für Diplomaten bzw. Konsularangehörigen ausgehen können, ist jedoch die strafrechtliche Perspektive am wichtigsten.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik ist in der Sache zwar als für die Pflege der Auswärtigen Beziehungen zuständiges Ressort betroffen, allerdings nur mittelbar. Die Auswärtigen Beziehungen als solche gehören nicht zu den von den o.g. Bestimmungen geschützten Rechtsgütern.
B. Rechtliche Prüfung zur Strafbarkeit
I. Strafbarkeit des Erwerbers / Veräußerers nach § 132a StGB bzw. ggf. §§ 132a, 26 oder 27 StGB
Der Erwerber solcher Diplomatenpässe aus dem Internet, der die entsprechende Bezeichnung (Botschafter, Honorarkonsul, etc.) durch Vorzeigen des Diplomatenpasses, Berufen auf Immunität oder andere diplomatische oder konsularische Privilegien, Verwenden auf Briefpapier, Visitenkarten, Türschildern, CC- bzw. CD-Schildern an Kraftfahrzeugen
oder im Internet nutzt, könnte sich zunächst nach § 132 a StGB strafbar machen.
Nach § 132 a I Nr.1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen führt. Für den Veräußerer, der die Diplomatenpässe im Internet zum Kauf anbietet, bzw. für den Vermittler zwischen Botschaft und potentiellem Honorarkonsul kommt in diesem Bereich eine Strafbarkeit wegen Anstiftung (§§ 132a, 26) bzw. Beihilfe (§§ 132a, 27 StGB) hierzu in Betracht, denn § 132 a StGB ist ein eigenhändiges Delikt.
1. Ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen
Die Strafbarkeit des Erwerbers nach § 132a StGB setzt zunächst voraus, dass die verwandten Termini in- oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen i. S. d. §132a StGB darstellen.
Im Fall „Fürstentum Lichtenberg – der 1. Staat auf dem Mond“ wird die Möglichkeit angeboten, Diplomat / Botschafter bzw. Honorar-Konsul des Fürstentums Lichtenberg zu werden. Andere bieten die Vermittlung von „diplomatischen Positionen, Beauftragter der Botschaft, Ehren- oder Honorarkonsul, Honorar Ambassador“ an.
- Der Titel „Honorarkonsul“ sowie „Botschafter“ ist ein nach Art. 58ff. WÜK bzw. nach WÜD anerkannter diplomatischer Titel und daher durch § 132a StGB geschützt.
- Problematischer ist dies beim „Honorar-Botschafter“, der zwar ebenfalls nicht in den Wiener Übereinkommen genannt ist und in der Bundesrepublik nicht anerkannt wird, aber ein enormes Verwechslungsrisiko mit dem Missionschef i. S. d. Art. 4 WÜD birgt, also nach § 132a I Nr.1, II StGB geschützt ist.
- Auch der „Ehrenkonsul“ existiert nach dem WÜK nicht. Es besteht aber starke Verwechslungsgefahr mit einem Honorarkonsul, § 132a I Nr.1, II StGB schützt daher auch diesen Titel.
- Der Titel „Beauftragter der Botschaft“ ist ebenfalls nicht im WÜD enthalten.
Dieser Begriff ist aber auch sehr weit, kein typisch diplomatischer Titel und signalisiert, dass der Träger seine Vollmacht nur von Botschaftsangehörigen erhalten hat, nicht aber selbst eine solche diplomatische Stellung hat. Er ist daher nicht nach § 132 a StGB geschützt.
Bei den o.g. Titeln handelt es sich bis auf das extraterrestrische Beispiel „Fürstentum Lichtenberg“ um solche von UNO-Mitgliedsstaaten, d.h. ausländische Titel, die aber genauso geschützt sind wie inländische. Aufgrund der Tatsache, dass an der Bezeichnung „Botschafter/Honorar-Konsul des Fürstentums Lichtenberg“ per se nicht erkennbar ist, dass es sich um einen „Staat“ auf dem Mond handelt und eine starke Verwechslungsgefahr zum Fürstentum Liechtenstein besteht, muss dieser Fall zum Schutz der
Allgemeinheit von § 132a StGB ebenso wie ausländische Bezeichnungen erfasst werden.
Im Internet werden auch deutsche Diplomatenpässe angeboten, wie ein auf der Internetauktionsplattform „ebay“ angepriesene Fall zeigte.
2. Führen
Eine Person führt eine Amtsbezeichnung dann, wenn sie diese für sich selbst in Anspruch nimmt. Durch Verwenden der o.g. diplomatischen/ konsularischen Titel - sie nutzen sie gewöhnlich im Geschäftsverkehr zur Verbesserung des Images und dazu, Privilegien geltend zu machen - erweckt der Träger den Eindruck, er wäre rechtmäßig akkreditiert. Das Tatbestandsmerkmal „Führen“ ist daher gegeben.
3. Unbefugt
Problematisch ist, ob der Gebrauch der veräußerten / vermittelten Titel unbefugt wäre.
Unbefugt führt der Täter den Titel nur, wenn die Bezeichnung dem Führenden nicht oder nicht ordnungsgemäß verliehen worden ist16. Gemäß Art. 4 WÜD und Art. 12 WÜK brauchen die Missionschefs ein Agrément, die Konsuln ein Exequatur durch das Auswärtige Amt. Werden diese diplomatischen Titel oder solche, die ihnen zur Verwechslung ähnlich sind, ohne die erforderliche amtliche Zulassung getragen, geschieht dies unbefugt. Damit ist das Verhalten der folgenden als Botschafter bzw. als Honorarkonsuln des Fürstentum Lichtenberg bezeichneten Personen gemäß § 132a StGB
strafbar, denn diese verfügen über keine Akkreditierung durch das Auswärtige Amt.
Als Inhaber zahlreicher Websites des Fürstentum Lichtenberg wird die „Botschaft des Fürstentums Lichtenberg“, genannt.
Im Fall der Vermittlung des Kontaktes zwischen einem Staat und dem Interessenten liegt es anders: Der Anbieter vermittelt die diplomatischen Titel, indem er den Kontakt zum Entsendestaat knüpft, der dann die staatlichen Behörden, in der Bundesrepublik das Auswärtige Amt, um Erteilung des Agréments bzw. des Exequaturs ersucht, was dieses nach Prüfung des Sachverhaltes in der Regel auch tut.
In diesen Fällen erfolgt der Erwerb
des Titels allerdings gegen regelmäßig Geldzahlung / Spende / finanzielles Engagement, was dazu führt, dass das Rechtsgeschäft nach § 138 BGB sittenwidrig ist und der Interessent sich damit als vertrauensunwürdig herausstellt.
Ist das Exequatur bereits wirksam (aber u. U. rechtswidrig) erteilt, stellt sich die Frage, ob das Führen des entsprechenden Titels trotz wirksamen Exequaturs unbefugt i. S. d. § 132a StGB sein kann.
Es handelt sich um ein Problem der Verwaltungsakzessorietät des Strafrechts.
Diese Frage ist in der veröffentlichten Rechtsprechung bisher nicht entschieden und in der Literatur umstritten.
In der Literatur wird teilweise vertreten, dass eine vom Verwaltungsrecht abweichende Beurteilung in strafrechtlicher Sicht im Wesentlichen nur dann zulässig sei, wenn sich die Berufung auf die bestandskräftige Genehmigung als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Täter (oder ein Dritter (hier der ausländische Staat), dessen Verhalten sich der Täter zurechnen lassen muss) die Erlaubnis / Genehmigung durch Täuschung über entscheidungserhebliche Tatsachen erschlichen hat.
Bis Februar 2004 gab die jeweilige ausländische Botschaft gegenüber dem Auswärtigen Amt eine ausdrückliche Erklärung („Formularblattanfrage“) darüber ab, dass der vorgeschlagene Honorarkonsul kein Geld dafür gezahlt hat, von der Botschaft vorgeschlagen zu werden.
Seitdem erhält die Botschaft zu Beginn des Exequaturverfahrens in Schriftform „Wichtige Hinweise“ ausgehändigt, nach welchen das oben beschriebene Verhalten zur Widerrufbarkeit des Exequaturs führt und zu Strafbarkeit führen kann. Aufgrund dieses Hinweises würde der ausländische Staat bei Fortführung und Weiterbetreiben des Verfahrens konkludent erklären, dass ein „Verfahren gegen Geld“ nicht vorliegt. Hierin läge
ggf. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Damit ist eine vom Verwaltungsrecht abweichende Beurteilung beim Begriff „unbefugt“ i. S. d. § 132a StGB möglich, so dass eine Strafbarkeit nach § 132a StGB gegeben sein kann.
Nach anderer Ansicht soll nicht rein formalistisch darauf abgestellt werden, ob eine (u.U. rechtswidrige) Zulassung vorliegt, sondern darauf, ob der Verstoß gegen die dem Zulassungsverfahren zugrundeliegende Vorschrift dem Schutzzweck des § 132a StGB entspricht.
Zweck des § 132a StGB ist der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten, d.h. nicht „verdienten“ Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeiten geben.
Die für Konsuln angewendeten Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes dienen u. a. dazu, das in Art. 12 WÜK genannte Exequaturverfahren zu konkretisieren. Das steht jedoch nicht der Tatsache entgegen, dass sie auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen können. Es soll grundsätzlich keine Person das Exequatur erhalten, die diese Richtlinien nicht erfüllt. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist, dass keine Person mit Vorrechten bzw. Immunitäten ausgestattet wird, die nicht die entsprechende Funktion, Fähigkeit und auch Vertrauenswürdigkeit verkörpert. Hintergrund dessen ist einerseits, dass diese Vorrechte und Privilegien einen (wenn auch gerechtfertigten) Eingriff in die hoheitlichen Handlungsmöglichkeiten des Empfangsstaates darstellen und als Ausnahmen daher nur restriktiv ausgelegt werden dürfen. Der Empfangsstaat soll nicht gezwungen werden, vertrauensunwürdige Personen, die möglicherweise die Vorrechte bzw. Immunitäten nach beispielsweise Artt. 22, 26, 29, 30 f., 34 ff. WÜD bzw. 40, 41, 43, 48 ff., 58 ff. WÜK nicht im vorgesehenen Sinne nutzen, zu akzeptieren.
Weiterer Hintergrund dieser Abweisungsmöglichkeit vertrauensunwürdiger Personen ist aber auch, dass von diesen vertrauensunwürdigen Personen Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen können, die durch die Gewährung der genannten Privilegien erheblich verstärkt werden können. Zu den Beispielen, die in diesem Zusammenhang denkbar sind, zählen solche mit Privilegien ausgestattete Konsularbeamte oder Honorarkonsuln, die ungeprüften Zugang zu hochsensiblen Bereichen haben können: Flughäfen, besondere Veranstaltungen, die von Regierungsmitgliedern des Bundes oder der Länder oder auch anderen wichtigen Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Kultur besucht werden. Eine gesonderte Sicherheitsüberprüfung würde nicht erfolgen bzw. könnte verweigert werden. Eine andere denkbare Gefahr kann vom nicht überprüften Gepäck (Art. 35 Abs. 3 WÜK) ausgehen, in welchem beispielsweise Drogen oder Waffen transportiert werden könnten. Aus diesen Gründen sind die Protokollrichtlinien mehr als bloße Formvorschriften und
dienen – auch – dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten, d.h. nicht „verdienten“ Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeiten geben.
Für eine unabhängige Betrachtung des Strafrechts vom Verwaltungsrecht spricht auch, dass es dem Schutzzweck des § 132a StGB widersprechen würde, wenn hilfsbedürftige Menschen, die sich an Konsulate wenden, Rat suchende Personen aus der freien Wirtschaft oder etwa deutsche Behörden auf korrupte Weise an den Posten gekommenen Personen als offizielle Vertreter eines ausländischen Staates gegenüberstehen. Diese Personen und Institutionen erwarten vielmehr (zu Recht), dass die Vertreter dieses Staates
das Amt aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihrer Loyalität zu dem vertretenen Staat erworben haben.
Außerdem schützt § 132a StGB nach einer anderen Ansicht neben der Allgemeinheit auch die behördlichen Stellen und deren Zulassungsverfahren23. Das Akkreditierungsverfahren liegt in den Händen des Auswärtigen Amtes. Nach Art. 4, 9 WÜD und Art. 12, 23 WÜK liegt es allein im Ermessen des Empfangsstaates, Diplomaten und konsularische Vertreter zu akkreditieren oder sie zur persona non grata zu erklären und ihnen die Zulassung zu entziehen. Diese Kompetenz wird beschnitten, wenn Titelhändler durch entgeltliche Vermittlung von Titeln das Personal auswählen. Dies gilt umso mehr, da die Personen über das Internet angeworben werden und eine persönliche Kontaktaufnahme möglicherweise gar nicht stattfindet.
Wie Gerichte diese Frage der Verwaltungsakzessorietät des Strafrechts entscheiden würden, kann nicht vorhergesagt werden. Wegen des geringen Strafmaßes des § 132 a StGB (bis 1 Jahr) ist - wenn nicht andere erhebliche Taten hinzukommen - der Strafrichter (am Amtsgericht) zuständig. Deshalb wäre in diesem Fall ein Strafverfahren mit sehr ungewissem Ausgang und möglicherweise längerer Dauer (wegen einer im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung zu erwartenden Berufung u./o. Revision) zu erwarten.
Dennoch ist es rechtspolitisch wünschenswert, dass diese Frage einer gerichtlichen Klärung zugeführt wird, welche gegebenenfalls eine abschreckende Wirkung insbesondere gegenüber den Veräußerern und Vermittlern von diplomatischen / konsularischen Titeln im Internet entfalten wird.
... wird fortgesetzt.
Geändert von tropico (10.04.2006 um 15:50 Uhr).
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