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Alt 10.04.2006, 10:09
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Standard Einzelheiten zum diplomatischen Titelmißbrauch, Teil 2

4. Vorsatz

Fraglich ist, ob die Träger von entgeltlich vermittelten diplomatischen Titeln diese vorsätzlich unbefugt gebrauchen würden. Von den Protokollrichtlinien und der Zulassungspraxis des Auswärtigen Amtes haben sie möglicherweise keine Kenntnis. Bei dem Merkmal „unbefugt“ handelt es sich aber um ein normatives Tatbestandsmerkmal, das der Täter nicht korrekt subsumieren zu können braucht. Es reicht aus, wenn er aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre den unrechtstypisierenden Bedeutungsgehalt des jeweiligen Merkmals erfasst.

Den Interessenten an solchen Titeln dürfte klar sein, dass man diplomatische Titel gewöhnlich durch seine dem Entsendestaat gegenüber gezeigten Fähigkeiten und seine Loyalität erwirbt und nicht durch Zahlung einer „Gebühr“ oder einer „Spende“, schon gar nicht in einer Höhe von 25.000 bis 750.000 USD einen gewerbsmäßigen Vermittler von Titeln dieser Art.
Dass diese Vorgehensweise illegal sein könnte, nimmt der Interessent wenigstens bedingt in Kauf, um an den begehrten Titel zu kommen. Ein eventueller Irrtum, das Verhalten wäre nicht strafbar, wäre allenfalls als (vermeidbarer) Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB zu qualifizieren, der sich allenfalls strafmildernd auswirkt.
Am Vorsatz würde die Strafbarkeit daher nicht scheitern, insbesondere dann nicht, wenn die o.g. Fälle 1b und 1c vorliegen.

Die Tatsache, dass der genannte Verstoß gegen diese Protokollrichtlinien in jedem Fall von § 132a StGB erfasst wird, hat zur Folge, dass der Tatbestand des § 132a StGB erfüllt und eine entsprechende Strafbarkeit gegeben sein kann, obwohl z. B. dem Honorarkonsuldie erschlichene Zulassung noch nicht durch das Auswärtige Amt entzogen wurde.
Eine Strafverfolgung von Taten eines zugelassenen Konsularbeamten ist dennoch nach Art. 43 Abs. 1 WÜK bzw. eine Strafverfolgung von Taten eines ernannten Honorarkonsuls, die er in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen hat, bleibt dennoch wegen des Strafverfolgungshindernisses aus Art. 58 Abs. 2 i. V. m. Art. 43 sowie Art. 71 Abs. 1 WÜK nicht möglich. Hierfür wäre erforderlich, dass die Zulassung entzogen wird.

II. Strafbarkeit des Veräußerers / Vermittlers nach §§ 132a, 26 oder 27 StGB:

1. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat des Titelträgers (Erwerbers)

Die dafür erforderliche vorsätzlich begangene und rechtswidrige Haupttat des Titelträgers liegt vor (s.o.).

2. Teilnahmehandlung des Veräußerers / des Vermittlers

Der Veräußerer bzw. Vermittler kann den Interessenten zu § 132a StGB angestiftet (§ 26 StGB) oder ihm hierbei Hilfe geleistet (§ 27 StGB) haben.
Für die Anstiftung ist erforderlich, dass der Veräußerer / Vermittler den Interessenten zu seiner Tat bestimmt hat, d. h. den Tatentschluss hervorgerufen hat.

Bei demjenigen Interessenten, der entweder gar nicht zur Tat entschlossen oder aber zur Tat geneigt, aber noch nicht endgültig entschlossen war und erst durch das Internetangebot des Veräußerers / Vermittlers auf die konkrete Tatausführung gestoßen wurde, hat der Veräußerer / Vermittler den Tatentschluss hervorgerufen und ihn damit zur Tat bestimmt. Eine Anstiftung wäre dann objektiv gegeben.

Der Interessent, der bereits zum Titelmissbrauch entschlossen war, kann also nicht mehr angestiftet werden; hier kommt nur noch eine Beihilfe in Betracht.

Die Beihilfehandlung liegt darin, dass der Veräußerer / Vermittler dem Täter den Titel „liefert“, mit dem er sich gegenüber Dritten als Botschafter / Honorarkonsul gerieren kann.

Diese Ausführungen gelten erst recht beispielsweise für den Internet“verlag“ „Gentlemen’s Digest“ als Vermittler, denn dieser bietet Bücher wie „Macht und Prestige durch Titel“ mit ausdrücklichem Bezug auf die Bezeichnungen wie z.B. Botschafter und „Diplomatenpass & Honorarkonsulat“ an. Laut der Zusammenfassung des Verlages aus dem Internet zeigen sie „Bezugsquellen und Preise“ sowie „die besten Vorgehensweisen, die
wichtigsten Dienstleister und Kontaktadressen, die … zum gewünschten Status verhelfen“ auf.

3. Vorsatz

Der Veräußerer / Vermittler handelt hinsichtlich der Haupttat zumindest bedingt vorsätzlich, denn er hält beim Verkauf des diplomatischen Titels für möglich, dass der Erwerber keinen Geldbetrag von 25.000 bis 750.000 USD zahlt, ohne diesen in Form eines Titelmissbrauchs zu „nutzen“.

Hinsichtlich des Bestimmens bzw. der Förderung der Haupttat durch die Hilfeleistung hat der Veräußerer / Vermittler ebenfalls zumindest bedingten Vorsatz, denn er nimmt dies in Kauf, um in den Besitz des Geldbetrages zu kommen.

4. Zwischenergebnis.

Der Erwerber wird i. d. R. nach § 132a StGB, der Veräußerer / Vermittler nach §§ 132a, 26 StGB als Anstifter bzw. nach §§ 132a, 27 StGB als Gehilfe hierzu strafbar sein.

III. Strafbarkeit des Veräußerers / Vermittlers nach § 263 StGB

Titelhandel könnte auch den Tatbestand des Betruges (an den Interessenten) verwirklichen.

In Fällen, in denen den „gutgläubigen“ Interessenten gefälschte Diplomatenausweise bzw. diplomatische Titel verkauft werden unter der Vorgabe, sie seien echt und reichten aus, um in Genuss diplomatischer Vorrechte und Immunitäten zu gelangen, sind eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden in Form des „Kaufpreises“ und eine rechtswidrige stoffgleiche Bereicherungsabsicht
zu bejahen.
Anders sind die Fälle zu behandeln, in welchen der Interessent selbst davon ausgeht, dass er eine Akkreditierung durch das Auswärtige Amt benötigt, diese aber wegen der Sittenwidrigkeit des käuflichen Erwerbes des Diplomatenpasses bzw. wegen des Vorliegens eines unechten Diplomatenpasses nie erhalten wird. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB ist hier wegen des fehlenden Irrtums ausgeschlossen.
Kennt der Veräußerer des Passes / Titels diese innere Einstellung des Erwerbers nicht, ist aber eine Strafbarkeit des Veräußerers nach §§ 263 Abs. 1 und 2, 22 StGB gegeben. Dies gilt nur, wenn der Veräußerer auch zur Tat entschlossen war und den Pass / Titel schon zum Erwerb gegen Geld angeboten –also unmittelbar zur Tat angesetzt – hat.
Ein vollendeter Betrug durch den Veräußerer ist auch dann gegeben, wenn der Erwerber Zweifel daran hegt, dass er durch die Wahrnehmung des Angebotes des Veräußerers einen echten Diplomatenpass / Titel erwirbt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Getäuschte Zweifel an der Wahrheit des Vorgespiegelten hat, aber die Möglichkeit der Unwahrheit für wahrscheinlicher hält. Selbst wenn der Getäuschte davon ausgeht, „alles [sei] in Ordnung“, ist eine Täuschung und ein darauf basierender Irrtum beim Interessenten möglich.
Täuschungs- und irrtumsbedingt schließt der Interessent den „Kaufvertrag“ ab (Vermögensverfügung), aufgrund dessen er dann die vereinbarte „Kaufpreissumme“ zahlt (Schaden). Dieser entspricht dem beabsichtigten Vorteil des Veräußerers (Stoffgleichheit), so dass bei entsprechendem zumindest bedingtem Vorsatz des Veräußerers hinsichtlich der genannten Merkmale eine Strafbarkeit nach § 263 StGB vorliegt.

Welche Fallkonstellation für die Inhaber jener Internetseite www.f ... .de einschlägig ist, hängt von der inneren Seite der Interessenten ab. Vieles spricht dafür, dass sich auf die Angebote, Botschafter bzw. Honorarkonsul zu werden, viele Personen einlassen werden, die tatsächlich davon ausgehen, dass sie einen rechtmäßigen Titel erwerben können. Grund hierfür ist, dass diese Seite – insbesondere die Seiten mit den Antragsformularen / Informationen über Diplomat- und Honorarkonsul-Posten – überhaupt nicht darauf aufmerksam macht, dass es der Zustimmung des Auswärtigen
Amtes noch bedarf.
In diesem Zusammenhang ist auf Beweisschwierigkeiten zu achten, die sich daraus ergeben können, dass die Käufer im Hinblick auf ihre eigene Strafbarkeit (§ 271 Abs. 2 StGB und § 276 Abs. 1 StGB) von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen werden.

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Landesbank und eine Versicherungsgesellschaft im „Fürstentum L.“ besteht und Leistungen gegen Geld erbringen soll, bietet erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hier eine (weitere) Strafbarkeit nach § 263 StGB gegeben sein kann.
Insbesondere kommen bei den genannten Internetangeboten besonders schwere Fälle in Form

- der gewerbsmäßigen Begehung nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB,
- der Schadensverursachung bei sehr vielen Personen – wohl schon ab 2035 – nach § 263 Abs. 3 Nr. 2, 2. Var. StGB
- und der Verursachung eines großen Schadensausmaßes – wohl bei EUR 50.000, aber nicht unter EUR 10.000 – nach § 263 Abs. 3 Nr. 2, 1. Var. StGB
in Betracht.

IV. Strafbarkeit des Herstellers / Erwerbers nach §§ 267 ff. StGB

Die (unberechtigte) Herstellung von Diplomatenpässen erfüllt möglicherweise den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs.1 1. Fall StGB ebenso wie den der Urkundenfälschung nach § 276 Abs.1 Nr.2 StGB; die Weitergabe solcher Ausweise ist als Anstiftung zum Gebrauch unechter Urkunden (§§ 267 Abs.1 3.Fall, 26 StGB), die eigene Verwendung nach § 267 Abs.1 3.Fall StGB strafbar.

Im Fall eines auf der Internetauktionsplattform „ebay“ zu versteigernden „echten deutschen roten Diplomatenpasses“ lag ein entsprechender Tatverdacht vor:

Ein Diplomatenpass ist als Ausweis eine sogenannte Absichtsurkunde, d. h. eine Urkunde, welche zum Zwecke der Beweisführung hergestellt worden ist. Beweiszweck von (unechten) Diplomatenpässen ist nach dem Erscheinungsbild der Nachweis der Identität, der persönlichen Verhältnisse und der diplomatischen Funktion. Damit sind diese Ausweise geeignet, den Anschein der Immunität des Inhabers zu erwecken. Zudem handelt es sich bei Ausweisen um sogenannte zusammengesetzte Urkunden, d. h. Urkunden, deren Beweiszweck sich aus mehreren zusammengesetzten Elementen ergibt.
Die einzelnen Elemente eines Ausweises sind u. a. Lichtbild, Personalien, Titel und Unterschrift des Inhabers.

Soweit es sich bei den Ausweisen nicht um Fälschungen handelt, scheidet ein Tatverdacht gemäß § 267 StGB aber aus. Hersteller einer Urkunde ist deren geistiger Urheber.

Geistige Urheber der Ausweise sind deren Aussteller, also die ausstellenden Behörden: Botschaft/ Außenministerium/ Konsulat. Die Unterschrift des Passinhabers unter seinem Lichtbild allein macht diesen nicht zum Aussteller des Ausweises, sondern dient lediglich Beweiszwecken. Der unwahre Inhalt einer Urkunde berührt deren Echtheit nicht, es liegt nur eine sogenannte schriftliche Lüge vor (typisches Beispiel: Kauf/ Erwerb einer "ordnungsgemäßen", zweiten Staatsangehörigkeit/ Paß, ohne die formalen Voraussetzungen erfüllt zu haben; aber: Gefahr des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit).

Wird durch das Vorzeigen des (falschen) Diplomatenpasses vorsätzlich verursacht, dass der zuständige gutgläubige Amtsträger eine Tatsache – beispielsweise Vorliegen des Diplomatenstatus beim Inhaber dieses Passes – in einer anderen öffentlichen Urkunde als gegeben beurkundet, kommt eine Strafbarkeit nach § 271 Abs. 1 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) in Betracht.

Denkbar erscheint weiterhin eine Strafbarkeit wegen Verschaffens von amtlichen Ausweisen nach § 276 StGB. Hierfür ist zunächst erforderlich, dass ein legitimer Tatgegenstand vorliegt. Dazu gehören – auch ausländische – amtliche Ausweise, zu welchen u.a. Pässe und Personalausweise zählen. Diplomatenpässe werden hiervon als vergleichbares Identifikationspapier folglich auch erfasst.

Es muss sich hierbei um unechte oder verfälschte amtliche Ausweise oder um falsche Beurkundungen handeln. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie mit dem Ansehen ausgestellt wurde, als sei sie von einer anderen Person ausgestellt worden. Eine verfälschte Urkunde ist dann gegeben, wenn lediglich ihre Beweisrichtung verändert wurde.

Zwar liegen noch keine konkreten Erkenntnisse über die Gestaltung der im Internet gehandelten Diplomatenpässe vor, dennoch ist wahrscheinlich, dass diese – wie die auf „ebay“ angebotene und als deutscher Diplomatenpass gestaltete Fotomontage – den Anschein geben, die seien vom entweder vom Auswärtigen Amt oder einem anderen Au-ßenministerium ausgestellt worden. Dann läge eine unechte Urkunde vor.
Läge lediglich eine Veränderung des Namens vor, auf welchen der – an sich echte – Pass ausgestellt wurde, ist die Variante der verfälschten Urkunde einschlägig.

Als Tathandlung kommt die Ausweisverschaffung beim Veräußerer/ Erwerber und die Ausweisverwahrung ebenfalls beim Veräußerer/ Erwerber und das Überlassen eines solchen Ausweises durch den Veräußerer nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Frage. Für die Ausweisverschaffung genügt, dass der Veräußerer bzw. der Erwerber die Ausweise in seinen oder eines anderen Besitz oder Verfügungsgewalt gebracht hat. Für die Verwahrung genügt, dass der Veräußerer bzw. der Erwerber sie in seinem Gewahrsam hält.
Es werden dadurch auch Fälle erfasst, in denen nicht festzustellen ist, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt sich der Gewahrsamsinhaber den Ausweis verschafft hat oder einem anderen überlässt.

Auf subjektiver Seite ist erforderlich, dass der Veräußerer bzw. der Erwerber in der Absicht handelte, den Gebrauch der gefälschten oder falsch beurkundeten Ausweise zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Bei dem Erwerb von derartigen Ausweisen ist es hinreichend wahrscheinlich, dass es gerade Ziel des Erwerbers ist, durch den Einsatz der unechten oder gefälschten Urkunde im Rechtsverkehr den Nachweis von Privilegien vorzutäuschen, bzw. dass es gerade Ziel des Veräußerers ist gegen eine meist beträchtliche Geldsumme dem Erwerber den Einsatz dieses unechten/ gefälschten Dokumentes im Rechtsverkehr zu ermöglichen.

... wird fortgesetzt.

Geändert von tropico (10.04.2006 um 15:49 Uhr).
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