Einzelheiten zum diplomatischen Titelmißbrauch, Teil 3
V. Strafbarkeit des Internet-Diensteanbieters
Eine Strafbarkeit kann nach den Normen des StGB in Verbindung mit dem Teledienstgesetz (TDG) in Betracht kommen.
Das Amtsgericht München hat zwar in seiner (äußerst fragwürdigen) Entscheidung vom 28. Mai 1998 (8340 Ds 465 Js 173158/95) eine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer deutschen Tochtergesellschaft
eines amerikanischen Internet-Providers nach § 5 TDG (Teledienstgesetz)
a. F. angenommen. Dies könnte bei vielen Internetprovidern der Fall sein: § 5 II TDG a.F. setzt zwar Kenntnis des fremden Inhaltes voraus, jedoch kann ggf. schon dolus eventualis genügen, das bedeutet, dass es ausreicht, wenn der Provider das Vorliegen bestimmter Inhalte für möglich hält.
Möglicherweise wäre im hier gegebenen Fall anders zu bewerten: Eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters sollte in der Regel dann ausgeschlossen sein, wenn sich die Beteiligung auf eine rein technische Unterstützung beschränkt; eine umfangreiche Kontrollpflicht soll ihm dann nicht aufgebürdet werden.
Jedoch kann dies aufgrund einer neuen Fassung des TDG (2001) dahinstehen:
Nach neuer Rechtslage sind gemäß § 8 TDG n F. „Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“.
Gemäß § 9 I TDG n.F. „sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.“
Diese Paragraphen sind hier wohl einschlägig, denn beispielsweise laut AGB des Diensteanbieters „1 & 1“ ist er nicht verpflichtet, die Inhalte der Seiten von sich aus zu prüfen. Bei Kenntniserlangung von Gesetzesverstößen greift er dennoch ein. Hiermit gibt er zu erkennen, dass er eine rein technische Leistung in Form des Zur-Verfügung-Stellens von Datenraum im Internet vornehmen will.
Somit kommt hier eine Strafbarkeit nach StGB in Verbindung mit TDG n.F. nicht in Bertracht.
VI. Strafbarkeit des Zeitungsredakteurs bzw. des Verlegers oder des Druckers
Ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Zeitungsredakteurs vorliegt, der die Anzeigen zum Kauf/ Verkauf/ Vermittlung der Diplomatenpässe im Internet zulässt, beurteilt sich nach den Pressegesetzen des Bundeslandes, in dessen Geltungsbereich die Druckerzeugnisse produziert werden.
§ 19 des Pressegesetzes des Landes Berlin (LPresseG Bln) enthält folgende Regelungen zur strafrechtlichen Verantwortung. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, sich nach den allgemeinen Gesetzen bestimmt. Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 LPresseG Bln, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach § 19 Absatz 1 LPresseG Bln als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, bei periodischen
Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei sonstigen Druckwerken ist eine Strafbarkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG Bln des Verlegers, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht, möglich.
Zu beachten ist das Antragserfordernis nach § 19 Abs. 2 LPresseG Bln: Wird die rechtswidrige Tat nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, so ist eine Strafverfolgung nach den Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift nur auf Antrag oder mit Ermächtigung zulässig.
Der verantwortliche Redakteur und gegebenenfalls der Verleger haben also bei Gesetzen, die dem LpresseG Bln ähneln, die Verpflichtung, das Druckwerk von strafbarem Inhalt freizuhalten; sie machen sich ihrerseits strafbar, wenn sie diese Verpflichtung verletzen, sofern sie nicht bereits nach allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen als Täter oder Teilnehmer strafbar sind, weil sie an der rechtsverletzenden Berichterstattung konkret mitgewirkt haben.
Eine entsprechende Regelung gibt es im Hessischen Landespressegesetz (HessPresseG) nicht. § 12 Absatz 1 HessPresseG enthält lediglich die Vermutung, dass der verantwortliche Redakteur eines periodischen Druckwerks die Veröffentlichung eines Druckwerks, dessen Inhalt eine mit Strafe bedrohte Handlung begründet, als eigene Äußerung gewollt hat. Die Vermutung ist widerlegbar. Absatz 2 dieser Vorschrift enthält eine entsprechende Regelung für den Verleger und den Drucker. Hiernach gilt ihnen
gegenüber die gleiche Vermutung, wenn der Verleger oder der Drucker das Druckwerk gegen den schriftlichen Widerspruch des verantwortlichen Redakteurs veröffentlicht.
C. Zusammenfassung
Für den Veräußerer bzw. den Vermittler von Diplomatenpässen im Internet kommt eine Strafbarkeit nach den folgenden Straftatbeständen in Betracht:
- Anstiftung zum Missbrauch von Amtsbezeichnungen gemäß §§ 132a Abs. 2, 26 StGB oder Beihilfe hierzu nach §§ 132a, 27 StGB,
- Betrug nach § 263 StGB, u. U. in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB, bzw. Versuch des Betruges nach § 263 Absätze 1 und 2 StGB
- eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 1. Fall StGB und nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Herstellung, eine Anstiftung zum Gebrauch unechter Urkunden nach §§ 267 Abs. 1 3. Fall, 26 StGB bzw. bei Weitergabe solcher Ausweise bzw. eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 3. Fall StGB bei eigener Verwendung,
- mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB.
Der Erwerber der oben genannten Ausweise könnte der folgenden Straftaten schuldig sein:
- Missbrauch von Amtsbezeichnungen nach § 132a StGB,
- mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB oder Gebrauch falscher Beurkundungen nach § 271 Abs. 2 StGB,
- Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wobei hier zu beachten ist, dass § 276 – soweit dessen Tatformen späteren Taten nach §§ 267, 271 StGB vorausgegangen sind – hinter diesen zurücktritt.
Für den Erwerber von Honorarkonsultiteln könnte ebenfalls eine Strafbarkeit nach
- § 132a StGB wegen Missbrauchs von Amtsbezeichnungen,
- § 267 Abs.1 3. Fall StGB wegen Gebrauches einer unechten Urkunde
in Betracht kommen.
Der Veräußerer von Honorarkonsultiteln könnte sich einer
- Anstiftung zum Missbrauch von Amtsbezeichnungen gemäß §§ 132a Abs. 2, 26 StGB oder Beihilfe hierzu nach §§ 132a, 27 StGB,
- Betrug nach § 263 StGB, u. U. in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB, bzw. Versuch des Betruges nach § 263 Absätze 1 und 2 StGB,
- eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 1. Fall StGB bei Herstellung, eine Anstiftung zum Gebrauch unechter Urkunden nach §§ 267 Abs. 1 3. Fall, 26 StGB bzw. bei Weitergabe bzw. eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 3. Fall StGB bei eigener Verwendung strafbar machen.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik nimmt den Missbrauch von diplomatischen Titeln und Diplomatenpässen sehr ernst und setzt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu Verfolgung von Missbrauchstatbeständen und zum Schutz protokollarischer Verfahren und diplomatischer Institutionen konsequent ein; zumal die bloße Abmahnung selten zum gewünschten Erfolg führt.
Angesichts der möglichen Strafbarkeit von Veräußerern, Vermittlern, Betreibern und Erwerbern dieser Titel und Diplomatenpässe sieht sich das Auswärtige Amt veranlasst, vor diesen Geschäftspraktiken zu warnen.
Da die abschreckende Wirkung strafrechtlicher Sanktionen anlässlich der zögerlichen Haltung der Strafverfolgungsbehörden nicht zufriedenstellend gewährleistet werden kann, ist es umso dringender, durch präventive Aufklärung und aktive Information der gefährdeten Bevölkerungskreise diesen kriminellen Machenschaften des diplomatischen Titel- und Paßhandels den Nährboden zu entziehen.
Alle hier erwähnten Quellen fragwürdiger bzw. unseriöser Anbieter von derartigen "Titeln" etc. sind bekannt, werden aber aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht veröffentlicht.
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