Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Thüringer Hochschulgesetz in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur
Einführung der Juniorprofessur vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169)
Erster Teil
Stellung und Aufgaben der Hochschulen
Erster Abschnitt
Grundlagen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes und nach Maßgabe des Siebenten Teils dieses Gesetzes für die nichtstaatlichen Hochschulen.
(2) Hochschulen des Landes sind
1. die Universität Erfurt,
2. die Technische Universität Ilmenau,
3. die Friedrich-Schiller-Universität Jena,
4. die Bauhaus-Universität Weimar,
5. die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar,
6. die Fachhochschule Erfurt,
7. die Fachhochschule Jena,
8. die Fachhochschule Nordhausen,
9. die Fachhochschule Schmalkalden.
(3) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.
(4) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind.
§ 2
Bezeichnungen
(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium.
(2) Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt entsprechend für die Verleihung
von Graden und akademischen Bezeichnungen.
§ 3
Rechtsstellung der Hochschulen
(1) Die Hochschulen des Landes sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der
Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch soweit es sich um Auftragsangelegenheiten handelt.
(3) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 haben das Promotions- und das Habilitationsrecht. Die Hochschule nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ist
Kunsthochschule. Sie hat das Promotionsrecht; ihr kann das Habilitationsrecht für einzelne Fachgebiete verliehen werden.
(4) Die Hochschulen führen ihre geschichtlichen Wappen und Siegel.
§ 4
Aufgaben der Hochschulen
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung.
Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben
nach Satz 1 und 2 durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung. Das Land soll im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen
durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Fachhochschulen ausbauen und Möglichkeiten zur Förderung eines wissenschaftlichen
Nachwuchses für diesen Hochschulbereich schrittweise entwickeln.
(2) Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit von der Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der
Lebens- und Umweltbedingungen leiten. Sie fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Die Hochschulen
setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse
auseinander. Die Ergebnisse der Auseinandersetzung sollen gegebenenfalls öffentlich gemacht sowie innerhalb der Hochschule
erörtert werden.
(3) Die Hochschulen fördern und sichern durch geeignete Maßnahmen die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern;
sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten
haben und wirken auf die Beseitigung der für weibliche Hochschulmitglieder und -angehörige bestehenden Nachteile hin. Sie
stellen Programme zur Frauenförderung auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen
Personal.
(4) Die Hochschulen fördern im Rahmen ihrer besonderen Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(5) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender
durch den Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und leisten Studierenden mit Kind Hilfestellung. Sie
fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur. Die Hochschulen sollen einen Beauftragten für Behinderte bestellen, der die Belange der behinderten
Studierenden vertritt.
(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen
deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(8) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungsund
Bildungseinrichtungen sowie der gesamten gesellschaftlichen Öffentlichkeit zusammen, um durch Kooperation besonders der regionalen
Strukturentwicklung ihres Umfeldes unter sozialen und ökologischen Gesichtspunkten zu dienen. Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung
der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen.
(9) Aufgabe der Hochschulen ist auch Wissens- und Technologietransfer.
(10) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 5
Satzungsrecht
(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer
Angelegenheiten erforderliche Satzungen.
(2) Die Grundordnungen werden im Amtsblatt des Ministeriums veröffentlicht, alle anderen Satzungen werden nach der Genehmigung nach § 109
oder nach Ablauf der in § 109 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist in einem Verkündungsblatt der Hochschule bekannt gemacht; Näheres zum Verkündungsblatt
der Hochschule ist in der Grundordnung zu regeln. Die Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats
in Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 6
Freiheit von Lehre, Forschung, Kunst, Wissenschaft und Studium
(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes,
die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie
dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung
entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) umfasst,
unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 27 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, im Rahmen
der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das
Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der
Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen
beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen,
das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher
und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf
die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums
beziehen.
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung
der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
§ 7
Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten
(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören entsprechend der Aufgabenstellung der Hochschule, die unmittelbar mit den Aufgaben nach
§ 4 zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere
1. Immatrikulation und Exmatrikulation der Studierenden,
2. die Planung und Organisation des Lehrangebots,
3. die Studienberatung,
4. Angelegenheiten von Studium und Hochschulprüfungen einschließlich Promotion und Habilitation sowie die Verleihung von Graden,
5. die Weiterbildung,
6. die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
7. die Planung und Durchführung der Forschung,
8. die Mitwirkung bei Berufungen,
9. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,
10. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
11. die Verwaltung eigenen Vermögens,
12. die Ausübung des Hausrechts,
13. die Hochschulentwicklungsplanung,
14. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule.
(2) Auftragsangelegenheiten sind
1. Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel,
2. die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,
3. Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
4. Krankenversorgung und Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,
5. Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten sowie die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Heilhilfsberufe,
6. Materialprüfung sowie die sonstigen amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,
7. Aufgaben im Rahmen der Verfahren zur Ermittlung der Ausbildungskapazität, zur Festsetzung von Zulassungszahlen und der Vergabe von
Studienplätzen,
8. Hochschulstatistik,
9. Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
Die Hochschulen nehmen Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr. Das Ministerium übt die Fachaufsicht aus. Rechtsvorschriften,
nach denen die Aufsicht anderen Stellen obliegt, bleiben unberührt.
(3) Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die Landesmittel
oder Landesvermögen betreffen, werden die Hochschulen in Vertretung des Landes tätig.
(4) Im Benehmen mit den Hochschulen kann ihnen das Ministerium durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben zusammenhängen.
§ 8
Zusammenwirken der Hochschulen
Durch das Zusammenwirken der Hochschulen (§ 4 Abs. 8) ist insbesondere zu gewährleisten:
1. ein Angebot von abgestuften, aufeinander bezogenen Studiengängen und Studienabschlüssen in dafür geeigneten Bereichen; soweit es der
Inhalt der Studiengänge zulässt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden; für gemeinsame
Studiengänge sind von den beteiligten Hochschulen gemeinsame Prüfungsordnungen und Studienordnungen zu erlassen;
2. ein Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen eine weitgehende Anrechnung
erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht;
3. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis;
4. die Aufstellung und Durchführung fachbereichs- und hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrprogramme sowie die Bildung von
Schwerpunkten in Forschung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der
Forschungsförderung;
5. eine fachbezogene und fächerübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik;
6. eine wirksame Studienberatung;
7. die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen;
8. die Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Hochschullehrer solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen, in denen keine oder
keine ausreichenden, ihren Dienstaufgaben entsprechenden Forschungsmöglichkeiten bestehen;
9. eine den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen berücksichtigende Planung sowie ein regional und überregional ausgeglichenes Angebot
an Hochschuleinrichtungen.
§ 8 a
Hochschulkonferenz
Die Hochschulkonferenz ist die Versammlung der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes. Sie dient dem Zusammenwirken
der Hochschulen (§ 4 Abs. 8 und § 8), wird an der Hochschulentwicklungsplanung des Landes beteiligt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme
zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen. In der Hochschulkonferenz sind die Hochschulen durch den Leiter der Hochschule
und den Vorsitzenden des Konzils oder des vergleichbaren zentralen Kollegialorgans der nichtstaatlichen Hochschule, sechs Mitglieder der Konferenz
der Thüringer Studentenschaften (§ 73 Abs. 9) und vier Mitglieder des Hauptpersonalrates sowie eine von den Gleichstellungsbeauftragten der
Hochschulen zu benennende Gleichstellungsbeauftragte vertreten.
Zweiter Abschnitt
Studium und Lehre
§ 9
Ziel des Studiums
Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vorbereiten und
ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie
zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit und zu einem auf ethischen Normen gegründeten verantwortlichem Handeln und zur selbständigen
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
§ 10
Studienreform
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums
im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der
Berufswelt sowie in gesamtgesellschaftlicher und globaler Neuorientierung zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten,
dass
1. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis erkennen,
2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
3. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
4. möglichst eine Einbeziehung der Studierenden in interdisziplinäre oder projektbezogene Themen erfolgt,
5. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben.
(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen
treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.
(3) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.
(4) Das Land Thüringen wird an Einrichtungen der Länder zur Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen mitwirken.
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