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Alt 10.04.2006, 12:19
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§ 10 a
Lehrbericht

Die Hochschulen überprüfen die Lehrangebote und die Studienzeiten in den einzelnen Studiengängen und führen hierzu unter Beteiligung der
Studierenden insbesondere Evaluationen des Lehr- und Studienbetriebs durch. Die Ergebnisse und Angaben insbesondere über
1. die Zahl der Studierenden, Studienbewerber, Studienanfänger, Studienabbrecher und Studienabsolventen sowie über die Zahl der erfolgreichen
und nichterfolgreichen Abschluss- und Zwischenprüfungen und
2. die Studienzeiten und Studienbedingungen
sind in einem in zweijährigen Abständen dem Ministerium vorzulegenden Bericht über die Situation und Entwicklung der Hochschule im Bereich
der Lehre und des Studiums (Lehrbericht) für jeden Studiengang darzulegen und sollen von den Hochschulen veröffentlicht werden. Die Lehrberichte
sollen auch Aussagen zur Situation der Hochschulabsolventen sowie eine Bewertung der Arbeit der Hochschule bei der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten. Die Hochschulen werten die Lehrberichte aus und
entwickeln daraus die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und des Studiums.
§ 11
Studienjahr

(1) Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt.
(2) Beginn und Ende des Studienjahres und der Semester sowie der vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die Hochschulkonferenz im Benehmen mit
dem Ministerium.
§ 12
Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher.
Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und zu fördern sowie die selbständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung
des Studiums zu ermöglichen.
(2) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen
bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist. Der unterschiedliche Aufwand nach Art
und Umfang der Lehrveranstaltungen, wie er sich aus den Erfordernissen des Fachs und den Studien- und Prüfungsordnungen ergibt, und die Beanspruchung
durch sonstige dienstliche Aufgaben ist zu berücksichtigen.
§ 13
Studiengänge

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studiengangs,
durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit
bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen
und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) Die Aufhebung oder wesentliche Änderung eines Studienganges ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die für den Studiengang
bereits zugelassenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr begonnenes Studium abschließen können.
(3) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung der Prüfungsordnung erfolgt ist.
§ 13 a
Regelstudienzeit

(1) Regelstudienzeiten sind die Studienzeiten, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Die Regelstudienzeit schließt
Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit
ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des
Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse
des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten des postgradualen und des weiterbildenden Studiums sowie die Erfahrungen mit bereits
bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen. Prüfungsanforderungen und –verfahren sind so
zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.
(3) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt höchstens neun Semester, soweit nicht in besonders begründeten
Ausnahmefällen eine Überschreitung der Höchstdauer gerechtfertigt ist; ein besonders begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor,
wenn eine Empfehlung nach § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 19.Januar 1999 (BGBl. I S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung eine höhere Regelstudienzeit als neun Semester vorsieht; eine Überschreitung der Höchstdauer ist auch für Studiengänge
möglich, die in besonderen Studienformen, insbesondere dem Teilzeitstudium (§ 18), durchgeführt werden. An Fachhochschulen beträgt die Regelstudienzeit
acht Semester; Satz 1 dritter Halbsatz gilt entsprechend. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die bereits in
kürzeren als in den in den Sätzen 1 und 2 bestimmten Zeiten zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen. Abweichend von den Sätzen
1 und 2 beträgt die Regelstudienzeit bei Studiengängen, die zu einem Bachelor - oder Bakkalaureusgrad führen, mindestens sechs und höchstens
acht Semester. Bei Studiengängen, die zu einem Master- oder Magistergrad führen und mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss
erworben wird, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. Bei konsekutiven Studiengängen, die zu den in den
Sätzen 4 und 5 genannten Graden führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens zehn Semester.
(4) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im
In- oder Ausland absolvierte Praktika, und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.
Ferner sind die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
2318) sowie die Fristen der landesrechtlichen Regelungen über den Erziehungsurlaub angemessen zu berücksichtigen.
§ 14
Postgraduale Studiengänge

(1) Die Hochschulen können insbesondere
1. zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikationen,
2. zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und
3. zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
postgraduale Studiengänge anbieten, wenn für die betroffenen Studiengänge nach § 13 das Lehrangebot sichergestellt ist.
(2) Die postgradualen Studiengänge nach Absatz 1 sollen höchstens zwei Jahre dauern und können mit einem Diplomgrad nach § 26 Abs. 1 abgeschlossen
werden, wenn sie mindestens zwei Semester dauern. Zugangsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Die weiteren
Anforderungen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an einem postgradualen
Studiengang nicht voraus.
§ 15
Weiterbildendes Studium

(1) Die Hochschulen bieten im Rahmen ihrer Aufgaben Möglichkeiten des weiterbildenden Studiums an. Dabei können sie auch mit anderen Einrichtungen
der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auf privatrechtlicher Grundlage zusammen arbeiten. Die Hochschulen können das
weiterbildende Studium auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen eines weiterbildenden
Studiums, das in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt wird, gehört
in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Personals mit Lehraufgaben der Hochschule.
(2) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme
erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs
und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit,
der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
(3) Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt
und wird nach erfolgreicher Teilnahme an diesem weiterbildenden Studium ein Hochschulgrad oder ein gemeinsames Zertifikat vergeben,
hat die Hochschule in der Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass ihr die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot zu entwickeln und die Prüfungen
abzunehmen.
(4) Entspricht das weiterbildende Studium einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt und mit einem Hochschulgrad
abgeschlossen wird, gelten § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 67 entsprechend.
(5) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Studien Gebühren oder Entgelte, die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Vorschriften zur Verfügung stehen. Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung
außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, hat die Hochschule durch die Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierende
Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
§ 16
Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Das Ministerium kann für Studiengänge mit geringen Studentenzahlen
Ausnahmen zulassen. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen
Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer
in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Schwerpunkte vor, die
der Studierende nach eigener Wahl bestimmen kann, wobei Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen
Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen
sollen. Die Studienordnung soll nach Möglichkeit zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlichen Formen erbracht werden können. Die
Studienordnung kann vorsehen, dass Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studierende angeboten werden.
(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit
abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für
den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der nach
Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass dem Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung
des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
(3) Die Studienordnung kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere
vom Besuch anderer Veranstaltungen, dem Nachweis von Studienleistungen oder von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, wenn
dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums geboten ist. Sie kann unbeschadet der Regelungen in der Prüfungsordnung eine Gliederung
des Studiums in Studienabschnitte vorsehen.
(4) Die Studienordnung soll rechtzeitig vor Aufnahme des Lehrbetriebs zusammen mit der Prüfungsordnung erarbeitet und erlassen werden. Ohne
vorherige rechtzeitige Anzeige der Studienordnungen dürfen Einschreibungen in einem Studiengang nicht erfolgen.
§ 17
Studienverlauf, Studienplan

(1) Die Studierenden können den Verlauf ihres Studiums im Rahmen der Prüfungs- und Studienordnungen frei gestalten, sollen ihn jedoch so
einrichten, dass sie die Prüfung in der Regelstudienzeit ablegen können.
(2) Der Fachbereich soll auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung für jeden Studiengang einen Studienplan aufstellen. Der Studienplan
erläutert den Studienablauf und beschreibt Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen. Der Studienplan ist der
Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen.
§ 18
Teilzeitstudium

In dafür geeigneten Studiengängen sehen Studienordnung und Studienplan Regelungen vor, die insbesondere Berufstätigen oder Studierenden mit
besonderen familiären Verpflichtungen das Studium eines Studiengangs oder von Teilen eines Studiengangs nach § 13 ermöglichen.
§ 19
Fernstudium, Multimedia

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der
Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Die Entwicklung und der Einsatz des Fernstudiums sowie der Informations- und
Kommunikationstechnik werden vom Land und den Hochschulen gefördert. Träger des Fernstudiums ist die Hochschule.
(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer
entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung
des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen
werden, von den Hochschulen, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen
Stelle nach Anhörung der betroffenen Hochschulen festgestellt.
(3) Soweit eine in das Lehrangebot einbezogene Fernstudieneinheit mit begleitenden oder ergänzenden Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums
verbunden werden soll, gelten die Bestimmungen über die Sicherstellung des Lehrangebots entsprechend; das Recht zur Darstellung abweichender
Lehrinhalte und Lehrmeinungen bleibt unberührt.
§ 20
Studienberatung

(1) Die Hochschule unterrichtet Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen
eines Studiums. Sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende Beratung, die auch bei studienbedingten persönlichen
Schwierigkeiten Hilfestellung leistet.
(2) Die Hochschulen richten Studienberatungsstellen ein, die mit den Fachbereichen, der Studentenschaft und den für die Berufsberatung und den
für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenarbeiten.
(3) Zur Einführung in das Studium sollen für Studienanfänger Orientierungseinheiten angeboten werden. Die Hochschule orientiert sich spätestens
bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung
durch.
(4) In Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, sieht die Hochschule besondere Fördermaßnahmen, insbesondere
Mentoren- und Tutorenprogramme vor. Die Studierenden sind so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss
hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können.
(5) Für Studierende, die die für ihr Studium festgelegte Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten haben, hat die Hochschule eine
für die betreffenden Studierenden verbindliche Studienberatung durchzuführen.
§ 21
Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.
(2) Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden bei
Beurteilung ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben. Auch bei Gruppenarbeiten müssen die
individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(3) Je nach Art des Studiengangs können Hochschulprüfungen in Abschnitte geteilt sowie durch eine Zwischenprüfung oder durch die Anrechnung
studienbegleitender Leistungsnachweise oder beides entlastet werden. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren
findet eine Zwischenprüfung statt, die, ebenso wie andere Prüfungen auch, studienbegleitend abgenommen werden kann. Der Übergang in das
Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen über den Erziehungsurlaub ermöglichen.
(3a) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter
Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
(4) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrer, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und
künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit Lehraufgaben nach § 54 Abs. 1 Satz 3, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte
für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.
(5) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(6) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist,
werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet; mindestens ein Prüfer soll Hochschullehrer sein. Mündliche Prüfungen werden von
mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen.
(7) Im In- oder Ausland erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die
Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle.
(8) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des eigenen Fachs nach Maßgabe vorhandener Plätze anwesend sein, sofern der zu Prüfende
dem nicht widersprochen hat.
(9) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, gelten für staatliche Prüfungen die Absätze 2 bis 8 sowie § 22
entsprechend mit der Maßgabe, dass nur Prüfer sein kann, wer durch die in der Prüfungsordnung bestimmte Stelle hierzu bestellt ist.
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