§ 22
Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt. Die Prüfungsordnungen regeln das Verfahren und die Zuständigkeit
zur Abnahme der Prüfung. Sie müssen insbesondere festlegen
1. den Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen,
2. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung,
3. die Regelstudienzeit, die Fristen für die Ablegung der Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung, für die Meldung zu Prüfungen und zu Wiederholungsprüfungen,
die höchstzulässige Frist bis zum Ablegen der Wiederholungsprüfung, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der
schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die jeweilige Dauer der mündlichen Prüfung,
4. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen, im Fernstudium, in anderen Studiengängen, an Vorgängereinrichtungen
von Fachhochschulen oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie des tertiären Bereichs erbracht worden
sind,
5. die Anrechnung von Vor- und Zwischenprüfungen oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen bei der Abschlussprüfung sowie der im
Rahmen einer nichtbestandenen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen bei einer Wiederholungsprüfung,
6. den zu verleihenden Hochschulgrad,
7. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften.
(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind in den Prüfungsordnungen die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit
abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Satz 1 gilt für studienbegleitend abgenommene
Fachprüfungen, die Bestandteil der Abschlussprüfung sind, entsprechend. Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung
einmal wiederholt werden. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 3 ist in den Prüfungsordnungen zu regeln.
(3) Die Hochschule kann sich eine Rahmenprüfungsordnung geben.
(4) Für postgraduale Studiengänge nach § 14, die mit einem Hochschulgrad abschließen, findet Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 Anwendung.
§ 23
(aufgehoben)
§ 24
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in der Prüfungsordnung für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung
zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
§ 25
Einstufungsprüfung
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für das erfolgreiche Studium eines Studiengangs erforderlich sind, können von Studienbewerbern, die diese
Kenntnisse und Fähigkeiten in anderer Weise als durch ein Studium erworben haben und die Hochschulzugangsberechtigung besitzen, in einer
besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Die Studienbewerber werden ihrem Prüfungsergebnis entsprechend zu
einem höheren Fachsemester zugelassen. Inhalt, Form und Verfahren der Einstufungsprüfung regelt die Hochschule durch eine Prüfungsordnung.
§ 26
Grade
(1) Die Hochschulen verleihen aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad mit
Angabe der Fachrichtung, die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 darüber hinaus den Magistergrad; Absatz 4 bleibt unberührt. Aufgrund einer
bestandenen Abschlussprüfung eines Fachhochschulstudiengangs wird der Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' ('FH') verliehen.
(2) Die Hochschulen bestimmen in den Prüfungsordnungen in welchen Fällen der Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen
Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden kann und welche sonstigen Grade verliehen werden. Die Verleihung
von Graden aufgrund einer Promotion oder einer Habilitation richtet sich nach den §§ 29 und 30.
(3) Die Hochschulen können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit
einer ausländischen Hochschule und der Prüfungsordnung vorgesehen ist. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Ein
Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.
(4) Die Hochschulen können auch Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad
führen. Der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad kann aufgrund von Prüfungen verliehen werden, mit denen ein erster berufsqualifizierender
Abschluss erworben wird. Ein Master- oder Magistergrad kann aufgrund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss
erworben wird, verliehen werden.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei. Eine Erstellung der
Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 27
Führung von Graden deutscher Hochschulen
(1) Die von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder deutschen staatlichen Stelle verliehenen Grade nach § 26 dürfen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden.
(2) Ein von einer Hochschule des Landes verliehener Grad soll von der verleihenden Hochschule entzogen werden, wenn sich der Inhaber als
unwürdig zur Führung dieses Grades erwiesen hat. Die Verleihung eines Grades ist zurückzunehmen, wenn die der Verleihung zugrundeliegende
Hochschulprüfung, staatliche oder kirchliche Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird oder wenn die Verleihung durch Täuschung über
sonstige Voraussetzungen der Verleihung, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde.
(3) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen
nicht verliehen werden. Grade dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt und gegen Entgelt erworbene Grade nicht geführt werden.
§ 27 a
Führung ausländischer Grade
(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß
durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden
Hochschule (Herkunftshinweis) geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene
oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung unter Angabe des Herkunftshinweises geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern
hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; ausgenommen davon sind Berechtigte
nach dem Bundesvertriebenengesetz, für die eine Genehmigung auf Antrag erteilt werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ausländische
staatliche oder kirchliche Grade.
(2) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Hochschulgrade des Europäischen
Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der Päpstlichen Hochschulen können unter den Voraussetzungen von
Absatz 1 in der Form, in der sie verliehen wurden, ohne Herkunftshinweis geführt werden. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren
erworbenen Doktorgraden, die in den in Satz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der entsprechend
Absatz 1 Satz 2 zulässigen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftshinweis führen. Die gleichzeitige
Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium und -verfahren
vergeben werden (Berufsdoktorate).
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(4) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach
Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen
von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Stelle zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 nicht berechtigt
ist.
(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die
Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 4 begünstigen, gehen diesen Regelungen vor.
(6) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 4 abweichende begünstigende Regelungen zu treffen.
(7) Eine von den Absätzen 1 bis 6 abweichende Grad- und Titelführung sowie Führung einer Hochschultätigkeitsbezeichnung ist untersagt. Käuflich
erworbene Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, Hochschultitel oder
eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
Dritter Abschnitt
Wissenschaftlicher und künstlerischer Nachwuchs
§ 28
Graduiertenförderung
(1) Zur Entwicklung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden den Hochschulen nach Maßgabe des Haushalts
Mittel für Stipendien zugewiesen, um Graduierte und den künstlerischen Nachwuchs (Meisterschüler) in ihrer weiteren wissenschaftlichen
Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern.
(2) Die Förderung erfolgt durch ein Stipendium, das sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Darüber hinaus
können Sach- und Reisekosten gewährt werden. Das Stipendium soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium
unterbleiben kann und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird. Das Stipendium ist
unabhängig vom Einkommen der Eltern.
(3) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung um höchstens ein weiteres Jahr
verlängert werden.
(4) Über Anträge auf Förderung entscheidet eine Vergabekommission, die der Senat einrichtet. Ihr gehören Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter,
Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte an. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Stipendien sowie der Sach- und Reisekosten, die
bei Antragstellung zu erbringenden Nachweise, das Verfahren der Vergabekommission und die Beendigung der Förderung im Falle des Misserfolgs,
regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 29
Promotion
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule
den Doktorgrad mit Angabe eines die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatzes nach Maßgabe der Promotionsordnung.
(2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. In der Promotionsordnung
können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur
Promotion festgelegt werden. Die Promotionsordnungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Fachhochschulabsolventen im Anschluss an das
Studium zur Promotion zugelassen werden. Die gemeinsame Betreuung von Dissertationen durch Hochschullehrer der Hochschulen nach § 1 Abs.
2 Nr. 1 bis 5 und der Fachhochschulen soll gefördert werden.
(3) Wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe des in Aussicht genommenen
Themas beim entsprechenden Fachbereich die Annahme als Doktorand beantragen. Mit der Annahme übernimmt der Fachbereich die Verpflichtung,
die Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Der Doktorand
soll einem Hochschullehrer, Hochschul- oder Privatdozenten mit dessen Einvernehmen zur wissenschaftlichen Betreuung zugeordnet
werden.
(4) Die Promotionsordnung kann die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
§ 30
Habilitation
(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der qualifizierten Befähigung zu selbständiger Forschung und Lehre.
(2) Zum Habilitationsverfahren, das im zuständigen Fachbereich durchgeführt wird, sind Bewerber zuzulassen, die ihre wissenschaftliche Befähigung
durch eine qualifizierte Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen haben. Im Habilitationsverfahren
werden zur Feststellung der pädagogischen Eignung und der Befähigung zu selbständiger Forschung getrennte Gutachten zur didaktischen Qualität
der Lehrveranstaltungen der Bewerber einerseits sowie zur wissenschaftlichen Qualität der Habilitationsschrift oder der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
andererseits eingeholt.
(3) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt und das Recht verliehen, den Grad eines Doktors nach § 29 Abs. 1 Satz 2 mit dem
Zusatz 'habil.' zu führen. Die nichtpromovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad 'Dr. habil.'.
(4) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung der Hochschule.
Vierter Abschnitt
Forschung
§ 31
Aufgaben der Forschung
Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung
von Lehre und Studium mit der in § 9 bestimmten Zielsetzung. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung
der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der
Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
§ 32
Koordination der Forschung
(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen
Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben
wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und
Forschungsförderung zusammen.
(2) Die Hochschulen sollen die Bildung von Forschungsschwerpunkten anstreben.
(3) Die Hochschulen überprüfen die Forschungstätigkeit an der Hochschule und führen hierzu insbesondere Evaluationen durch. Die Ergebnisse der
von den Hochschulen regelmäßig durchzuführenden Bewertung der Qualität ihrer Arbeit in der Forschung sind in einem in mindestens zweijährigen
Abständen dem Ministerium vorzulegenden Bericht (Forschungsbericht) darzulegen und sollen von den Hochschulen veröffentlicht werden. §
10a Satz 3 gilt entsprechend.
§ 33
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag
geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
§ 34
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben
durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre
Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer
Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten
angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig
gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen
beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind
für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen. Forschungsaufträge aus gemeinnützigen oder öffentlich geförderten Stiftungen und Vereinigungen werden vorrangig entgegengenommen.
Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das
das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit Bedingungen des Geldgebers
vereinbar ist; Satz 4 gilt in diesem Falle nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich
des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter
von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist,
kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen; dabei sind die im öffentlichen Dienst für
vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen zu vereinbaren.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der
Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung
ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht berücksichtigt. Diese Erträge werden
vorzugsweise zur Förderung des Forschungspotentials der Hochschulmitglieder verwendet, welche diese Mittel einwerben; Näheres ist von der
Hochschule zu regeln.
(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
§ 35
Sonderforschungsbereich
(1) Sonderforschungsbereiche sind langfristig, aber nicht auf Dauer geplante Forschungsschwerpunkte. In ihnen arbeiten Wissenschaftler im Rahmen
eines Forschungsprogramms zusammen. An einem Sonderforschungsbereich können auch andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen
außerhalb von Hochschulen beteiligt sein.
(2) Sonderforschungsbereiche werden auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gefördert. Die Hochschule
stellt dem Sonderforschungsbereich nach Maßgabe des Landeshaushaltes eine ausreichende Grundausstattung zur Verfügung.
(3) Das Nähere über die Organisation des Sonderforschungsbereichs regelt eine Geschäftsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt und
die der Zustimmung des Senats bedarf; der Senat beschließt das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung.
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