§ 36
Gemeinsames Berufungsverfahren
(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung außerhalb
des Hochschulbereichs können diese die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren vereinbaren.
(2) Die aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer können der Forschungseinrichtung oder der medizinischen
Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen werden, um dort Forschungsvorhaben zu betreiben. Das Nähere regeln der Einweisungserlass des Ministeriums
und die Vereinbarung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung.
(3) Soweit in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 keine Regelungen zur Zusammensetzung der zu bildenden gemeinsamen Berufungskommission
enthalten sind, sollen in ihr die Hochschule und die Forschungseinrichtung oder die medizinische Einrichtung gleichstark vertreten sein. Bei dem
Vorsitzenden der gemeinsamen Berufungskommission soll es sich um einen aufgrund eines von der Hochschule und der Forschungseinrichtung
oder der medizinischen Einrichtung gemeinsam durchgeführten Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer handeln. Von der Forschungseinrichtung
oder der medizinischen Einrichtung können auch Personen, die nicht Mitglied der Hochschule sind, als Mitglied der Berufungskommission
benannt werden.
(4) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 48 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens abweichend von
Absatz 2 nur in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 38 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren
beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen
Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen
können die sich aus § 47 Abs. 2 ergebenden Rechte übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei
Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie haben das Recht, für die Dauer ihres
Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung
'Universitätsprofessor', wenn am gemeinsamen Berufungsverfahren eine Fachhochschule beteiligt ist oder ein Juniorprofessor berufen wurde die
Bezeichnung 'Professor' als Berufsbezeichnung zu führen; § 50b Abs. 7 und § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 37
Entwicklungsvorhaben
Die §§ 31 bis 34 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
Zweiter Teil
Mitglieder der Hochschule
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 38
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die immatrikulierten
Studierenden (§ 68 Abs. 2). Der Rektor kann auf Vorschlag des Senats einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 48 erfüllt, auf
Vorschlag der Hochschule ausnahmsweise die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Professors einräumen, wenn die Person Aufgaben der Hochschule
in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt und nicht Mitglied oder Angehöriger der Hochschule ist.
(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) sowie Hochschuldozenten (Gruppe der Hochschullehrer),
2. die Studierenden,
3. die akademischen Mitarbeiter (Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben) und
4. die sonstigen Mitarbeiter (Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst einschließlich des medizinischen Pflegepersonals und der volljährigen
Auszubildenden)
je eine Gruppe. Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören auch Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und
vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste. An Fachhochschulen bilden die akademischen und sonstigen Mitarbeiter die Gruppe der
Mitarbeiter. Zur Gruppe der Hochschullehrer gehören auch die bereits berufenen und bis zu ihrer Einstellung mit der Vertretung ihrer künftigen
Professorenstelle beauftragten Personen sowie die im Ruhestand befindlichen und mit der Vertretung ihrer bisherigen Stelle beauftragten Professoren.
(3) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, vorübergehend, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, insbesondere
1. Personen, denen eine Ehrenwürde verliehen wurde (§ 79 Abs. 2 Nr. 3),
2. die Professoren im Ruhestand,
3. Promovenden, Habilitanden, Honorarprofessoren, Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren,
4. die Gastprofessoren, Gastwissenschaftler und Lehrbeauftragten,
5. die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Tutoren und
6. die Gasthörer,
soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder der Hochschule sind; Näheres regelt die Grundordnung. Professoren im Ruhestand sind berechtigt, im
Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abzuhalten und Prüfungen abzunehmen.
§ 39
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht, die Belange der Hochschule im Rahmen dieses Gesetzes mitzuentscheiden.
(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme einer
Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn nach Entscheidung des Rektors ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
(3) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert
wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt; sie sind
an Weisungen nicht gebunden; eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu
beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(5) Mitglieder, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können einem Gremium der Selbstverwaltung, das für Personalangelegenheiten
zuständig ist, nicht angehören. Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
(6) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen an der Selbstverwaltung der Hochschule
bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten
Gremien müssen alle Mitgliedergruppen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 1 grundsätzlich stimmberechtigt an
Entscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in
Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten,
die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der
Stimmen. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 3 ist in der Grundordnung zu regeln.
(7) Entscheidet ein Gremium über die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich Promotions- und Habilitationsleistungen, dürfen nur die
Mitglieder mitwirken, die als Prüfer für die jeweilige Prüfung bestellt werden könnten.
(8) Zur Sicherung der Aufgaben und Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 sind für alle Gruppen in gleicher Weise die notwendigen Voraussetzungen
durch die Hochschulen zu schaffen.
§ 40
Wahlen
(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen Kollegialorganen und im Fachbereichsrat werden in freier, gleicher und geheimer Wahl
von den jeweiligen Mitgliedergruppen in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl
kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach
der Wahlordnung gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist. Der Zeitpunkt der Wahl ist so zu legen, dass eine möglichst hohe
Wahlbeteiligung erreicht wird. Bei den Wahlen zu Konzil, Senat und Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu
geben.
(2) Die Hochschule ist verpflichtet, auf eine Vertretung von Frauen entsprechend ihrem Anteil in den Mitgliedergruppen in den Organen der Hochschule
hinzuwirken.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der entsprechenden Gruppe angehört. Mit dem Verlust der Wählbarkeit in
der Mitgliedergruppe, für die es gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Kollegialorgan aus.
§ 41
Wahlverfahren
(1) Zur Vorbereitung der Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule und der Studentenschaft führt der Kanzler Verzeichnisse der Personen,
die wahlberechtigt sind. Jedes Mitglied der Hochschule ist berechtigt, die Wahlverzeichnisse einzusehen.
(2) Kein Mitglied der Hochschule ist in mehr als einer Gruppe oder in mehr als einem Fachbereich wahlberechtigt. Die Entscheidung des Wahlberechtigten,
in welchem Fachbereich er sein Wahlrecht ausüben will, kann nur zu Beginn des Semesters erklärt und geändert werden. Sind Studierende
Mitglieder mehrerer Fachbereiche, können sie bei der Immatrikulation oder Rückmeldung erklären, in welchem Fachbereich sie ihr Wahlrecht
ausüben wollen. Wird keine Erklärung abgegeben, üben sie das Wahlrecht in dem Fachbereich aus, in dem für die Wahlperiode der Schwerpunkt
des Studiums liegt.
(3) Der Kanzler sorgt für den Druck der Wahlbekanntmachung und der Stimmzettel. Für die Durchführung der Wahlen zu den Organen der Hochschule
sind Wahlvorstände zu bilden; ihnen gehören Mitglieder jeder Gruppe an.
(4) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen und regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wahlanfechtungen.
§ 42
Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Kollegialorganen, im Fachbereichsrat und in den Senatsausschüssen (§ 80) dauert zwei Jahre, die
der Studierenden beträgt in der Regel ein Jahr. Die Amtszeit endet jedoch bereits mit dem Zusammentritt des neugewählten Gremiums. Verzögert
sich der Zusammentritt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu einem halben Jahr. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz kann für die Vertreter im
Fachbereichsrat eine längere Amtszeit unter der Voraussetzung festgelegt werden, dass die längere Amtszeit mit der festgelegten Amtszeit des
Dekans übereinstimmt.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien entsprechend, soweit bei ihrer Einsetzung nichts anderes bestimmt wird.
§ 43
Beschlüsse
(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung
ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit
zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen und bei der zweiten Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden
ist. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts
anderes vorsieht.
(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung.
(3) Die Geschäftsordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.
(4) Für Mitglieder der Kollegialorgane gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes auch für Beratungen und Abstimmungen,
die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Für Amtshandlungen von Einzelorganen und Mitgliedern der Hochschule gilt Satz 1
entsprechend.
(5) Wird die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums für ungültig erklärt oder festgestellt, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist,
berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse.
§ 44
Sondervotum
(1) Wird eine Gruppe (§ 38 Abs. 2) geschlossen überstimmt, kann sie dem Beschluss ein Sondervotum beifügen, das Bestandteil der Entscheidung
ist. Auf Antrag aller Vertreter einer Gruppe, wird der Vollzug eines Beschlusses einmalig bis zur erneuten Beratung binnen drei Wochen ausgesetzt,
es sei denn, dass das Gremium den sofortigen Vollzug des Beschlusses mit Mehrheit der Mitglieder beschließt. Zwischenzeitlich wird ein
gemeinsamer Schlichtungsversuch durch je einen Vertreter der Gruppen gemäß § 38 Abs. 2 unternommen. § 74 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Mitglieder der Berufungskommission, des Fachbereichsrats, des Senats sowie der Rektor können die Berufungsvorschläge durch ein Sondervotum
ergänzen; § 39 Abs. 7 bleibt unberührt.
§ 45
Öffentlichkeit
(1) Das Konzil tagt öffentlich, der Senat hochschulöffentlich, der Fachbereichsrat fachbereichsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden; über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt; er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
§ 46
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder von Gremien sind verpflichtet, über Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden
sind, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Verschwiegenheitspflichten
aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
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