HSG - Hochschulgesetz Schleswig-Holstein
Bekanntmachung
der geltenden Fassung des Hochschulgesetzes
(Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum
Schleswig-Holstein) (Hochschulgesetz - HSG)
Vom 4. Mai 2000
Fundstelle: GVOBl. 2000, S. 416
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2004, GVOBl. 2004, S. 477
Änderungsdaten:
1. § 124 geändert (LVO. zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.4.2002, GVOBl. S. 70)
2. Überschrift und §§ 1, 59 a, 71, 97, 98, 113, 118, 119, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127 und 128 geändert, §§ 122 a, 136 und 136 eingefügt (Ges. v. 12.12.2002, GVOBl. S. 240)
3. § 2 geändert (Ges. v. 16.12.2002, GVOBl. S. 264)
4. mehrfach geändert (Ges. v. 10.12.2003, GVOBl. S. 668)
5. mehrfach geändert (Ges. v. 10.12.2004, GVOBl. S. 477)
Gl.-Nr.: 221-7
Eingangsformel:
Aufgrund des § 326 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes wird nachstehend der Wortlaut des Hochschulgesetzes in der seit 1. Dezember 1999 geltenden Fassung bekannt gemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 8. Mai 1973 in Kraft getreten.
Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166),
2. den am 29. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 301),
3. den am 15. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 47 der Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S 652)
4. das am 31. März 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 17. März 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 149),
5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313),
5. den am 15. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134),
6. das am 1. Dezember in Kraft getretene Gesetz vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 380).
Einleitende Vorschrift
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Universität zu Lübeck, Universität Flensburg, Musikhochschule Lübeck, Muthesius Kunsthochschule, Fachhochschule Flensburg, Fachhochschule Kiel, Fachhochschule Lübeck, Fachhochschule Westküste (staatliche Hochschulen). Es gilt auch für Hochschulen anderer Träger (nichtstaatliche Hochschulen), so weit dies in Abschnitt IX bestimmt ist.
(2) Der Name jeder Hochschule kann im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) in der Verfassung geändert werden.
(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.
(4) Dieses Gesetz regelt auch die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums Schleswig - Holstein (Klinikum).
1. das Klinikum an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
2. die Universität zu Lübeck.
Abschnitt I
Aufgaben der Hochschulen
§ 2
Allgemeine Aufgaben
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
(1 a) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(2) Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder und wirken insbesondere auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin.
(3) Die Hochschulen sollen Studierende mit abgeschlossenem Studium besonders fördern, soweit diese sich auf die Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer oder auf eine vergleichbare wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit vorbereiten. Die Hochschulen stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden sicher.
(4) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; dies gilt vor allem für die Beziehungen zu skandinavischen Hochschulen. Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen. Sie berücksichtigen ebenfalls die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport.
(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
(7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer. Sie können sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Unternehmen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen. § 65 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(9) Die Hochschulen fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen.
(10) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung.
§ 3
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre
(1) Die Mitglieder der Hochschule erfüllen die ihnen in Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben in der ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verbürgten Freiheit.
(2) Das Land stellt sicher, dass sich an den Hochschulen Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt auch der Hochschule und ihren Organen.
(3) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methode, das Forschungsergebnis sowie seine Bewertung und Verbreitung. Die Organisation des Forschungsbetriebs in der Hochschule ist so zu regeln, dass die Freiheit nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. In diesem Rahmen sind Entscheidungen des zuständigen Hochschulorgans hinsichtlich des Gegenstandes der Forschung insoweit zulässig, als sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(4) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Lehrmeinung, den Inhalt der Lehre, ihre Methode und die Form ihrer Darstellung. Die Organisation der Lehre in der Hochschule ist so zu regeln, dass die Freiheit nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. Entscheidungen des zuständigen Hochschulorgans über Gegenstand und Art von Lehrveranstaltungen sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen.
§ 4
Freiheit des Studiums
(1) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen.
(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist, kann der Fachbereich die Teilnahme an den zum erforderlichen Lehrangebot gehörenden Lehrveranstaltungen beschränken, wenn
1. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit einer Lehrveranstaltung, die wegen ihrer Art oder ihres Zweckes eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich macht, übersteigt und den Studierenden die Teilnahme an einer entsprechenden Lehrveranstaltung in demselben Semester ermöglicht wird oder
2. nach der Studien- oder Prüfungsordnung der vorherige Besuch einer anderen Lehrveranstaltung, eine Zwischenprüfung oder ein Leistungsnachweis Voraussetzung ist und die oder der Studierende die andere Lehrveranstaltung nicht besucht, die Zwischenprüfung nicht bestanden oder den Leistungsnachweis nicht erbracht hat.
Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Bestehen trotz einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten personelle, räumliche oder sächliche Engpässe, so kann der Fachbereich
1. Studierende von der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer eines Semesters zurückstellen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs zwingend erforderlich ist, oder
2. die in einer Studienordnung ausgewiesenen Wahlmöglichkeiten einschränken oder
3. bestimmen, dass Einzelunterricht in Musik nur in dem in der Studienordnung vorgesehenen Umfang erteilt wird, oder
4. bestimmen, dass Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nur einmal besucht werden dürfen. Dies gilt nicht, wenn in der Lehrveranstaltung ein Leistungsnachweis erbracht wird, der auf eine Prüfung angerechnet wird. Ist in der Lehrveranstaltung eine Studienleistung zu erbringen, die Voraussetzung für die Fortführung des Studiums oder Zulassungsvoraussetzung für eine Prüfung ist, so kann nach näherer Bestimmung der Studienordnung der weitere Besuch der Lehrveranstaltung bei nicht erfolgreichem Abschluss nur begrenzt werden, wenn dieser Abschluss unter Beachtung der wesentlichen prüfungsrechtlichen Grundsätze festgestellt wird und mindestens zwei Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
(4) Die Auswahlkriterien in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 werden durch die Studienordnung bestimmt; zu ihnen müssen auch die in § 86 Abs. 8 a Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Umstände gehören. Beschränkungen nach Absatz 3 Nr. 1 sind dem Rektorat unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
(5) Die Hochschulen ermöglichen den Studierenden im Rahmen eines Studium generale auch den Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienfaches, soweit die Art der Lehrveranstaltung und die verfügbare Lehrkapazität dies zulassen.
§ 5
Ordnung des Hochschulwesens
(1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen.
(2) Das Zusammenwirken der Hochschulen nach § 2 Abs. 6 ist durch Vereinbarungen der beteiligten Hochschulen oder durch das Ministerium zu gewährleisten.
§ 6
Qualitätssicherung
(1) Die Hochschule evaluiert regelmäßig intern und extern Aufbau- und Ablauforganisation, Forschung und Lehre, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages, Wissens- und Technologietransfer und Weiterbildung. Dabei sind insbesondere das Qualitätsmanagement, das Umweltmanagement und die Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Die Studierenden werden bei der Bewertung der Lehre beteiligt. Die Evaluierungsergebnisse sind zu veröffentlichen.
(2) Die einzelnen Verfahren nach Absatz 1 regelt die Hochschule durch Satzung; sie legt darin Standards, Verfahrensweisen, Zeitfolgen und Verantwortlichkeiten fest.
§ 7
Förderung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchses
Die Promotion hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte und die Entwicklung von herausragendem künstlerischem Nachwuchs werden gefördert. Die näheren Regelungen, insbesondere über die Förderungsarten, die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien, den Umfang und die Dauer der Förderung sowie die Vergabeverfahren, trifft das Ministerium durch Verordnung.
§ 8
- gestrichen -
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