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Alt 11.04.2006, 15:52
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Abschnitt II
Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung
Titel 1
Rechtsstellung der Hochschule
§ 9
Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht


(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Landesaufgaben) obliegen. Sie erfüllen beide Aufgabenarten durch eine einheitliche Verwaltung (Einheitsverwaltung).

(3) Die Hochschulen führen eigene Siegel. Sie haben das Recht, ihre bisherigen Wappen zu führen. Die Annahme neuer und die Änderungen von Wappen bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums. Hochschulen, die zur Führung eigener Wappen berechtigt sind, führen sie in ihren Siegeln.

(4) Das Personal der Hochschulen steht im Dienst des Landes.

§ 10
Eigene Angelegenheiten


Zu den eigenen Angelegenheiten gehören die unmittelbar mit der Forschung und Lehre sowie mit der wissenschaftlichen und künstlerischen Ausbildung und Weiterbildung zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere
1. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten,
2. die Mitwirkung bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren,
3. die Heranbildung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses,
4. die Verleihung von Hochschulgraden, Würden und Ehrungen,
5. der akademische Unterricht und die Hochschulprüfungen,
6. die Aufstellung des Entwicklungsplans der Hochschule,
7. die Feststellung des Haushaltsplans der Hochschule gemäß § 106 Landeshaushaltsordnung (LHO),
8. die Verwaltung des eigenen Vermögens der Hochschule und
9. das Gebührenwesen.

§ 11
Landesaufgaben


Als Landesaufgaben nehmen die Hochschulen wahr
1. die den Hochschulen übertragenen Personalangelegenheiten,
2. die Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
3. (aufgehoben)
4. die Ausstattung mit beweglichem Gerät (§ 16 Abs. 1 Satz 2), die Verwaltung der den Hochschulen zur Verfügung gestellten Gebäude und Grundstücke sowie die Organisation und Verwaltung der wirtschaftlichen Betriebe, der Anstalten und ähnlichen Einrichtungen,
5. - gestrichen -
6. die Durchführung der Wahlen nach der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1894),
7. die Zulassung und Entlassung der Studierenden,
8. die Ausübung des Hausrechts und
9. - gestrichen -
10. die weiteren den Hochschulen übertragenen Aufgaben, so weit dies bei der Übertragung bestimmt wird.

§ 12
Satzungsrecht


(1) Die Hochschulen regeln im Rahmen dieses Gesetzes ihre innere Organisation durch Satzung (Verfassung).

(2) Sie erlassen weitere Satzungen, soweit dies durch Gesetz vorgesehen ist.

Titel 2
Zusammenwirken von Land und Hochschule
§ 13
Aufsicht


(1) Die Hochschulen unterstehen der Aufsicht durch das Ministerium nach § 50 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) . Soweit sie Landesaufgaben wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden des Landes. Das Ministerium kann bestimmen, dass sich die Hochschulen für ihre Verwaltungsaufgaben eines bestimmten Trägers von Datenverarbeitungsanlagen bedienen müssen.

(2) Das Ministerium kann von den Hochschulen diejenigen Maßnahmen verlangen, die zur Erfüllung der dem Land obliegenden rechtlichen Pflichten erforderlich sind.

(3) Ist die Ordnung oder Sicherheit an einer Hochschule in einem solchen Ausmaß gestört, dass die Hochschule nicht mehr zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Lage ist, kann das Ministerium die Hochschule vorübergehend schließen; in dringenden Fällen kann auch das Rektorat die Hochschule bis zur Entscheidung des Ministeriums schließen. Die Schließung kann auf Teile der Hochschule beschränkt werden.

§ 14
Genehmigungsvorbehalt für Satzungen


(1) Satzungen der Hochschulen mit Ausnahme der Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Benutzungsrahmenordnungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Prüfungsordnungen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, werden vom Rektorat genehmigt. Die Genehmigung muss versagt werden, wenn die Satzung rechtswidrig ist. Die Genehmigung einer Prüfungsordnung muss insbesondere versagt werden, wenn diese
1. den Vorschriften des § 83 Abs. 4 über die Regelstudienzeit nicht entspricht; Ausnahmen im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Ministerium; oder
2. im Widerspruch zur Eckdatensatzung nach § 81 Abs. 6 steht.r

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Regelung die Wahrnehmung der dem Land obliegenden rechtlichen Pflichten wesentlich behindert oder unmöglich macht.

(3) Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn
1. Zulassungs- oder Prüfungsordnungen die innerhalb des Landes oder innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden oder
2. Prüfungsordnungen einer auf Grund von § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes ergangenen Empfehlung nicht entsprechen oder
3. Satzungen über die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen der Fachbereiche, gemeinsamen Ausschüssen, gemeinsamen Einrichtungen oder zentralen Einrichtungen nicht zweckmäßig sind oder
4. Eckdatensatzungen nach § 81 Abs. 6 so gestaltet sind, dass die Ziele der Studienreform nicht erreicht werden können.

§ 15
Staatliche Mitwirkungsrechte


(1) Regt das Ministerium den Erlass oder die Änderung von Satzungen der Hochschule an, müssen die zuständigen Organe darüber beraten und beschließen.

(2) Das Ministerium kann von den Hochschulen verlangen,
1. einen Fachbereich zu errichten oder aufzuheben oder die Abgrenzung von Fachbereichen zu ändern,
2. Einrichtungen von Fachbereichen oder zentrale Einrichtungen zu errichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
3. einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern,
4. Zulassungs- oder Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern oder
5. Eckdatensatzungen nach § 81 Abs. 6 mit dem in dem Verlangen bezeichneten Gegenstand zu erlassen oder zu ändern.

Das Verlangen nach Satz 1 Nr. 4 ist nur zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der nach § 14 zur Versagung der Genehmigung einer entsprechenden Satzung berechtigen würde.

(3) Das Verlangen nach Absatz 2 wird gegenüber dem Rektorat der Hochschule erklärt. Mit dem Verlangen kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Es hört vorher die zuständigen Organe. Kommt der Senat dem Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium in Abweichung von Satz 3 und 4 die Eckdaten nach § 81 Abs. 6 zur Erreichung der Ziele der Studienreform im Benehmen mit der Hochschule durch Verordnung festlegen. Für die Verordnung gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 81 Abs. 6 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(4) Das Ministerium kann die Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind. Es hört vorher die Hochschule.

§ 15 a
Zielvereinbarung


(1) Das Ministerium und die Hochschulen schließen Zielvereinbarungen ab. Die Vereinbarungen umfassen insbesondere:
1. Ziele für Reformen und Entwicklungen sowie deren jeweilige Umsetzung in den Hochschulen,
2. Maßnahmen zur Sicherung und Steigerung der Qualität der Lehre,
3. Maßnahmen zur Steigerung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
4. die Höhe der Landesmittel für einen mehrjährigen Zeitraum im Rahmen des Haushaltsrechts,
5. Eckwerte für die leistungsbezogene Vergabe eines Anteils der Landesmittel. Dabei werden die Evaluierungsergebnisse gemäß § 6 Abs. 1 berücksichtigt.

(2) Rechtzeitig vor dem Ende der Verhandlungen über die Zielvereinbarung hören das Ministerium und das Rektorat die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sowie die Frauenbeauftragten der Hochschulen zum vorgesehenen Inhalt der Vereinbarung an.

(3) Festlegungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 bedürfen der Zustimmung des Landtages. Die Hochschulen berichten dem Ministerium regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen und die Umsetzung der Ziele. Die Berichte werden in geeigneter Form veröffentlicht.

§ 16
Bauangelegenheiten


(1) Die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen für Hochschulzwecke sowie die Erstbelegung der Räume obliegen dem Land, soweit es sich nicht um Körperschaftsvermögen (§ 22 Abs. 3) handelt. Die Ausstattung der Gebäude mit beweglichem Gerät obliegt der Hochschule nach Richtlinien des Landes.

(2) Die Hochschule ist zu hören, wenn das Land nach Absatz 1 Satz 1 für ihren Bereich tätig wird. Für die Planung von einzelnen Bauten bedeutender Art ist eine ständige Kommission zu bilden (Baukommission), in der das Land und die Hochschule angemessen vertreten sind. Die Baukommission hat die Aufgabe, das Land zu beraten; sie kann zu einzelnen Punkten Sachverständige hören.

Titel 3
Hochschulplanung
§ 17
Entwicklungsplan der Hochschule


(1) Die Hochschule stellt einen mehrjährigen Entwicklungsplan auf und schreibt ihn fort. Er beschreibt die Vorstellungen der Hochschule zu ihrer strukturellen und fachlichen Entwicklung. Dabei ist insbesondere die Umsetzung der mit dem Ministerium abgeschlossenen Zielvereinbarungen, bezogen auf die fachlichen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Strukturen unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit, zu konkretisieren.

(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung ist der gemeinsame Rahmenplan nach dem Hochschulbauförderungsgesetz zu berücksichtigen. Allgemeine Ziele der Landes- und Finanzplanung des Landes sollen berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Vorschläge sind zu begründen.

(3) Das Ministerium kann durch Verordnung ein einheitliches Verfahren der Aufstellung und Fortschreibung der Entwicklungspläne und für die Berechnung der vorhandenen und der angestrebten Ausbildungskapazität eine einheitliche Methode vorschreiben.

§ 18
Landeshochschulplan


(1) Die Landesregierung stellt unter Hinzuziehung der Hochschulen für den Zeitraum der Finanzplanung einen Landeshochschulplan auf und schreibt ihn fort. Der Landeshochschulplan wird dem Parlament vorgelegt.

(2) Der Landeshochschulplan enthält die Vorstellungen der Landesregierung über die strukturelle Entwicklung des Hochschulwesens.

(3) Der gemeinsame Rahmenplan nach § 5 des Hochschulbauförderungsgesetzes, die vom Land gegenüber dem Bund oder anderen Ländern eingegangenen Verpflichtungen sowie die Finanzplanung des Landes sind bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landeshochschulplanes zu berücksichtigen.

§ 19

(gestrichen)

§ 19 a
Hochschulbeirat


(1) Die Hochschule bildet zur Verbindung mit der Arbeits- und Berufswelt und den regionalen Verwaltungsträgern einen Beirat.

(2) Der Beirat berät die Hochschule bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft und der Einbeziehung von Gegenwartsfragen in Lehre und Forschung (Wissens- und Technologietransfer). Er dient der Erörterung regionaler Aspekte der Hochschulentwicklung und unterstützt die Interessen der Hochschule in der Öffentlichkeit. Er wird von den Ergebnissen der Evaluierung von Forschung und Lehre unterrichtet und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der Hochschule vom Ministerium berufen. Die Vorschläge der Gruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Mitglieder der Hochschule dürfen dem Beirat nicht angehören. Einzelheiten regelt eine Satzung des Senats, die insbesondere eine paritätische Besetzung des Beirats mit Frauen und Männern ermöglicht.

(4) Anstelle eines Beirates nach Absatz 1 können mehrere Hochschulen einen gemeinsamen Beirat bilden.

Titel 4
Finanzwesen
§ 20
Haushalt


(1) Das Land stellt den Hochschulen nach Maßgabe des Landeshaushalts und des Beschlusses des Landtages nach § 15 a Abs. 3 Satz 1 Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Mittelverteilung orientiert sich auch an den in Forschung und Lehre und bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen sowie an den Fortschritten bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die Planstellen und Stellen der Hochschulen werden in Haushaltsplänen (§ 21), die Zuschüsse für die Hochschulen im Landeshaushalt veranschlagt. Die Haushaltspläne der Hochschulen werden Anlagen zum Haushaltsplan des Landes. Die Mittel für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau sind im Haushaltsplan des Landes besonders auszuweisen.

(3) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Hochschule richtet sich nach den für das Land geltenden Vorschriften. Die Hochschulen richten eine Kostenrechnung, ein Berichtswesen und ein Controlling ein.

(4) Die Hochschule berichtet dem Ministerium über den Vollzug des Haushaltsplans und Maßnahmen zur Einhaltung seiner Eckwerte, wenn die Situation dies erfordert.

§ 21
Haushaltsplan


(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage ihres Entwicklungsplans, der Eckdaten für den Landeshaushalt und unter Berücksichtigung geschlossener Zielvereinbarungen den Haushaltsplan (i.S. des § 106 LHO) unter Einschluss der Planstellen und Stellen der Hochschule fest und legt ihn bis zum 31. Januar für das nachfolgende Jahr dem Ministerium vor.

(2) Das Ministerium prüft den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit den rechtlichen und haushaltsmäßigen Vorgaben und Bindungen. Es ist berechtigt, im Benehmen mit der Hochschule den Entwurf des Haushaltsplans abzuändern, so weit er diesen Vorgaben und Bindungen nicht entspricht.

§ 22
Vermögen


(1) Aus Haushaltsmitteln des Landes zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.

(2) Landesvermögen, das der Hochschule dauernd dienen soll, wird von ihr verwaltet. Die Bauunterhaltung obliegt dem Land.

(3) Die Hochschule kann eigenes Vermögen (Körperschaftsvermögen) haben. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach § 105 LHO Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 569).
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