Abschnitt III
Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder
§ 23
Mitglieder der Hochschule
(1) Mitglieder der Hochschule sind
1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte, die sich länger als zwei Jahre mit mindestens der Hälfte der Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors an der Lehre der Hochschule beteiligen und die weder Mitglieder einer anderen Hochschule sind, noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen (Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes),
3. die Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden, die keiner der übrigen Mitgliedergruppen angehören (Mitgliedergruppe der Studierenden),
4. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes (Mitgliedergruppe des nichtwissenschaftlichen Dienstes) und
5. die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler.
(1 a) Die Fachhochschulen können in ihrer Verfassung eigene Regelungen zur Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Mitgliedergruppen des wissenschaftlichen und des nichtwissenschaftlichen Dienstes treffen.
(2) Mitglieder der Hochschule sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule hauptberuflich tätig sind; die Mitgliedschaft bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall. Soweit diese Personen eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit ausüben, gehören sie der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes, im übrigen der Mitgliedergruppe des nichtwissenschaftlichen Dienstes an. Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige von angegliederten Einrichtungen nach § 117, die sich regelmäßig an der Lehre oder der Forschung der Hochschule beteiligen, der die Einrichtung angegliedert ist. Das Nähere über das Feststellungsverfahren und die Zuordnung der Mitglieder aus den angegliederten Einrichtungen zu den Mitgliedergruppen nach Absatz 1 regelt die Verfassung.
(3) Soweit es in diesem Gesetz oder der Verfassung bestimmt ist, sind den Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt
1. die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
2. die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise in der Hochschule Tätigen,
3. die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 sind, Honorarprofessorinnen, Honorarprofessoren, Privatdozentinnen, Privatdozenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie die sonstigen an der Hochschule nebenberuflich Tätigen,
4. die in einer Forschungseinrichtung hauptberuflich tätigen, beurlaubten Professorinnen und Professoren der Hochschule und
5. die Ehrenbürgerinnen, Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Hochschule.
Das aktive und passive Wahlrecht steht ihnen nur zu, wenn es in diesem Gesetz bestimmt ist. Das Ministerium kann durch Verordnung regeln, welche Personen nach ihrer Rechtsstellung und nach ihrer zeitlich begrenzten Zugehörigkeit zur Hochschule die in Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 24
Grundsätze der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums sind bei Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein; ist dies nicht möglich, muss das Geschlecht mit dem geringeren Anteil an der jeweiligen Mitgliedergruppe mindestens entsprechend diesem Anteil vertreten sein.
(3) Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Gremien der Hochschule nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen des wissenschaftlichen Dienstes und des nichtwissenschaftlichen Dienstes im Senat oder in einem Fachbereichskonvent sowie für die nebenberuflich tätigen Frauenbeauftragten gelten die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend.
§ 25
Stimmrecht in besonderen Fragen
(1) An Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professorinnen oder Professoren unmittelbar berühren, wirken, sofern sie dem Gremium stimmberechtigt angehören,
1. die Angehörigen der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. die Angehörigen der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes,
3. die Angehörigen der Mitgliedergruppe der Studierenden,
4. die Rektoratsmitglieder, die Dekaninnen und Dekane und
5. die nach § 23 Abs. 2 und 3 gleichgestellten Personen
stimmberechtigt mit. Dem Gremium angehörende sonstige Hochschulmitglieder haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.
(2) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen oder Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
(3) Zu den Entscheidungen, die die Forschung oder Lehre unmittelbar berühren, gehört auch die Beschlussfassung über Habilitations- und Promotionsordnungen.
§ 26
Wahlen
(1) Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Konsistorium, Senat und Fachbereichskonvent wird von der Hochschule durch Satzung (Wahlordnung) geregelt. Dabei ist vorzusehen, dass die Hochschulorgane in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt werden. Das Wahlverfahren und die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl müssen die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen. Für die Wahlen zum Konsistorium, zum Senat und zu den Fachbereichskonventen ist auch Briefwahl zuzulassen; dabei ist vorzusehen, dass alle Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen erhalten. Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Vertreterinnen und Vertreter im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zu wählen. Im übrigen sind die für Landtags- und Kommunalwahlen geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Wahldurchführung und Wahlprüfung anzuwenden.
(2) Die Angehörigen jeder Mitgliedergruppe nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wählen aus ihrer Mitte ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Gremien der Hochschule nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl und unmittelbar. Nur in Hochschulen mit Fachbereichen an verschiedenen Standorten können die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zu Konsistorium und Senat in Wahlbereichen gewählt werden. Dabei bilden die Fachbereiche an einem Standort einen Wahlbereich. Bei den Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. Die Wahlordnung bestimmt, wer im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens der Vertreterin oder des Vertreters an ihre oder seine Stelle tritt. Hat eine Mitgliedergruppe nicht mehr Angehörige, als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, werden alle Angehörigen ohne Wahl Mitglieder des Gremiums. Ein Gremium ist auch dann rechtmäßig zusammengesetzt, wenn Angehörige einer Mitgliedergruppe, die darin vertreten sein soll, nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind.
§ 27
Wahlzeit
(1) Die Mitglieder eines Gremiums werden für eine bestimmte Zeit gewählt. Sie beträgt in den Kollegialorganen für Studierende ein Jahr, für die übrigen Mitglieder zwei Jahre. Dies gilt auch für sonstige Gremien, soweit in der Verfassung nichts anderes bestimmt ist. Ist eine Wahl ungültig oder unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, so ist in angemessener Frist neu zu wählen; die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bleiben bis zur Bekanntmachung des neuen Wahlergebnisses weiter tätig.
(2) Mit dem Verlust der Wählbarkeit scheidet ein Mitglied aus dem Gremium aus.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, tritt die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit an seine Stelle.
§ 28
Studierendenschaft
(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Sie hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschulen mitzuwirken. Sie hat insbesondere die Aufgabe,
1. die hochschulpolitischen Belange der Studierenden zu vertreten; dazu gehören auch alle Belange, die das Hochschulwesen berühren, und Stellungnahmen, die erkennbar an hochschulpolitische Fragen anknüpfen,
2. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
3. zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung der Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
4. die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; dies kann auch Maßnahmen umfassen, die den Mitgliedern die preisgünstigste Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
5. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
6. den Studierendensport zu fördern,
7. die überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden zu pflegen.
(2) Die Angelegenheiten der Studierendenschaft sind von einem zentralen Kollegialorgan (Studierendenparlament) zu entscheiden. Die laufenden Geschäfte werden von einem kollegialen Leitungsorgan (Allgemeiner Studierendenausschuss) geführt; es vertritt die Studierendenschaft nach außen.
(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Vollversammlungsordnung. Das Studierendenparlament kann im Semester während der Vorlesungszeit bis zu zwei Vollversammlungen einberufen; in dieser Zeit finden keine Lehrveranstaltungen statt.
(4) Die Satzung der Studierendenschaft kann deren Gliederung in Fachschaften vorsehen; in diesem Fall kann das Studierendenparlament mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer Studiengänge, Wahlfächer oder Studienabschnitte beschließen. Aufgabe der Fachschaften ist es, die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden zu vertreten. Die zentralen Organe der Studierendenschaft können ihnen keine Weisungen erteilen. Die Angelegenheiten der Fachschaft sind von einem Kollegialorgan (Fachschaftsvertretung) zu entscheiden. Die laufenden Geschäfte der Fachschaft werden von der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter geführt; sie oder er wird von der Fachschaftsvertretung gewählt. Werden in einer Hochschule ohne Fachbereiche oder in einem Fachbereich mehrere Fachschaften eingerichtet, so vertritt eine Fachschaftsleiterin oder ein Fachschaftsleiter die übergeordneten Belange der Fachschaften gegenüber der Hochschule oder dem Fachbereich; sie oder er wird aus dem Kreis der Fachschaftsleiterinnen und Fachschaftsleiter auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
(5) Für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen gelten § 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und § 27 entsprechend.
(6) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge. Sie kann insbesondere einen Beitrag für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 4 erheben. Dabei ist vorzusehen, dass Studierende von der Verpflichtung zur Zahlung dieses Beitragsanteils befreit werden können, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Belastung darstellen würde. Näheres wird durch die Beitragsordnung der Studierendenschaft geregelt. Die Beitragsordnung muss insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrages enthalten; Beitragsanteile für Maßnahmen, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die aufgrund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können. Die Beitragsordnung ist der obersten Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 29
Aufsicht über die Studierendenschaft
Die Studierendenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach § 50 LVwG . Die Aufsicht wird vom Rektorat der Hochschule als unterer Aufsichtsbehörde und von dem Ministerium als oberster Aufsichtsbehörde ausgeübt. Die Aufsicht wird vom Rektorat als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
§ 30
Haushaltswirtschaft der Studierendenschaft
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für das Land Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Prüfung der Rechnung der Studierendenschaft nach § 109 Abs. 2 LHO bestellt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer. Die Studierendenschaft hat die geprüfte Rechnung der unteren Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Das Recht der Studierendenschaft, im Rahmen der Rechtsvorschriften über die zweckmäßige Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel selbstverantwortlich zu entscheiden, bleibt unberührt.
§ 31
Förderung der Studierendenschaft und
der studentischen Vereinigungen
Die Studierendenschaft und privatrechtliche studentische Vereinigungen, die zur Wahrnehmung der in § 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 genannten Interessen gebildet worden sind, sollen von der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gefördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Satzung der Studierendenschaft oder der Vereinigung oder das Verhalten ihrer Mitglieder nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen oder nicht mit einem geordneten Lehr- und Forschungsbetrieb unvereinbar sind.
§ 32
Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der Hochschule und die ihnen gleichgestellten Personen sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann; sie haben insbesondere die Ordnung der Hochschule und ihrer Veranstaltungen zu wahren und sich so zu verhalten, dass die Organe der Hochschule ihre Aufgaben erfüllen können und die an der Hochschule tätigen promovierenden und studierenden Personen nicht gehindert werden, ihre Rechte, Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen.
(2) Mitglieder der Hochschule und ihnen gleichgestellte Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Für die Abberufung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit gilt § 98 LVwG entsprechend; abberufende Stelle ist der Senat. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Rektorats.
(4) Verletzen Mitglieder oder ihnen gleichgestellte Personen ihre Pflichten nach den Absätzen 1 oder 2, so kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. Dienstrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.
§ 33
Frauenförderungsrichtlinien
(1) Der Senat erlässt Richtlinien zur Förderung der Frauen in Forschung, Lehre und Studium (Frauenförderungsrichtlinien). Sie enthalten für die eigenen Angelegenheiten der Hochschule (§ 10) die der Förderung von Frauen dienenden Maßnahmen. In ihnen ist auch die Förderung von Frauen bei der Vergabe der Mittel, die ganz oder teilweise der Nachwuchsförderung dienen, zu regeln. Bestandteil der Frauenförderungsrichtlinien der Hochschule sind die Frauenförderpläne.
(2) Für die Landesaufgaben (§ 11) erlässt die jeweils zuständige Landesbehörde Frauenförderungsrichtlinien.
§ 34
Frauenförderpläne
(1) Der Senat stellt für die gesamte Hochschule auf der Grundlage der Entwürfe der Fachbereiche und der zentralen Einrichtungen für jeweils vier Jahre einen Frauenförderplan auf und schreibt ihn fort.
(2) In dem Frauenförderplan ist festzulegen, in welcher Zeit mit welchen personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen die Aufgaben des § 2 Abs. 2 erfüllt werden sollen. Für die Verwaltung der Hochschule gilt § 11 Abs. 2 bis 8 des Gleichstellungsgesetzes entsprechend.
§ 35
Berichte über frauenfördernde Maßnahmen
Das Rektorat berichtet dem Konsistorium und die Hochschule dem Ministerium jeweils im Abstand von vier Jahren über den Stand der frauenfördernden Maßnahmen. Die Berichte geben Auskunft über die bisherigen und geplanten Maßnahmen auf der Grundlage der Frauenförderungsrichtlinien.
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