Titel 2
Fachbereiche
§ 51
Fachbereichsgliederung
(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Sie sind die organisatorischen Grundeinheiten für Forschung und Lehre an der Hochschule. In einem Fachbereich sollen verwandte oder fachlich benachbarte Fachgebiete zusammengefasst werden. Er muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass er die ihm obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann.
(2) Die Gliederung in Fachbereiche kann unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf die Größe und Funktionsfähigkeit nicht erforderlich ist. Unterbleibt die Gliederung in Fachbereiche,
1. nehmen der Senat die Aufgaben des Fachbereichskonvents und das Rektorat die Aufgaben des Dekanats wahr; § 54 Abs. 3 gilt entsprechend,
2. entfällt die Bestellung der Fachbereichsbeauftragten für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen.
(3) Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen regelt der Senat durch eine Satzung.
(4) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichskonvent und das Dekanat; sie sind Organe der Hochschule.
§ 52
Aufgaben des Fachbereichs
(1) Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben der Hochschule, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1. die Durchführung von Studiengängen, die zu akademischen, staatlichen oder kirchlichen Prüfungen führen,
1 a. die Erstellung des Lehrberichts des Fachbereichs,
2. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
3. die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
4. die Förderung der Hochschuldidaktik und die Anwendung ihrer Erkenntnisse,
5. die Mitwirkung bei der Studienberatung nach § 89 und
6. die Aufstellung des Entwurfs für den Frauenförderplan (§ 34).
Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, dass bei geordnetem Studium die Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können.
(2) Der Fachbereich regelt seine innere Organisation durch eine Fachbereichssatzung, soweit in diesem Gesetz oder in der Verfassung der Hochschule nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Fachbereich verwaltet die ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel. Er muss hierbei im Rahmen seiner Gesamtausstattung den zum Fachbereich gehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Arbeitsmöglichkeiten geben, die ihrer Funktion entsprechen. Die betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern können gegen die Maßnahme des Fachbereichs die Entscheidung des Senats und, wenn dieser nicht abhilft, des Ministeriums beantragen. Satz 3 gilt bei Maßnahmen nach § 71 b Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
§ 53
Mitglieder des Fachbereichs
(1) Mitglieder eines Fachbereichs sind die Mitglieder der Hochschule, die in diesem überwiegend tätig sind, sowie die Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden des Fachbereichs.
(2) Jedes Mitglied der Hochschule kann Mitglied nur eines Fachbereichs sein. Soweit eine Mitgliedschaft in mehreren Fachbereichen in Betracht kommt, entscheidet das Rektorat der Hochschule unter Berücksichtigung des fachlichen Schwerpunkts allgemein oder im Einzelfall. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können auch Mitglieder mehrerer Fachbereiche sein.
§ 54
Fachbereichskonvent
(1) Der Fachbereichskonvent berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Fachbereichskonvent besteht aus
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. elf Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 6:2:2:1 und
3. der Frauenbeauftragten des Fachbereichs mit Antragsrecht und beratender Stimme.
Die Fachbereichssatzung kann vorsehen, dass abweichend von Satz 1 Nr. 2 dem Fachbereichskonvent 21 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 11:4:4:2 oder 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 16:6:6:3 angehören.
(3) Ist ein Beschluss des Fachbereichskonvents in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent gefasst worden, können die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden bis zum Schluss der Sitzung des Fachbereichskonvents dem Beschluss widersprechen; dies gilt nicht in Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten. Der Widerspruch bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden. Der Fachbereichskonvent kann seinen Beschluss bestätigen, ändern oder aufheben. Die Entscheidung nach Satz 3 kann frühestens eine Woche seit der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Ein Beschluss nach Satz 1, dem widersprochen worden ist, darf erst ausgeführt werden, wenn der Fachbereichskonvent die Entscheidung nach Satz 3 getroffen hat. Satz 4 und 5 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten.
§ 55
Fachbereichsausschüsse
(1) Der Fachbereichskonvent kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Er muss einen Ausschuss zur Förderung von Frauen bilden, der insbesondere bei der Aufstellung des Entwurfs des Frauenförderplans des Fachbereichs mitwirkt; in ihm führt die Frauenbeauftragte des Fachbereichs den Vorsitz.
(2) Für die Wahl der Ausschussmitglieder und die Koordinierung der Tätigkeit der Ausschüsse gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Das Nähere wird in der Fachbereichssatzung geregelt.
§ 56
Dekanat
(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich, bereitet die Beschlüsse des Fachbereichskonvents vor und führt sie aus. Es entscheidet insbesondere über die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die dem gesamten Fachbereich zugewiesen sind, sowie über den Einsatz der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit diese nicht einer Einrichtung des Fachbereichs mit eigener Leitung zugewiesen sind. Das Dekanat unterrichtet den Fachbereichskonvent von seinen Entscheidungen über die Verwendung der Personal- und Sachmittel. Es ist insbesondere verantwortlich für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots und für die Studien- und Prüfungsorganisation. Hierzu kann es den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern des Fachbereichs und den Vorständen der Einrichtungen des Fachbereichs Weisungen erteilen sowie in erforderlichem Umfang Entscheidungen der Einrichtungen gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 aufheben. Das Dekanat führt auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent mindestens einmal im Semester in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen eine hochschulöffentliche Anhörung durch; der Antrag bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden.
(2) Verletzen Beschlüsse des Fachbereichskonvents oder seiner Ausschüsse das Recht oder bewirken sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs oder der Hochschule, muss das Dekanat die erneute Beratung und Beschlussfassung herbeiführen. Wird den Bedenken nicht abgeholfen, unterrichtet es die Rektorin oder den Rektor.
(3) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet das Dekanat anstelle des Fachbereichskonvents. Es hat in diesen Fällen den Fachbereichskonvent unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.
(4) Das Dekanat besteht aus der Dekanin oder dem Dekan. Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fachbereichskonvent aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Die Wahlzeit beträgt nach Maßgabe der Regelung durch die Fachbereichssatzung mindestens zwei und höchstens vier Jahre.
(5) Die Dekaninnen und Dekane sollen von ihren Dienstpflichten als Professorinnen oder Professoren angemessen entlastet werden.
(6) Die Dekanin oder der Dekan wird durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten; die Fachbereichssatzung kann bestimmen, dass die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan durch eine zweite Prodekanin oder einen zweiten Prodekan vertreten werden. Die Prodekaninnen und Prodekane werden aus dem Kreis der dem Fachbereichskonvent angehörenden Professorinnen und Professoren für zwei Jahre gewählt.
(7) Die Dekaninnen, Dekane, Prodekaninnen und Prodekane können vom Fachbereichskonvent mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden.
(8) Der Fachbereichskonvent bestellt auf Vorschlag des Dekanats für die Dauer von mindestens zwei Jahren eine wissenschaftliche Beschäftigte oder einen wissenschaftlichen Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis als Fachbereichsbeauftragte oder Fachbereichsbeauftragten für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen. Sie oder er wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienpläne erlassen werden, das erforderliche Lehrangebot sichergestellt wird und ein Lehrbericht erstellt wird. Das Dekanat hört sie oder ihn vor grundsätzlichen Entscheidungen an.
(9) Dem Dekanat wird in der Regel eine Fachbereichsgeschäftsführerin oder ein Fachbereichsgeschäftsführer zugeordnet.
§ 57
Koordinierung von Lehre und Forschung
(1) Vor der Beschlussfassung des Fachbereichskonvents über die Durchführung von Studienordnungen und die Koordinierung der Lehre sind die fachlich oder persönlich betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Lehre beteiligten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu hören. Sie können an den Beratungen beteiligt werden.
(2) Vor der Beschlussfassung des Fachbereichskonvents über die Koordinierung der Forschung sind die fachlich oder persönlich betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und selbstständig forschenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu hören. Sie können an den Beratungen beteiligt werden.
(3) Für Studien- oder Forschungskommissionen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 58
Einrichtungen des Fachbereichs
(1) Die Hochschule kann als Einrichtungen des Fachbereichs Lehr- und Forschungseinrichtungen (Institute) und Betriebseinheiten bilden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Personal- und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Die Einrichtung entscheidet über die Verwendung der ihr zugewiesenen Räume, Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Sach- und Finanzmittel. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Fachbereichs regelt der Senat durch Satzung nach Anhörung des Fachbereichs. Die Fachbereiche können hierzu Vorschläge machen.
(2) Die an einer Einrichtung des Fachbereichs ausschließlich oder überwiegend tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von dem Ministerium zu Direktorinnen oder Direktoren der Einrichtung bestellt. Das Ministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag des Fachbereichskonvents von dem Erfordernis der ausschließlichen oder überwiegenden Tätigkeit an der Einrichtung absehen.
(3) Die Einrichtung wird von einem Vorstand kollegial geleitet, dem die Direktorinnen und Direktoren der Einrichtung angehören.
(4) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren für die Dauer von zwei Jahren das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Es führt die Geschäfte der Einrichtung im Rahmen der vom Vorstand gefassten Beschlüsse und ist den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Wird nicht in angemessener Frist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied gewählt, bestellt das Ministerium eine der Direktorinnen oder einen der Direktoren zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
(5) Das Ministerium kann auf Vorschlag des Fachbereichskonvents andere als die in Absatz 2 genannten Personen befristet oder unbefristet
1. zu Direktorinnen oder Direktoren eines Instituts, das aus einem wissenschaftlichen Museum besteht und an dem keine Hochschullehrerin und kein Hochschullehrer im Sinne von Absatz 2 Satz 1 tätig ist, oder
2. zu Direktorinnen oder Direktoren einer Betriebseinheit
bestellen.
(6) Zur Direktorin oder zum Direktor einer Einrichtung, in der ein Institut und eine Betriebseinheit zusammengefasst sind, kann das Ministerium auf Vorschlag des Fachbereichskonvents andere als die in Absatz 2 genannten Personen bestellen. Sie wirken als Mitglieder des Vorstandes in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder Lehre berühren, nur mit beratender Stimme mit und können nicht zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied gewählt oder bestellt werden.
(7) Vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, mindestens zweimal im Semester, gibt das geschäftsführende Vorstandsmitglied einem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Beirat gehören höchstens sieben Mitglieder an. In ihm muss jede Mitgliedergruppe nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; das geschäftsführende Vorstandsmitglied darf ihm nicht angehören. Die Zusammensetzung des Beirats, die Wahl der Mitglieder und der oder des Vorsitzenden regelt der Senat durch Satzung.
(8) Die Einrichtung muss im Rahmen ihrer Gesamtausstattung den Direktorinnen und Direktoren Arbeitsmöglichkeiten geben, die ihrer Funktion entsprechen. Die Direktorinnen und Direktoren und der Beirat können gegen Entscheidungen des Vorstands die Vermittlung des Dekanats beantragen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag der betroffenen Direktorin, des betroffenen Direktors oder des Beirats der Senat.
§ 59
Zusammenarbeit der Fachbereiche
(1) Fachbereiche arbeiten insbesondere in gemeinsamen Fragen der Lehre, des Studiums und der Forschung zusammen.
(2) Für Aufgaben, die mehrere Fachbereiche berühren, bildet der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche durch Satzung gemeinsame Ausschüsse und Einrichtungen. § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3, §§ 55, 57 und 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 8 gelten entsprechend.
(3) Gemeinsame Ausschüsse werden insbesondere für folgende Aufgaben gebildet:
1. Studiengänge vorzuschlagen, die über einen Fachbereich hinausgreifen,
2. Studienordnungen für Studiengänge nach Nummer 1 zu erlassen und deren Erfüllung durch die Fachbereiche zu gewährleisten,
3. Studien nach § 85a, die über einen Fachbereich hinausgreifen, einzurichten, durchzuführen, zu ändern und aufzuheben,
4. die Lehre zwischen den Fachbereichen zu koordinieren,
5. die Zusammenarbeit der Fachbereiche in der Forschung zu koordinieren,
6. Prüfungs-, insbesondere Promotionsordnungen zu beschließen,
7. Habilitationsverfahren zu ordnen und durchzuführen und
8. Vorschläge für die Ernennung und Berufung von Professorinnen und Professoren zu erarbeiten; § 97 bleibt unberührt.
(4) Werden an einer Hochschule Aufgaben in der Lehrerbildung von mehreren Fachbereichen wahrgenommen, so bildet der Senat für diese Aufgaben einen gemeinsamen Ausschuss nach Absatz 2. Der Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
1. nach Anhörung der Fachbereiche die von ihnen zu erbringenden Anteile am erforderlichen Lehrangebot festzulegen und die Lehrveranstaltungen in einem Semester zeitlich aufeinander abzustimmen,
2. bei der Prüfung der künftigen Zweckbestimmung einer Professorenstelle eines Lehramtsstudiengangs nach § 97 Abs. 1 Satz 2 eine Stellungnahme abzugeben und
3. die Durchführung der schulpraktischen Studien zu sichern.
§ 59 a
Fachbereich Medizin
(1) Der Fachbereich Medizin erfüllt die Aufgaben eines Fachbereichs für die medizinischen Fachgebiete. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre nutzt er die Einrichtungen des Klinikums der Hochschulen.
(2) Dem Fachbereichskonvent gehören zwei vom Vorstand des Klinikums benannte Mitglieder des Vorstands mit Antragsrecht und beratender Stimme an.
(3) Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck stimmen ihre Planungen und Entscheidungen aufeinander ab. Sie arbeiten untereinander und mit dem Klinikum zusammen.
(4) Für die Aufgaben nach Absatz 3 wird ein gemeinsamer Ausschuss aus den Dekaninnen oder Dekanen und Prodekaninnen oder Prodekanen der beiden Fachbereiche sowie einer oder einem Vorsitzenden gebildet. Die Hochschulen regeln innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes im Benehmen mit den medizinischen Fachbereichen durch Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 die Zuständigkeiten, Befugnisse und Verfahren des gemeinsamen Ausschusses. § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Die Hochschulen schreiben die Funktion der oder des Vorsitzenden des gemeinsamen Ausschusses öffentlich aus. Für die Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, dem folgende Mitglieder angehören:
1. die Dekaninnen oder Dekane der beiden Fachbereiche,
2. die Prodekaninnen oder Prodekane der beiden Fachbereiche,
3. die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten,
4. eine externe Vorsitzende oder ein externer Vorsitzender und
5. das für die Krankenversorgung zuständige Mitglied des Vorstands mit beratender Stimme.
Die Mitglieder nach Nummer 1 bis 3 wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses.
(6) Die Fachbereiche schließen mit dem Klinikum Vereinbarungen über die leistungsbezogene Verwendung der Finanzmittel für Forschung und Lehre.
Titel 3
Zentrale Einrichtungen
§ 60
Errichtung
(1) Lehr- und Forschungseinrichtungen und Betriebseinheiten können außerhalb eines Fachbereichs bestehen, soweit dies nach Größe, Aufgabe oder Ausstattung zweckmäßig ist (zentrale Einrichtungen). § 58 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Einrichtungen regelt der Senat durch Satzung.
(3) § 52 Abs. 3 gilt entsprechend; an die Stelle des Fachbereichs tritt die zentrale Einrichtung.
§ 61
Leitung
(1) Zentrale Einrichtungen haben in der Regel eine eigene Leitung. § 58 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend; an die Stelle des Fachbereichsorgans tritt das Rektorat. Das Recht, Direktorinnen und Direktoren der Einrichtung zur Bestellung vorzuschlagen, steht dem Senat zu.
(2) Das Ministerium kann durch Verordnung auf Vorschlag des Senats nach Anhörung des zuständigen Fachbereichskonvents der Leitung einer zentralen Einrichtung, die ihren Sitz an einem anderen Ort als dem der Hochschule hat, einzelne nach diesem Gesetz dem Fachbereichskonvent obliegende Aufgaben übertragen, wenn dies im Hinblick auf die Größe der Einrichtung und die Entfernung geboten erscheint. Diese Aufgaben werden durch einen Ausschuss wahrgenommen; § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 57 gelten entsprechend.
§ 62
Bibliothekarische Einrichtungen
(1) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule bilden eine zentrale Einrichtung.
(2) Bestehen an einer Hochschule Teilbibliotheken, entscheiden über die Zugänge die Fachbereiche oder die Einrichtungen, denen die Teilbibliotheken zugeordnet sind. Die Leitung der zentralen Einrichtung sorgt für eine Abstimmung der Entscheidungen über die Zugänge und beschafft sie.
(3) Die Hochschulen erlassen für die bibliothekarischen Einrichtungen eine Benutzungsrahmenordnung als Satzung.
§ 63
Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen
Die Hochschulen erlassen für die Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur eine Benutzungsrahmenordnung als Satzung.
Titel 4
Medizin
§ 64
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§ 65
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§ 66
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