§ 10
Studienjahr
1Das Studienjahr besteht in der Regel aus zwei Semestern. 2Beginn und Ende der
Vorlesungszeit sowie begründete Abweichungen von Satz 1 legt der Senat fest und teilt
die Entscheidung dem Ministerium mit.
§ 11
Studienberatung
(1) 1Die Hochschule informiert insbesondere Studienbewerber, Studienbewerberinnen und
Studierende über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen
eines Studiums. 2Sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine
studienbegleitende fachliche Beratung. 3Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres
des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt
gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
(2) 1Die allgemeine Studienberatung kann durch eine in jeder Hochschule oder von
mehreren Hochschulen einer Region gemeinsam eingerichteten Beratungsstelle ausgeübt
werden. 2Diese Beratungsstellen sollen vor allem mit den für die Berufs- und
Arbeitsberatung sowie den für die staatlichen und kirchlichen Prüfungen zuständigen
Stellen zusammenwirken. 3Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen der
Hochschule.
(3) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person
dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.
§ 12
Prüfungen
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine
kirchliche Prüfung abgeschlossen.
(2) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine
Zwischenprüfung statt.
(3)1 Prüfungen dienen der Feststellung, ob der oder die Studierende bei Beurteilung seiner
oder ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studienganges
erreicht hat. 2Auch bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen
deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 3Hochschulprüfungen werden studienbegleitend
oder als Blockprüfung am Ende eines Studienabschnittes oder des Studienganges nach
Maßgabe der Prüfungsordnung durchgeführt.
(4) 1Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professoren, Professorinnen,
Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen
sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung wissenschaftliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, soweit sie Lehraufgaben leisten,
Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.
2Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die
durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(5)1 Prüfungsleistungen in Hochschulprüfungen sind in der Regel von mindestens zwei
Prüfenden zu bewerten. 2Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von
einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer
Beisitzerin abzunehmen.
(6) 1Mit staatlichen Prüfungen wird das Studium in den Studiengängen Medizin,
Zahnmedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie und in Lehramtsstudiengängen, mit
staatlichen und universitären Prüfungen im Studiengang Rechtswissenschaften
abgeschlossen.2Die Durchführung der staatlichen Prüfungen obliegt für die Studiengänge
1. Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Lebensmittelchemie dem Landesprüfungsamt für
Gesundheitsberufe,
2. Rechtswissenschaft dem Landesjustizprüfungsamt und
3. der Lehrämter dem Landesprüfungsamt für Lehrämter,
sofern keine Prüfungen oder Prüfungsteile durch die jeweiligen Hochschulen durchgeführt
werden. 3Sie erfolgt nach gesonderten Rechtsvorschriften. 4Dies gilt entsprechend für
kirchliche Prüfungen, die von der Hochschule durchgeführt werden.
(7) 1Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist ein Leistungspunktesystem
auf Grundlage des ECTS (European credittransfer System) anzuwenden, das auch die
Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen
Hochschule ermöglicht. 2Ausnahmen für den Bereich der künstlerischen Ausbildung sind
möglich.
(8) Die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen gemäß Absatz 1 gehört zu den Dienst
aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie der wissenschaftlichen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 33 Abs.1 Nrn. 2 und 3) und erfolgt nach gesonderter
Beauftragung durch die für die Prüfungen zuständigen Behörden.
§ 13
Prüfungsordnungen
(1)1 Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als
Satzungen der Hochschule beschlossen werden und der Genehmigung des Rektors, der
Rektorin oder des nach der Grundordnung zuständigen Organs bedürfen. 2Die
Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestimmungen über die
Regelstudienzeit oder über die Ausgestaltung des Studienganges nicht beachtet wurden
oder wenn die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht
zweifelsfrei erbracht werden können. 3Das Ministerium wird ermächtigt, zur Wahrung der
Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen durch Verordnung allgemeine
Bestimmungen, die das Prüfungsverfahren regeln, zu erlassen. 4Diese Vorschriften sollen
insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die
Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die
Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten.
(2) Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander
entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- und
Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet ist.
(3) 1Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8
des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme
ermöglichen. 2Die Prüfungsordnungen sollen vorsehen, dass Studierende, die wegen
familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, während der Beurlaubung freiwillig
Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können. 3Auf Antrag der Studierenden ist eine
Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes
möglich.
(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur
Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.
§ 14
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
(1) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten
Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen
nachgewiesen sind.
(2) 1Die Hochschulen haben in den Prüfungsordnungen für alle geeigneten Studiengänge
Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit
abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt
(Freiversuch). 2Die Hochschulen können in der Prüfungsordnung vorsehen, dass
Studierende, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zur ersten berufsqualifizierenden
Prüfung angemeldet haben, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung zur
Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen können. 3Soweit
die Gesamtnote besser wird, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. 4War der
Prüfungsversuch nach Satz 1 oder 2 erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf
die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet.
§ 15
Sonstige Leistungsnachweise
(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber
oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie
über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres
Fachsemester rechtfertigen.
(2) Personen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder durch
autodidaktische Studien ein den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechendes Wissen
und Können angeeignet haben, können bei einem Prüfungsausschuss die Zulassung zur
Hochschulprüfung beantragen.
(3) 1Die näheren Bestimmungen für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können in
besonderen Ordnungen getroffen werden. 2Soweit dies nicht der Fall ist, trifft der Dekan
oder die Dekanin des Fachbereiches die notwendigen Bestimmungen.
(4) Bei dualen Studiengängen ist festzulegen, für welche Leistungen und Kompetenzen,
die außerhalb der Hochschule erworben wurden, Kreditpunkte im Rahmen eines
Hochschulstudiums vergeben werden können.
§ 16
Weiterbildendes Studium
(1) 1Die Hochschulen entwickeln und bieten Möglichkeiten der Weiterbildung an, die der
wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen dienen. 2Sie
stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen,
die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise nachweisen.
3Die Veranstaltungen sind mit dem übrigen Lehrangebot abzustimmen. 4Berufs- praktische
Erfahrungen sind für die Lehre nutzbar zu machen. 5Das Weiterbildungsangebot soll aus in
sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis
entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmenden berücksichtigen.
(2) 1Weiterbildung kann in eigenen Studiengängen oder einzelnen Studieneinheiten
angeboten werden. 2Weiterbildende Studiengänge können mit einem Hochschulgrad
oder einem Zertifikat abgeschlossen werden.
(3) 1Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung für die im Land Sachsen-
Anhalt tätigen Lehrer und Lehrerinnen, soweit erforderlich, entwickeln und anbieten. 2Die
Veranstaltungen sollen aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der
Schulpraxis entstandenen Bedürfnisse der teilnehmenden Lehrer und Lehrerinnen berück
sichtigen sowie die fachwissenschaftlichen Standards gewährleisten. 3Die
Weiterbildungsmaßnahmen der Lehrer und Lehrerinnen können durch Teilzeitstudium,
insbesondere in Form von berufsbegleitenden Studiengängen, angeboten werden, die mit
einer staatlichen Prüfung vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter abschließen, oder in
Form von Weiterbildungskursen der Lehrer und Lehrerinnen, die mit einem Zertifikat
abschließen.
Abschnitt 3
Hochschulgrade
§ 17
Hochschulgrade
(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben
wird, verleiht die Hochschule folgende Hochschulgrade:
1. in einem Diplomstudiengang den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, an
Fachhochschulen mit dem Zusatz (FH),
2. in einem Magisterstudiengang den Grad Magister oder Magistra,
3. in Studiengängen nach § 9 Abs. 6 den Bachelor- oder Bakkalaureus- oder den Master
beziehungsweise Magistergrad.
(2) 1Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade nach Absatz 1 Nr. 3
fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei. 2Dem
Abschlusszeugnis ist von den Hochschulen ein Diploma Supplement beizulegen.
(3) Die Hochschule kann den Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen oder
kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(4) 1Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in
Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt
werden, können die Hochschulen andere als in Absatz 1 genannte Grade verleihen. 2ln
Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt
werden, können diese anderen Grade auch zusätzlich verliehen werden.
(5) Die Hochschule kann in Ordnungen festlegen, dass weitere, insbesondere international
gebräuchliche akademische Grade verliehen werden, wenn dieser Verleihung auch die
international gebräuchlichen Anforderungen zugrunde gelegt werden.
(6) 1Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Otto-von-Guericke-Universität
Magdeburg haben das Promotions- und das Habilitationsrecht. 2Kooperative
Promotionsverfahren unter Leitung einer Hochschule mit Promotionsrecht können mit
außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Fachhochschulen durchgeführt werden.
3Der Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle kann das
Promotionsrecht vom Ministerium auf Antrag verliehen werden, soweit dort
wissenschaftliche Fächer vorhanden sind und Studiengänge geführt werden, die die
Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit vermitteln.
§ 18
Promotion, Habilitation
(1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.
2Dieses gilt nicht für Bachelor-Abschlüsse. 3Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und
Betreuung von Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudiengänge anbieten.
(2) 1Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit
(Dissertation) mit öffentlicher Verteidigung, die nach Maßgabe der Promotionsordnung
durch eine mündliche Prüfung (Rigorosum) ergänzt werden kann, verliehen. 2Die
Dissertation wird von zwei Gutachtern bewertet, von denen einer Professor oder
Professorin sein muss. 3Die Verleihung des Doktorgrades berechtigt zur Führung des
Doktorgrades in der durch die Promotionsordnung und die Promotionsurkunde geregelten
Form.
(3) Mit der Dissertation weist der Doktorand oder die Doktorandin die Fähigkeit nach,
durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die
Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden fördern.
(4)1 Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des
Doktors oder der Doktorin ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. 2Mit der Verleihung
dieses Titels werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um
Wissenschaft, Technik, Kultur und Kunst erworben haben. 3Das Vorschlagsrecht zur
Verleihung haben ausschließlich Fachbereiche und Fakultäten.
(5) 1ln die Promotionsordnungen sind Bestimmungen zur Promotion besonders befähigter
Fachhochschulabsolventen und -absolventinnen aufzunehmen. 2Voraussetzung für eine
Zulassung ist ein fachlich einschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Abschluss, der
eine überdurchschnittliche Qualifikation ausweist. 3Der Erwerb eines universitären
Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren
gemacht werden.
(6) 1Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und die Anfertigung einer
Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei
dem Fachbereich die Annahme als Doktorand oder Doktorandin beantragen. 2Mit der
Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine solche Dissertation als
wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden oder die Doktorandin bei der
Erstellung der Arbeit zu unterstützen. 3Doktoranden und Doktorandinnen sollen von einem
Professor oder einer Professorin, einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin,
einem Hochschuldozenten oder einer Hochschuldozentin oder einem Privatdozenten oder
einer Privatdozentin betreut werden.
(7) Näheres regeln die Promotionsordnungen der jeweiligen Hochschulen.
(8) 1Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet auch in seinem
Zusammenhang zu angrenzenden Gebieten in Forschung und Lehre selbständig vertreten
zu können. 2Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist der mit dem Erwerb des
Doktorgrades erfolgte Abschluss der Promotion.
(9) 1Der Grad doctor habilitatus" wird nach mehrjähriger wissenschaftlicher Tätigkeit und
Lehrtätigkeit auf der Grundlage einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen
Arbeit (Habilitationsschrift), ihrer erfolgreichen Verteidigung sowie einer positiv bewerteten
öffentlichen Vorlesung verliehen. 2Eine kumulative Habilitationsschrift ist möglich. 3Die
Verleihung des Grades doctor habilitatus" berechtigt zur Führung des den
Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatzes (Dr. ... habil.). 4Mit der Verleihung dieses
Grades wird die Lehrbefugnis zuerkannt. 5Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung
Privatdozent" oder Privatdozentin".
(10) Näheres regeln die Habilitationsordnungen der jeweiligen Universitäten.
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