§ 29
Immatrikulation
(1)1 Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die
Voraussetzungen gemäß den §§ 27 und 28 erfüllen und Versagungsgründe für die
Immatrikulation nicht vorliegen. 2Mit der Immatrikulation wird die Mitgliedschaft als Student
oder Studentin in der Hochschule begründet.
(2) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn der Studienbewerber oder die
Studienbewerberin
1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde,
2. die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nicht erfüllt,
3. die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht
nachweist,
4. im gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
5. die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen
Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist.
(3) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn
1. für Studienbewerber oder Studienbewerberinnen ein Betreuer oder eine Betreuerin zur
Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist,
2. die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten
werden,
3. keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachgewiesen wird.
(4) Die Immatrikulation ist, soweit nicht eine Exmatrikulation erfolgt, aufzuheben, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2. sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die
Immatrikulation hätte versagt werden müssen.
(5) 1Die Immatrikulation erfolgt in der Regel für einen Studiengang. 2Die
Immatrikulationsordnung der Hochschule regelt insbesondere Verfahren, Formen und Fristen
der Immatrikulation, der Versagung und des Widerrufs der Immatrikulation, der
Exmatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung sowie die Angaben und Nachweise, die
erforderlich sind, damit die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann.
(6) 1Die Hochschulen können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer und
Gasthörerinnen zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 27
nicht nachweisen können. 2Näheres regeln die Grundordnungen.
§ 30
Exmatrikulation
(1) 1Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. 2Sie
sind zu exmatrikulieren, wenn sie
1. die Abschlussprüfung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht
bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der
Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen,
2. selbst einen Antrag stellen,
3. Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk trotz
schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben.
(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht
zurückgemeldet haben.
§ 31
Rechte der Studierenden
Studierende haben insbesondere das Recht
1. der freien Wahl der Lehrveranstaltungen,
2. die Einrichtungen der Hochschule für ihre Bildung entsprechend den dafür geltenden
Vorschriften zu nutzen,
3. sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu
beteiligen,
4. staatliche Ausbildungsbeihilfen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu
beantragen,
5. auf eine gerechte Leistungsbewertung,
6. auf ein Studium im Ausland, das auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet wird.
§ 32
Besondere Begabtenförderung
1Die Hochschulen fördern besonders befähigte und leistungsstarke Studierende. 2Sie sollen
frühzeitig an der Forschungsarbeit oder an künstlerischen Vorhaben teilnehmen und mit
Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammenarbeiten können.
Abschnitt 6
Personal der Hochschule
§ 33
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule
besteht aus:
1. Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (§§ 34 bis
41),
2. den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (§ 42),
3. den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 43).
(2) Das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus:
1. den Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und
Honorardozentinnen (§ 47),
2. den Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßigen Professoren und außer
planmäßigen Professorinnen (§ 48),
3. den Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen (§ 49),
4. den Lehrbeauftragten (§ 50),
5. den wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften.
§ 34
Aufgaben der Professoren und Professorinnen
(1) 1Die Professoren und Professorinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie
Krankenversorgung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses
selbständig wahr. 2Die Professoren und Professorinnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung
des Lehrangebots in ihren Fächern Lehrveranstaltungen für alle Studiengänge
durchzuführen und an Weiterbildungsveranstaltungen mitzuwirken. 3Sie haben im Rahmen
der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots
gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(2) 1Zu den Aufgaben der Professoren und Professorinnen gehören je nach den ihrer
Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere die
1. Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben beziehungsweise
die Mitwirkung an diesen,
2. Abnahme und Mitwirkung an Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen,
3. Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses sowie die Betreuung der ihnen zugeordneten wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4. Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hochschule,
5. Mitwirkung in Verfahren zur Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,
6. gutachterliche Tätigkeit,
7. Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,
8. Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung,
9. Mitwirkung an Verfahren zur Auswahl und Festlegung der Eignung der Studienbewerber
und Studienbewerberinnen nach § 27 Abs. 5.
2Die Tätigkeit eines Professors und einer Professorin in Einrichtungen der Kunst- oder
Wissenschaftsförderung kann auf eigenen Antrag vom Ministerium zur Dienstaufgabe erklärt
werden; dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Einrichtung überwiegend aus
staatlichen Mitteln finanziert wird und wenn diese Tätigkeit mit der Erfüllung der übrigen
Aufgaben des Professors und der Professorin vereinbar ist. 3Die einen geringen Umfang
überschreitende Wahrnehmung von Aufgaben der eigenen Hochschule an einer anderen
Einrichtung oder an einer Einrichtung im Ausland bedarf der Zustimmung der Leitung der
jeweiligen Hochschule.
(3) 1Art und Umfang der von dem einzelnen Professor und der einzelnen Professorin
wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der
Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. 2Die
Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
(4) 1Die Festlegung oder Veränderung des Dienstverhältnisses und der
Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors und einer Professorin sowie die
Übertragung von Aufgaben an einer anderen Einrichtung kann auf eigenen Antrag sowie auf
Vorschlag des Senats oder der Leitung der Hochschule nach Anhörung des Senats erfolgen
und bedarf der Bestätigung des Ministeriums. 2Der jeweilige Fachbereich und der oder die
Betroffene sind vorher zu hören.
(5) 1Professoren und Professorinnen haben ihren Wohnsitz so zu nehmen, dass sie ihre
dienstlichen Aufgaben nach dieser Vorschrift, insbesondere in Lehre, Forschung,
Studienberatung und Betreuung der Studierenden sowie in Gremien der Selbstverwaltung,
ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2Die Hochschulen treffen in ihren Grundordnungen
oder in besonderen Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen,
Regelungen zur Präsenz der Professoren und Professorinnen während der Vorlesungszeit
und der vorlesungsfreien Zeit, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtungen
sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben zu gewährleisten.
3Auch in der vorlesungsfreien Zeit ist eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit
der Professoren und Professorinnen sicherzustellen. 4lm Übrigen richtet sich die
Anwesenheit der Professoren und Professorinnen nach den ihnen obliegenden
Dienstaufgaben.
§ 35
Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen
(1) Die Berufung ist an das Vorhandensein einer Stelle für einen Professor oder für eine
Professorin oder entsprechender Mittel gebunden.
(2) Als Professor oder Professorin kann berufen werden, wer die allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens nachweist
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität
einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zur künstlerischen
Arbeit und
4. darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von
der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt werden
müssen.
(3) 1Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst, a sind im
Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder eine gleichwertige
wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung nachzuweisen. 2lm Übrigen
können sie insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder
wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder einer außeruniversitären
Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft
oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden.
(4) 1Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung
erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht,
soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. 2Professoren und
Professorinnen an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz
2 Nr. 4 Buchst, b erfüllen. 3ln besonders begründeten Ausnahmefällen können solche
Professoren und Professorinnen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen
nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst, a erfüllen.
(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann
abweichend von den Absätzen 2 und 3 als Professor und Professorin eingestellt werden, wer
hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung
nachweist.
(6) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das
betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende
Weiterbildung vorgesehen ist.
§ 36
Berufungsverfahren
(1) 1Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin frei, so prüft der Senat, ob
deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich
zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. 2Der Fachbereichsrat ist vorher zu hören.
(2) 1Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind öffentlich auszuschreiben. 2Die
Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. 3Von der
Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine
Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten
Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. 4Von
einer Ausschreibung kann mit Zustimmung des Ministeriums in besonders begründeten
Fällen auch dann ab gesehen werden, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin
auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. 5Diese Zustimmung und das hierfür
notwendige Verfahren kann auch in einer Zielvereinbarung oder einer
Ergänzungsvereinbarung geregelt werden.
(3) 1Die Professoren und Professorinnen werden auf Vorschlag der Hochschule vom
Minister oder der Ministerin berufen. 2Über die Ruferteilung wird nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen in der Regel innerhalb von drei Monaten entschieden. 3Bei der
Berufung von Professoren und Professorinnen können die wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Juniorprofessoren und
Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen
berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten
oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig
waren.
(4) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages wird durch den Fachbereichsrat des
Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. 2lhr
sollen angehören
1. der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches oder ein anderer Professor oder eine
andere Professorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2. vier Professoren oder Professorinnen der Hochschule,
3. mindestens ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin aus einer anderen
Hochschule,
4. zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nach § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3,
5. zwei Studierende und
6. die Gleichstellungsbeauftragte nach § 72 Abs. 4.
3Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen sein; eine davon Professorin.
4Der Berufungskommission können unter Satz 2 Nrn. 2 und 3 im Ruhestand befindliche
Professoren und Professorinnen angehören, es sei denn, es handelt sich um die
Besetzung des eigenen Lehrstuhls.
(5) 1Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen in
begründeter Reihenfolge enthalten soll. 2Dem Berufungsvorschlag sind für die darin
aufgenommenen Kandidaten jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet
ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen
beizufügen, die der Hochschule nicht angehören dürfen. 3Eines der Gutachten soll in der
Regel vergleichend sein. 4Die Gutachten sollen den besonderen Bedürfnissen der Lehre
Rechnung tragen. 5Die Mitglieder der Berufungskommission können dem
Berufungsvorschlag ein Sondervotum anfügen. 6Das Votum der Gleichstellungsbeauftragten
ist dem Berufungsvorschlag beizufügen. 7Der Fachbereichsrat beschließt über den
Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Klinikums im Benehmen mit dem
Vorstand des Klinikums, und leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Senats
zu.
(6) Der Senat kann bestimmen, dass der Berufungskommission ein vom Senat zu
bestimmender Senatsberichterstatter oder eine Senatsberichterstatterin mit beratender
Stimme angehört.
(7) Lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab oder nehmen sie ihn
innerhalb einer vom Ministerium bestimmten Frist nicht an oder bestehen begründete Be
denken gegen die Erteilung des Rufes an die Vorgeschlagenen, so ist die Hochschule zu
einem neuen Vorschlag aufzufordern.
(8) 1Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule von sich aus eine geeignete
Persönlichkeit berufen, wenn nicht
1. innerhalb von acht Monaten nach der Errichtung der Planstelle,
2. innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung, eine neue Liste einzureichen,
3. bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Planstelle wegen Erreichung der Altersgrenze
der Person, die die Stelle innehat, oder
4. innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden der Stelle aus sonstigen Gründen
ein Berufungsvorschlag vorliegt, es sei denn, dass zwingende Gründe für die Verzögerung
des Vorschlages bestanden haben. 2Das Ministerium soll sich zur Vorbereitung seiner
Entscheidung die eingereichten Bewerbungsunterlagen vorlegen lassen.
(9) 1Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist ausnahmsweise zu
lässig. 2Beabsichtigt das Ministerium, abgesehen von dem Fall des Absatzes 7, eine nicht
vorgeschlagene Person zu berufen, so ist der Hochschule vor der Berufung Gelegenheit zu
einer Stellungnahme zu geben.
(10) 1Die Hochschule darf Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen
Aufgabenbereiches mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen
Ausstattung machen. 2Die Zusagen sind zeitlich befristet und stehen unter dem Vorbehalt,
dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Hochschule nicht
für andere Auf gaben benötigt werden.
(11) 1Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professoren
stelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen,
so sind die Absätze 1 bis 10 nicht anzuwenden. 2Die Hochschulen regeln in einer Ordnung,
die dem Ministerium anzuzeigen ist, die Mindestanforderungen für die befristete
Wahrnehmung von Aufgaben eines Professors oder einer Professorin.
§ 37
Gemeinsame Berufungen
1Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule
und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereiches können diese die
Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. 2ln der Vereinbarung
kann insbesondere geregelt werden, dass der Berufungsvorschlag weniger als drei Namen
enthält und dass die Berufungskommission abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 2
zusammengesetzt wird. 3Die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in der
Berufungskommission soll sich aus Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen der
Forschungseinrichtung und Professoren und Professorinnen der Hochschule
zusammensetzen, die gemeinsam über die Mehrheit der Sitze verfügen müssen. 4Zur
Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen Wissenschaftler und
Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung hinzutreten.
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