§ 38
Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen
(1) 1Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen
auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt. 2Beamtenverhältnisse auf Zeit können in begründeten
Fällen für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden. 3Eine erneute Ernennung
zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig. 4Vor einer Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können Professoren und Professorinnen auch zu
Beamten oder Beamtinnen auf Probe ernannt werden. 5Die Probezeit kann bis zu drei Jahre
betragen. 6Für Professoren und Professorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis
begründet werden. 7Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(2) 1Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des
Lehrangebotes die Verbindung zur Berufswelt aufrechterhalten bleiben soll. 2Sie kann im
Angestellten- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die
Hälfte der jeweiligen Aufgaben nach § 34 Abs. 1 und 2.3An künstlerischen Fachbereichen
kann das Arbeitsverhältnis einen geringeren Umfang haben. 4§ 65 Abs. 3 Satz 3
Nr. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung.
(3) 1Für Professoren und Professorinnen ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine
akademische Bezeichnung. 2Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule
wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ohne den Zusatz “außer Dienst"
(a. D.) geführt werden. 3Bei Ausscheiden aus anderen Gründen darf die akademische
Bezeichnung “Professor" oder “Professorin" auf Vorschlag des Fachbereiches mit
Zustimmung der Leitung der Hochschule weitergeführt werden, wenn die Person
mindestens fünf Jahre ein Professorenamt bekleidet hat. 4Auf diesen Zeitraum werden
Zeiten, die in einem Probeverhältnis gemäß Absatz 1 Satz 5 oder innerhalb einer
Juniorprofessur abgeleistet wer den, nicht angerechnet. 5Die Führungsberechtigung kann
auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium bei Unwürdigkeit entzogen werden.
(4) 1Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des
Semesters wirksam, in dem der Professor oder die Professorin die Altersgrenze erreicht.
2Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters
ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. 3Eine
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters
hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(5) 1Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann insbesondere dann begründet werden, wenn
eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist. 2Professoren und Professorinnen, die in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden
beamteten Professoren oder Professorinnen als Berufsbezeichnung führen.
(6) 1Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit
der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur
Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. 2Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hoch
schule sind den Professoren und Professorinnen im Ruhestand nach Maßgabe der
Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen.
§ 39
Freistellung
(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben
können Professoren und Professorinnen in ihrem Fach nach Anhörung des Fachbereiches
unter Fortzahlung ihrer Bezüge für ein Semester von anderen Aufgaben freigestellt wer
den, wenn
1. durch eine Befreiung die vollständige und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre
einschließlich der Prüfungen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere im normalen
Lehrveranstaltungszyklus keine Unterbrechungen eintreten,
2. die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, insbesondere von
Doktoranden, Doktorandinnen, Diplomanden und Diplomandinnen, sichergestellt ist und
3. sie seit der letzten Befreiung wenigstens vier Jahre an einer Hochschule als Professor
oder Professorin gelehrt haben.
(2) Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Dauer eines Semesters für eine ihrer Fortbildung
dienliche praxisbezogene Tätigkeit freigestellt werden, wenn ein Fach infolge des
Fortschritts der Wissenschaft und der Entwicklung der Berufspraxis einem raschen
inhaltlichen Wandel unterliegt.
(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlichen Lehrleistungen, kann ein
Professor oder eine Professorin unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 über ein
Semester hinaus befreit werden oder eine Befreiung abweichend von der in Absatz 1 Nr. 3
bestimmten Frist erfolgen.
(4) 1Professoren und Professorinnen, die in der Ausbildung für Lehrer und Lehrerinnen tätig
sind und die Befähigung für ein Lehramt besitzen, können für die Dauer eines
Schulhalbjahres oder Schuljahres für eine Tätigkeit in der Schule von der Verpflichtung zur
Abhaltung von Lehrveranstaltungen und der Teilnahme an Prüfungen unter Belassung ihrer
Bezüge ganz oder teilweise befreit werden. 2Die Absätze 1 und 3 finden mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Person bei einer Befreiung für ein Schuljahr seit der letzten Befreiung
zur Förderung dienstlicher Forschungstätigkeit oder für eine Tätigkeit in der Schule
wenigstens sieben Jahre an einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben
muss.
(5) 1Über die Freistellung entscheidet die Hochschule. 2Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 40
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
1 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben
den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die heraus
ragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
2Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder
tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin
nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung
vorgesehen ist. 3§ 35 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 4Sofern vor oder nach der Promotion
eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin
oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase
zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre
betragen haben. 5Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 des
Hochschulrahmengesetzes bleiben hierbei außer Betracht. 6§ 57b Abs. 2 Satz 1 des
Hochschulrahmengesetzes gilt entsprechend.
§ 41
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
(1)1 Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden für die Dauer von drei Jahren zu
Beamten auf Zeit ernannt. 2Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors und der
Juniorprofessorin soll mit deren Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei
Jahre vom Rektor auf Vorschlag des Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsrates
verlängert werden, wenn er oder sie sich in seinem oder ihrem Amt bewährt hat. 3Die
Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin nach
Satz 2 trifft der Senat auf Vorschlag des Fachbereichsrates unter Berücksichtigung einer
Lehrevaluation und von zwei Begutachtungen der Leistungen in der Forschung durch
Professoren und Professorinnen, die der Hochschule nicht angehören. 4Das Verfahren
hierzu regelt die Grundordnung. 5Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung
des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin um bis zu einem Jahr verlängert werden.
6Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 46 Abs. 4 nicht zulässig;
dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin. 7Ein
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(2) Auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind die Vorschriften für Beamte auf
Lebenszeit entsprechend anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht.
(3) 1Für die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein
Angestelltenverhältnis begründet werden. 2ln diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen führen die Bezeichnung “Juniorprofessor"
oder “Juniorprofessorin". 2Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Absatz 1
Satz 2 vor, so kann der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin nach Ablauf des
Beamten- beziehungsweise des Angestelltenverhältnisses die Bezeichnung “Privatdozent"
oder “Privatdozentin" führen. 3Die Vorschriften des § 48 finden entsprechende Anwendung.
(5) Im Übrigen sind auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen die Regelungen dieses
Gesetzes für Professoren und Professorinnen entsprechend anwendbar, soweit dieses
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen nicht
entgegenstehen.
§ 42
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den
wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten,
Beamtinnen und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. 2Zu den
wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und
praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden
zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig
ist. 3lm Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch
Tätigkeiten in der Krankenversorgung. 4Zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen zählen die Personen nicht, die nach dem Anstellungsvertrag ausdrücklich
als wissenschaftliche Hilfskraft angestellt sind. 5Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugeordnet sind, erbringen
sie ihre Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.
(2) 1Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die befristet beschäftigt werden,
können auch Aufgaben übertragen werden, die dem Erwerb einer Promotion oder der
Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 förderlich
sind. 2lhnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener
wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
(3) Werden Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes, Richter und Richterinnen an
die Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen abgeordnet, so soll
die Abordnung in der Regel vier Jahre nicht überschreiten; für vergleichbare Angestellte gilt
dies entsprechend.
(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein
abgeschlossenes Hochschulstudium.
(5) 1Vorgesetzter oder Vorgesetzte der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei
ausschließlicher Zuordnung zu einem Fachbereich der Dekan oder die Dekanin. 2ln
begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die
selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
entsprechend.
(7) 1Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder
tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor, Professorin, Hochschuldozent oder
Hochschuldozentin sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den
wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleichgestellt. 2Soweit heilkundliche
Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des Berufes.
(8) Für die Befristung von Arbeitsverträgen gelten die §§ 57a bis 57c und 57f des
Hochschulrahmengesetzes.
(9)1 Für wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen)
werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte
oder Beamtinnen in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin
oder als Angestellte beschäftigt. 2Das Nähere hierzu regelt die Laufbahnverordnung. 3Mit
wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind befristete
Arbeitsverhältnisse zu begründen, wenn die Beschäftigung der Weiterbildung oder der
beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (Qualifikationsstellen).
§ 43
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) 1Soweit überwiegend eine Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen erforderlich ist,
die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen sowie von
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen
Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. 2Sie werden auf Dauer im
Angestelltenverhältnis beschäftigt. 3Sie können als Beamter oder Beamtin in der Laufbahn
des Studienrates oder der Studienrätin im Hochschuldienst oder als Fachlehrer oder
Fachlehrerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Fachhochschule berufen wer
den. 4Das Nähere regelt die Laufbahnverordnung.
(2) 1Zu den Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben zählt
mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium. 2Einstellungsvoraussetzungen für
Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an der Kunsthochschule sind ein abgeschlossenes
Hochschulstudium oder die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der
Praxis und pädagogische Eignung.
§ 44
Lehrverpflichtungen und Wahrnehmung von Dienstaufgaben an einer anderen
Hochschule
(1) 1Das Ministerium wird ermächtigt, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen
für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal der Hochschulen durch Verordnung zu
regeln. 2Dabei sind die unterschiedlichen Dienstaufgaben sowie der unterschiedliche
Zeitaufwand für die verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
3Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Studienganges, die in der vorlesungsfreien Zeit
durchgeführt werden, werden bei der Lehrverpflichtung in der Vorlesungszeit berücksichtigt.
(2) Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Lehraufgaben, die
nicht der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zugeordnet sind, können
nach vorheriger Anhörung durch Weisung des nach der Grundordnung zuständigen Organs
verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung an einer anderen Hochschule des
Landes zu erbringen, wenn an der Hochschule, der sie zugeordnet sind, ein ihrer
Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht und dies zur Gewährleistung des
Lehrangebots an der anderen Hochschule erforderlich ist.
§ 45
Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals
(1) 1Wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten des wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals der Hochschule außerhalb des Hauptamtes oder Hauptberufes
bedürfen keiner Genehmigung, soweit sie unentgeltlich ausgeübt werden. 2Entgeltliche
wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten dürfen nur nach Anzeige an die
Leitung der Hochschule durchgeführt werden. 3Die Ausübung des Hauptamtes oder
Hauptberufes darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die näheren Regelungen durch Rechtsverordnung
zu erlassen.
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