Die Rechtsform der GbR, Teil 2
15. Mustervertrag
Vorbemerkung
Der Gesellschaftsvertrag einer GbR bedarf keiner besonderen Form. Er kann daher auch mündlich abgeschlossen werden oder durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen.
Nur ausnahmsweise unterliegt der GbR-Gesellschaftsvertrag einer besonderen Form. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück geregelt wird. Nach §§ 313, 518 BGB ist zur Wirksamkeit der Vereinbarung eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Notwendige Bestandteile des Gesellschaftsvertrages sind die Vereinbarungen über den gemeinsamen Gesellschaftszweck und über die Ausgestaltung der Pflichten, um diesen gemeinsamen Zweck in bestimmter Weise zu fördern.
Die gesetzliche Regelung der BGB-Gesellschaft findet sich in §§ 705 ff BGB. Da nur wenige Bestimmungen zwingend sind, besteht bei der Vertragsgestaltung ein großer Spielraum.
Gegenüber den dispositiven Vorschriften des BGB haben die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie die Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich Vorrang. Fehlen bestimmte vertragliche Regelungen, werden diese durch die gesetzliche Regelung des BGB ersetzt oder anhand ergänzender Vertragsauslegung ermittelt.
Das folgende Vertragsmuster enthält Beispiele für typische Regelungsinhalte eines GbR Vertrags und soll eine Übersicht über deren Gestaltungsmöglichkeiten geben. Der Mustervertrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle Beratung ebenso wenig ersetzen wie die stets notwendige individuelle Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung eines Gesellschaftsvertrages wird empfohlen, dessen Inhalt mit einem Rechtsberater abzustimmen.
Muster eines GbR-Gesellschaftsvertrag
§ 1 Name und Ort
(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
(2) Die Gesellschaft führt den Namen "Peter Maier, Thomas Müller, Steffen Schmidt GbR". Zusätzlich führt die Gesellschaft die Geschäftsbezeichnung "Express Copy-Shop".
(3) Der Geschäftsbetrieb liegt in Stuttgart, Königstraße 12.
§ 2 Zweck
Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Copy-Shop und die Übernahme von Vervielfältigungsaufträgen.
§ 3 Geschäftsjahr, Beginn und Dauer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gesellschaft beginnt ihre Geschäfte am .... Sie wird auf unbestimmte Zeit eingegangen.
§ 4 Gesellschafter, Anteile
(1) Gesellschafter sind Peter Maier, Thomas Müller und Steffen Schmidt.
(2) Die Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt, insbesondere an deren Gewinn und Verlust und am Auseinandersetzungsguthaben.
(Alternativ z. B.: Der Gesellschafter Peter Maier ist an der Gesellschaft mit 40 Prozent, die Gesellschafter Thomas Müller und Steffen Schmidt mit jeweils 30 Prozent beteiligt, dies gilt insbesondere für die Anteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft und am Auseinandersetzungsguthaben.)
§ 5 Einlagen
(1) Herr Maier und Herr Müller leisten jeweils eine Bareinlage in Höhe von 5.000 Euro.
(2) Herr Schmidt bringt unter Ausschluss jeder Gewährleistungshaftung folgendes Inventar in die Gesellschaft ein: ... . Das Inventar besitzen einen Gesamtwert von 5.000 Euro. Es wird gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter.
(3) Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Geschäftsführung, Vertretung und Haftung
(1) Zur Geschäftsführung ist jeder Gesellschafter alleine berechtigt und verpflichtet. Sollte es dabei zu Meinungsverschiedenheiten kommen, gilt § 7 entsprechend.
(2) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft Dritten gegenüber allein vertreten.
(Alternativ z. B.: Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich.)
(3) Für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Gewerbes hinausgehen, hat jeder Gesellschafter zuvor einen Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen.
Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die eine dauerhafte Verpflichtung begründen (z. B.: Anmietung von Geschäftsräumen, Leasing von Kopiergeräten) und Geschäfte, die einen Wert von ...Euro überschreiten.
(4) Dritten gegenüber haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemeinsam und unbeschränkt.
Im Innenverhältnis haften die Gesellschafter bei leichter Fahrlässigkeit im Verhältnis ihrer Beteiligung. Im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung haftet der schadensverursachende Gesellschafter allein.
§ 7 Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Angelegenheit der Gesellschaft durch Beschlüsse. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.
(2) Die Gesellschaftsbeschlüsse erfolgen einstimmig.
(Alternativ: Beschlüsse der Gesellschaft erfolgen mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmen. Je 1.000 Euro eines Kapitalanteils nach § 4 dieses Vertrages gewähren eine Stimme.)
(3) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie ist formlos auf Verlangen eines Gesellschafters mit einer Frist von... Tagen einzuberufen. Sofern alle Gesellschafter zustimmen, kann die Gesellschafterversammlung abweichend hiervon einberufen werden.
(4) Ist ein Gesellschafter verhindert, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, darf die Gesellschafterversammlung auch ohne ihn durchgeführt werden und Beschlüsse fassen. Eine Verhinderung ist dauerhaft, wenn sie länger als ... Wochen besteht.
Dies gilt auch, wenn ein Gesellschafter vorübergehend verhindert ist und ein wichtiger Grund vorliegt, der eine unverzügliche Beschlussfassung im Interesse der Gesellschaft erfordert.
§ 8 Einnahmen und Ausgaben, Jahresabschluss
(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften die Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, den Jahresabschluss aufzustellen und die Geschäftsbücher aufzubewahren.
(2) Jeder Gesellschafter ist befugt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen und sich hieraus Auszüge und Übersichten anzufertigen. Der Gesellschafter darf hierzu nur solche Dritte zuziehen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. Die Kosten hierfür trägt der prüfende Gesellschafter.
§ 9 Tätigkeitsvergütung
(1) Die Gesellschafter erhalten für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft, unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, monatliche Vergütungen.
(2) Die Vergütungen betragen:
für den Gesellschafter Peter Maier monatlich ....Euro
für den Gesellschafter Thomas Müller monatlich .....Euro
für den Gesellschafter Steffen Schmidt monatlich ....Euro
(3) Die Vergütung kann durch Gesellschaftsbeschluss zu verhältnismäßig gleichen Teilen erhöht werden. Sie ist entsprechend herabzusetzen, wenn die Geschäftslage dies erfordert.
(4) Die Vergütungen sind jeweils zum 15. eines jeden Monats zu zahlen. Sie sind als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.
§ 10 Gewinnbeteiligung, Entnahmen
(1) Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft nach Abzug der Tätigkeitsvergütung sind die Gesellschafter entsprechend ihren Kapitalanteilen gemäß § 4 dieses Vertrages beteiligt.
(2) Jeder Gesellschafter kann während des Geschäftsjahres außer seiner Tätigkeitsvergütung und zu Lasten seines späteren Gewinnanteils diejenigen Beträge entnehmen, die er für Steuerzahlungen und Steuervorauszahlungen für seinen Gesellschaftsanteil benötigt.
(3) Eine gemeinschaftliche Rücklage wird nicht gebildet.
§ 11 Urlaub, Krankheit
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf einen Jahresurlaub von ... Wochen.
(2) Die Tätigkeitsvergütungen werden im Falle der Krankheit eines Gesellschafters weiterbezahlt, längstens jedoch für einen Zeitraum von ... Monaten.
§ 12 Wettbewerbsverbot
(1) Keinem der Gesellschafter ist es gestattet, der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar, für eigene oder fremde Rechnung Konkurrenz zu machen oder sich direkt oder indirekt an gleichartigen Unternehmen zu beteiligen.
(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von ....Euro vereinbart.
§ 13 Abtretung von Geschäftsanteilen
Die Übertragung des Geschäftsanteils ist ausgeschlossen.
§ 14 Kündigung / Übernahmerecht
(1) Jeder Gesellschafter kann den Gesellschaftsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(2) Kündigt ein Gesellschafter, sind die übrigen Gesellschafter zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens mit allen Aktiva und Passiva - ohne Liquidation - berechtigt. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird oder verstirbt oder sonst in seiner Person ein Grund eintritt, der nach dem Gesetz die Auflösung der Gesellschaft zur Folge habe würde.
(3) Die Übernahme ist dem anderen Gesellschafter oder dessen Erben gegenüber binnen eines Monats nach Eintritt des Auflösungsgrundes zu erklären.
(4) Soll eine Übernahme nicht erfolgen, ist die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.
§ 15 Abfindung
(1) Auf den Tag des Ausscheidens ist eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in die alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft mit ihrem wirklichen Wert einzustellen sind.
(2) Der ausscheidende Gesellschafter erhält den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil am sich hieraus ergebenden Gesellschaftsvermögen als Abfindung.
Am Wert des Namens der Gesellschaft sowie am Ergebnis schwebender Geschäfte ist der ausscheidende Gesellschafter nicht beteiligt.
Die Abfindung ist binnen drei Monate nach Feststellung ohne Beilage von Zinsen auszubezahlen.
(3) Kommt eine Einigung über die Höhe der Abfindung nicht zustande, so wird diese von einem von der IHK Region Stuttgart zu benennenden Sachverständigen, der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer sein muss, mit bindender Wirkung für die beteiligten festgestellt.
Die Kosten tragen die verbleibenden und der ausscheidende Gesellschafter je zur Hälfte.
§ 16 Ausschluss eines Gesellschafters
(1) Ein Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, der die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde, kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Gesellschafter dauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist oder er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten aus § 12 verletzt. Dauernd ist die Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von ... Monaten nicht wieder hergestellt werden kann.
§ 17 Tod eines Gesellschafters
(1) Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Gesellschaft kann mit den Abkömmlingen des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werden, so weit diese Erben werden. Andere Erben werden nicht Gesellschafter. Im Übrigen gelten §§ 14 und 15.
(2) Auf den als Nachfolger eintretenden Erben gehen alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen mit über. Sofern mehrere Erben als Gesellschafter eintreten, sind diese von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.
§ 18 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrags als unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Gesellschafter sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages am Meisten entsprechen würde.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 705 ff BGB.
§ 20 Schlichtungsvereinbarung
Die Parteien verpflichten sich im Falle einer sich aus dem Vertrag ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht eine Schlichtung nach den Bestimmungen der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region .... Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Industrie- und Handelskammer Region .... und des Anwaltsvereins .... e.V. durchzuführen.
Eine Klage vor dem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht wird erst erhoben, wenn sich die klagende Partei vergeblich um die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bemüht hat oder wenn nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren von der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region .... Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Industrie- und Handelskammer Region .... und des Anwaltvereins .... e.V. die Beendigung dieses Schlichtungsverfahrens bestätigt wird.
ANNEX:
Gesellschafter einer GbR können auch juristische Personen sein (klassischer Fall: Bau-ARGEn); ebenfalls können ausländische juristische Personen Gesellschafter einer deutschen GbR sein, soweit deutsches Recht vereinbart wird und eine Betreibsstätte in Deutschland unterhalten wird. Selbst ohne Deutschlandbezug kann eine GbR gegründet werden (klassischer Fall: Auslandsdeutsche schließen sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammen und vereinbaren deutsches Recht).
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