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Alt 14.04.2006, 02:23
Gast Gast ist offline
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Standard HPG Heilpraktiker für Psychotherapie, HP Weiterbildungen, Psychotherapieprüfung

HP Heilpraktiker für Psychotherapie, Weiterbildungen, Psychotherapieprüfung

Wer seelische Krankheiten ohne ärztliche Approbation, also ohne eine Erlaubnis nach § 4 Psychotherapeutengesetz, diagnostizieren und behandeln möchte, benötigt hierzu eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde gemäß dem Heilpraktikergesetz (HPG).
Hierzu hat man eine Zulassung ermöglicht, die ausschließlich auf den Bereich der Psychotherapie beschränkt ist – daher wird die Erlaubnis oft als eingeschränkte Heilpraktikerzulassung bezeichnet.

Ausübung der Heilkunde liegt vor, wenn:
- Diagnosen ohne ärztliche Vorschaltung gestellt werden,
- die Psychotherapie selbständig und arztunabhängig ausgeübt wird.

Ausübung der Heilkunde liegt nicht vor:
- bei der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konfliktlagen (z.B. Beziehungskrisen)
- z. B. Beheben von Lernstörungen


Wie bei der Beantragung der Erlaubnis zur vollen Heilpraktikerzulassung muss auch hier der Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt gestellt werden.


Für die Erteilung der auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz muss nachgewiesen werden, dass ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, um ohne Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung heilkundlich-psychotherapeutisch tätig werden zu können. Die Überprüfung wird standardisiert durchgeführt.
Ausnahmen können sich ergeben, wenn jemand bereits einen in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie erlangt hat und bereits im Fach Klinische Psychologie geprüft wurde.
Dann kann unter Umständen ein vereinfachtes Verfahren in Betracht kommen. Das hängt jedoch ganz von dem prüfenden Gesundheitsamt ab.


Die Überprüfung zur eingeschränkten Heilpraktikerzulassung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Das Bestehen des schriftlichen Teils ist Voraussetzung, um weiterhin an der Prüfung teilzunehmen.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Regel aus 28 Multiple-Choice-Fragen, die in 55 Minuten bearbeitet werden müssen. Zum Bestehen müssen 21 Fragen komplett richtig beantwortet werden.
Sowohl die Aufgabenanzahl als auch die vorgegebene Zeit kann von Gesundheitsamt zu Gesundheitsamt variieren.

Die mündliche Überprüfung findet einige Wochen nach Bestehen der schriftlichen Prüfung statt und dauert meistens nur 20 Minuten. Prüfer sind hier in der Regel ein Amtsarzt des Gesundheitsamtes, ein Facharzt für Psychiatrie und ein Psychologischer Psychotherapeut.

Allgemeine heilkundliche Fragen wie Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde werden nicht gestellt.


Inhalte der Prüfung:

In der Überprüfung muss dargelegt werden, ob der Prüfling in der Lage ist, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, zu erkennen und von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden.

Prüfungsgebiete sind also vorwiegend:
- psychische Erkrankungen
- Entstehungstheorien
- psychologische Diagnostik
- psychotherapeutische Methoden


Schutz von Berufsbezeichnungen:

Früher durfte sich jeder Psychotherapeut nennen. Schon im Interesse des Verbraucherschutzes waren das natürlich unhaltbare Zustände, weil die Patienten bzw. Klienten nicht wussten, wem sie sich nun anvertrauten und welche Qualifikation nun wirklich vorliegt.
Seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 01.01.1999 sind nun die Berufsbezeichnungen "Psychologische/r Psychotherapeut/in", "Kinder- und Jugendpsychotherapeut/in" und "Psychotherapeut/in" geschützt.
Die Bezeichnungen dürfen nur von Berufsgruppen mit entsprechender Approbation geführt werden.


Der Antrag zur Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Fachgebiet der Psychotherapie kann meistens formlos oder mittels speziellem Formular bei dem prüfenden Gesundheitsamt gestellt werden.
Es sollten alle Dokumente in beglaubigter Kopie vorgelegt werden.

Folgende Dokumente sind unaufgefordert neben dem Antrag einzureichen:
- Einzahlungsbeleg
- Geburtsurkunde
- Lebenslauf
- aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Schulabschlusszeugnis
- Erklärung über Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren
- Erklärung, ob bereits zuvor ein Antrag bei einer anderen Behörde gestellt wurde
- Nachweis über eine geplante Niederlassung im Geltungsbereich des Gesundheitsamtes
- Nachweise über Aus-, Fort- und Weiterbildungen auf dem Fachgebiet der Psychotherapie


Während für die volle Heilpraktikerprüfung und entsprechende Berufstätigkeit darauf geachtet werden sollte, dass an der Bildungseinrichtung auch praktische Grundlagen entsprechend umfassend vermittelt werden, kann für den Bereich der Psychotherapie durchaus bereits ein Fernstudienlehrgang ausreichen. Meine persönliche Empfehlung ist, von Selbstlernkursen abzusehen und einen ZfU-zugelassenen Fernlehrgang zu wählen.

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Geändert von Gast (01.02.2007 um 13:28 Uhr).
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