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Alt 14.04.2006, 22:12
Gast Gast ist offline
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Standard Ruhende Adelstitel, ausgestorbene Adelstitel, ungarische und polnische Adelstitel

Ruhende Adelstitel, ausgestorbene Adelstitel, deutsche, ungarische und polnische Adelstitel, spanische Adelstitel


Problematik Wappenführung, Wappenrecht, Namensrecht


Zu der Sache mit den ausgestorbenen Adelsnamen kommt nun ein weiterer Aspekt hinzu:
die unerlaubte Wappenführung.

Das Wappenrecht orientiert sich am Namensrecht und dem Gewohnheitsrecht.
Ein Wappen darf nicht einmal geführt werden, wenn man denselben Namen trägt. Und das ist hier ja nicht einmal der Fall.
Entscheidend, ob ein Wappen geführt werden darf, ist natürlich die genealogische Stammfolge, die hier nicht ansatzweise vorliegt.
Im Regelfall vererbt sich das Wappen nur innerhalb der männlichen Linien, es muss also Stammesgleichheit vorliegen.
Und diese liegt bei einer "Annahme", besser: der einfachen Benutzung, eines ausgestorbenen Adelsnamen natürlich keinesfalls vor!

Der § 12 BGB zum Schutz des Namens gilt analog für den Schutz von Wappen und Siegeln, wenn das Wappen zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet ist – und das scheint in diesen Fällen ja sogar beabsichtigt zu sein. Die Rechtsfolgen ergeben sich ebenso analog zum Namensrecht.

Damit ist das Führen eines fremden Wappens eindeutig untersagt. Ebenso untersagt ist eine Wappenführung, die zwar nicht in völlig identischer, aber in stark ähnelnder Form erfolgt, wenn also Verwechslungsgefahr besteht.
Folglich darf auch kein Wappen geführt werden, das ursprünglich von jemand anderem geführt wurde. Auch das Führen von Wappen ausgestorbener Familien ist ganz klar untersagt; eine Führungsberechtigung ist nicht möglich.

Das Familienwappen muss also ein Unikat sein. Das Wappen unterliegt dem Grundsatz für alle Kennzeichen wie Familiennamen (§ 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)), Firmen- und Handelsnamen (§17, § 30 HGB) und Warenzeichen (§ 6 Warenzeichengesetz), dass sich ein neues Zeichen von einem registrierten anderen Kennzeichen zu unterscheiden hat.


Seien Sie also immer vorsichtig, was Ihnen Händler erzählen.
Oft wissen diese nämlich selbst nicht, was erlaubt ist und was nicht, so dass dann die zahlenden Kunden völlig allein auf der Strecke bleiben.
Einfacher und strafrechtlich unbedenklich ist es, wenn Sie einen Namen wie einen Künstlernamen verwenden, solange Sie dies nicht in betrügerischer Absicht tun, und sich ein neues Familienwappen von einem seriösen Heraldiker erstellen lassen, das zu Ihrem Namen passt und gehört. Dieses dürfen Sie dann jederzeit ohne Risiko benutzen und Sie können den anderen Familienmitgliedern als Wappenstifter ebenso die Wappenführung erlauben.

© BPB Business Podium Boards

Geändert von Gast (30.01.2007 um 21:29 Uhr).
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