Fortbildung anerkannter Abschluss Staatlich geprüfte/r Techniker/in
Staatlich geprüfter Techniker
Staatlich geprüfte Technikerin / Staatlich geprüfter Techniker dürfen sich nur Fachkräfte nennen, die
- eine abgeschlossene berufliche Erstausbildung (Lehre)
- mehrjährige berufliche Praxis im erlernten Beruf
- ein Studium an einer Fachschule für Technik mit mindestens 2.400 Pflichtstunden und
- die anschließende staatliche Prüfung bestanden haben.
Dies geht aus der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.1992 i. d. F. vom 22.10.1999, Nr. 2.1 – hervor.
Staatlich geprüfte Techniker sind deswegen am Arbeitsmarkt gefragt, weil sie einerseits über praktische Berufserfahrung, andererseits über fundiertes theoretisches Fachwissen verfügen.
Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat zum Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zu befähigen, in der Regel Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.
Es gibt staatliche und private Technikerschulen, die je nach dem Schulgeld verlangen können. Das kann also durchaus erheblich variieren.
Aufnahmevoraussetzung zum Besuch einer Technikerschule:
- Realschulabschluss,
- abgeschlossene Ausbildung in der Techniker-Fachrichtung.
- 1 Jahr Berufstätigkeit (auch als Praktikum möglich)
Siehe dazu die Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.1992 i. d. F. vom 22.10.1999, Nr. 7.
Es sind mindestens 2.400 Pflichtstunden in 4 Semestern, also 2 Jahren, zu absolvieren.
Es ist aber auch eine Teilzeitunterricht in Form von Abend- oder Wochenendschule möglich. In dieser Form dauert die Weiterbildung etwa 7 bis 8 Semester.
Siehe dazu die Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.1992 i. d. F. vom 22.10.1999, Nr. 4.
Die Ausbildung an Fachschulen kann bis zu einem Jahr auf eine Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung eines Fachbereichs, bis zu 1,5 Jahre auf eine Ausbildung in einem zweiten Schwerpunkt einer Fachrichtung angerechnet werden.
Es werden sowohl allgemeinbildende als auch fachspezifische Fächer unterrichtet.
Im letzten Semester finden dann in vier Prüfungsfächern die Technikerprüfungen statt, die die Schulen selbst erstellen. Der Prüfungsausschuss wird von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestellt.
Folgende Personen gehören meistens dem Prüfungsausschuss an:
- ein Vertreter/eine Vertreterin der Schulaufsichtsbehörde
- der Schulleiter/die Schulleiterin
- und die Lehrer/Lehrerinnen, die in den Prüfungsfächern zuletzt unterrichtet haben.
Je nach Bundesland erlangt der Prüfling nach Bestehen der Prüfung auch die Fachhochschulreife.
Die Techniker-Prüfung besteht aus einem schriftlichen und ggf. einem mündlichen Teil – eine praktische Prüfung ist auch möglich.
Der schriftliche Teil, der bis 12 Zeitstunden nicht übersteigen darf, besteht aus vier Fächern, während der mündliche Prüfungsteil alle Fächer umfassen kann.
Der zu lernende Pflichtbereich erstreckt sich auf folgende Lernbereiche:
a) Lernbereich I Kommunikation/Gesellschaft
Dieser ist fachrichtungsübergreifend aufgebaut.
b) Lernbereich II Technologie/Organisation
Dieser ist fachrichtungsbezogen und schafft die Voraussetzungen für den projekt- bzw. praxisbezogenen Ansatz des Lernbereichs III
c) Lernbereich III Produktion/Wirtschaft/Gestaltung
Dieser Teil bereitet auf die berufliche Qualifizierung in den Bereichen Produktion, Wirtschaft, Gestaltung vor.
Das Personal an den Fachschulen für Techniker besteht aus:
- Lehrern/ Lehrerinnen mit der Lehrbefähigung für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens
- Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung
- nebenberuflichen Fachkräften der Wirtschaft und Verwaltung.
Es ist aber auch möglich, z. B. einen staatlich anerkannten Fernlehrgang zu belegen, der auf die Prüfung vorbereitet.
Gemäß Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 Artikel 13 sollen auch Fernlehrgangsteilnehmer berücksichtigt werden, sofern der vorbereitende Kurs von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU Köln) zugelassen ist.
Man muss hier besonders aufpassen, dass man keinen Kurs zum "staatlich anerkannten Techniker" bucht, der zwar schon fast zum Verwechseln ähnlich klingt, jedoch nicht überall tatsächlich Anerkennung findet. Wer hier wirklich sicher gehen will, der sollte nur einen Kurs zum "staatlich geprüften Techniker" belegen.
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