Bei der Gründung von "reinen Offshore-Gesellschaften" ist zunächst äußerste Vorsicht geboten. Denn leicht kann es u.a. zur "Umkehr der Beweislast" kommen, da z.B. die EU-Niederlassungsfreiheit und andere zentrale Urteile zur Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit von Auslandsgesellschaften nicht anwendbar sind, mithin und/oder/ergänzend Offshore-Gesellschaften i.d.R. kein DBA mit anderen Staaten unterhalten. Steuer-und haftungsrechtlich muss man aus EU- und insbesondere deutscher Sicht- immer zwischen Offshore- und Non-Offshore-Gesellschaften unterscheiden. Offshore-Gesellschaften sind aus dieser Betrachtungsweise heraus Gesellschaften außerhalb der EU, die über kein Doppelbesteuerungsabkommen, mithin und/oder Rechtshilfeabkommen mit Deutschland bzw. dem EU-Staat verfügen.
Somit ist es z.B. unmöglich, mit einer reinen Offshore-Gesellschaft in Deutschland aufzutreten, ohne erhebliche Probleme mit dem einheimischen Fiskus zu bekommen. Bei Geldflüssen einer natürlichen oder juristischen Person von Deutschland in eine Offshore-Gesellschaft oder umgekehrt, wird schnell der Verdacht der Steuerhinterziehung formuliert. Im Zweifel muss der Steuerinländer nachweisen, dass eine solche Transaktion z.B. nicht der Gewinnminimierung der heimischen Gesellschaft dient und somit als verdeckte Gewinnausschüttung zu deklarieren ist.
Auch kann eine Offshore-Gesellschaft in Deutschland nicht als "Repräsentanz" oder "Niederlassung" ohne Kollisionen mit den Finanzverwaltungen auftreten. Eine "Repräsentanz" einer Auslandsgesellschaft ist keine Betriebsstätte und unterliegt somit z.B. in Deutschland keiner Steuerpflicht. Handelt es sich um die Repräsentanz einer EU-Auslandsgesellschaft, so muss nicht nachgewiesen werden, dass die Betriebsstätte im Gründungsland aktive geschäftliche Tätigkeiten im Betriebsstättenland ausführt und/oder ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Dieser Nachweis ist nach EU-Niederlassungsrecht untersagt. Handelt es sich um eine Niederlassung (Betriebsstätte) einer EU-Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland, so müssen diese Nachweise ebenfalls nicht erfolgen, ergänzend gilt das Recht des Gründungslandes, so dass z.B. die Einzahlung von 25.000 Euro Stammkapital bei der deutschen Niederlassung nicht verlangt werden kann. Auslandsgesellschaften, die ein Doppelbesteuerungsabkommen z.B. mit Deutschland unterhalten, aber keine EU-Länder sind (z.B. USA oder Schweiz), haben eine Art Sonderstatus: Zwar ist EU-Niederlassungsrecht nicht anwendbar, jedoch können diese Gesellschaften unter bestimmten Umständen z.B. in Deutschland als Repräsentanz (nicht Betriebsstätte) oder Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten. Bei diesen Gesellschaften muss der Nachweis erfolgen, dass die Gesellschaften im Gründungsland aktive Geschäfte tätigen und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten. Der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb wird wie folgt definiert: Ein Büro mit üblicher Ausstattung und mindestens ein Angestellter. Sind diese "erweiterten Betriebsstätteneigenschaften" im Gründungsland (Betriebsstättenland oder Land der Oberbetriebsstätte) z.B. bei einer US INC vorhanden, so kann diese US INC in Deutschland z.B. als Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, ohne das das Stammkapital einer deutschen AG einzuzahlen ist. Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Gesellschaft, die kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland unterhält (Offshore-Status) so ist der Auftritt als Repräsentanz in Deutschland nicht möglich. Zwar könnte diese Gesellschaft theoretisch als Niederlassung z.B. in Deutschland auftreten, jedoch hätte dieses keinerlei Vorteile: Für die Gesellschaft wäre heimisches Handelsrecht anzuwenden, so dass die Einzahlung von Stammkapital nach heimischen Recht zu erfolgen hat, mithin werden alle heimischen Erträge z.B. mit deutscher Körperschafts-und Gewerbesteuer belegt und der Abfluss von Kapital wird im Zweifel als verdeckte Gewinnausschüttung deklariert.
Sinn machen Offshore-Gesellschaften z.B. immer dann, wenn diese quasi einer „NON-Offshore-Gesellschaft als Gesellschafter/Shareholder und/oder Rechnungssteller "vorgeschaltet" sind. Auf diese Weise ist die Offshore-Gesellschaft dem heimischen Fiskus nicht bekannt bzw. besitzt keine Relevanz und Geldströme fliessen an ihm vorbei. So kann z.B. die Offshore-Gesellschaft der "nachgeschalteten Gesellschaft" Rechnungen stellen oder Shareholder dieser sein. Möchte "man" ein Treuhandverhältnis bei einer "EU-Auslandsgesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Doppelbesteuerungsabkommen" 100% wasserdicht gestalten und/oder die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz 100% ausschliesen, so eignet sich z.B. die "Vorschaltung" einer Offshore-Gesellschaft als "Besitzer dieser. Allerdings ist auch bei diesen Konstellation Vorsicht geboten, im Hinblick auf die Behandlung von Offshore-Gesellschaften im Sitzstaat der Gesellschaft mit DBA („Auftrittsgesellschaft“).
Beispiele: 1. Auf Zypern (EU-Gesellschaft, DBA mit Deutschland und allen EU-Staaten, also NON-Offshore) wird nur die Gesellschaft besteuert, nicht aber die Gewinnausschüttung an den Anteilseigner. Mithin ist die Vorschaltung einer Offshore-Gesellschaft als Shareholder unkritisch, da es dem zypr. Fiskus nicht interessiert, wohin die Gewinnausschüttungen fliessen. 2. Unkritisch ist auch die Vorschaltung einer Isle of Man als Gesellschafter/Shareholder an einer englischen Limited, da Isle of Man mit England ein DBA unterhält. Mithin ist Isle of Man aus englischer Sicht kein Offshore-Staat. 3. Die Vorschaltung z.B. einer Liechtenstein-Gesellschaft oder BVI als Gesellschafter/Shareholder einer englischen Limited kann wiederum steuerliche Nachteile im Gesamtkontex nach sich ziehen, da in England Gewinnausschüttungen besteuert werden und Liechtenstein oder BVI auch aus englischer Sicht eine Offshore-Gesellschaft ist. Folglich wird an der Quelle die Ausschüttung besteuert. Der Vorteil der Geheimhaltung der wahren Gesellschafterverhältnisse bleibt erhalten. Ebenso bleibt ein Vorteil der Besteuerung der Gewinnausschüttungen erhalten, im Vergleich zur Ausschüttung an den deutschen Anteilseigner und Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren.
Ergänzend kann eine reine Offshore-Gesellschaft Sinn machen, wenn z.B. die Produkte ausschließlich über das Internet vertrieben werden, die Kunden „weltweit“ angesiedelt sind und die „wahren“ Geschäftsführer /Gesellschafter überhaupt nicht in Deutschland steuerrechtlich ansässig sind. Gibt es aber eine „Hotline“ in Deutschland, kann eine solche Konstruktion wieder zur Steuerfalle werden.
Zur Umkehr der Beweislast iSv § 160 Abgabenordnung (AO):
http://www.capimana.com/offshore/I_R_28_02.pdf
http://www.capimana.com/offshore/I_R_108_97.pdf
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